Erweiterung des Dachgeschosses mit Dachgaube und Dachterrasse auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1505/4 der Gemarkung Berg in Berg
Daten angezeigt aus Sitzung:
55. Gemeinderatssitzung, 20.06.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „An der Staatsstraße“.
Da der Bebauungsplan nur Angaben über die örtlichen Verkehrsflächen enthält, richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Übrigen danach, ob es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksflächen, die überbaut werden sollen, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 BauGB).
Die Art der baulichen Nutzung ist als faktisches Allgemeines Wohngebiet festzustellen. In einem solchen ist die beantragte Wohnnutzung im zu erweiternden Dachgeschoss allgemein zulässig.
Auch bzgl. der übrigen Kriterien fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da Referenzobjekte im Umgriffsbereich festzustellen sind, die eine vergleichbare oder höhere Grundflächenzahl ausweisen. Auch bzgl. der Geschossigkeit sind Gebäude mit 2 Vollgeschossen im zu betrachtenden Bereich vorzufinden.
Die Erschließung ist durch Bestand gesichert. Die Nachbarunterschriften wurden nicht eingeholt bzw. nicht erteilt.
Hinsichtlich der beantragten Dachterrasse ergab eine überschlägige Prüfung, dass diese wohl Abstandsflächen erzeugen würde, die auf dem Nachbargrundstück zu Liegen kämen. Eine entsprechende Abweichung von den abstandsrechtlichen Vorschriften oder eine Abstandsflächenübernahme wurde in den Bauantragsunterlagen nicht nachgewiesen bzw. nicht beantragt. Vielmehr wird vermutet, dass sich der Planersteller noch nach den vor der Baunovelle 2021 geltenden Abstandsflächenvorschriften richtete und auch die nördliche Abstandsfläche nicht ausreichen könnte. Die Einhaltung der abstandsrechtlichen Vorschriften wird jedoch von der Bauaufsichtsbehörde geprüft. Demnach soll das Landratsamt über die Bedenken hinsichtlich der Abstandsflächen informiert werden.
Beschluss
Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben hinsichtlich der von der Gemeinde zu prüfenden Belange (Einfügen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil sowie Erschließung) das gemeindliche Einvernehmen. Die Bauaufsichtsbehörde soll im Zuge der gemeindlichen Stellungnahme darüber informiert werden, dass eine genehmigungshindernde Verletzung der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften vorliegen könnte.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Datenstand vom 21.03.2025 10:12 Uhr