Erlass einer Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung - FS)
Daten angezeigt aus Sitzung:
59. Gemeinderatssitzung, 21.11.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Aufgrund verschiedener gesetzlicher Vorgaben und der zunehmenden Nachfragen nach weiteren Grabarten in Friedhöfen der Gemeinde Berg wurde die Friedhofs- und Bestattungssatzung auf der Grundlage eines Satzungsmusters - welches den Kommunen vom Bayerischen Gemeindetag zur Verfügung gestellt wird - überarbeitet. Der von der Verwaltung ausgearbeitete Entwurf einer neuen Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen liegt den Mitgliedern des Gemeinderates vor.
Die wesentlichen Änderungen im neuen Satzungsentwurf lauten wie folgt:
Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung - FS)
Räumlich zusammenhängende aufgelöste Erdgrabstätten sollten mittels einer Stahleinfassung (Architekturbüro Kölbl) zu 60cm x 40cm großen Urnen-Erdgrabstätten umfunktioniert werden. Die Umsetzung ist für den Friedhof Gnadenberg geplant. Sofern sich durch aufgelöste Erdgräber die Möglichkeit bietet und die Urnen-Erdgräber von der Bevölkerung angenommen werden, ist die Umfunktionierung in weiteren Friedhöfen der Gemeinde Berg möglich.
Am Friedhof Berg ist die Bestattung an den Bäumen zwischen Aussegnungshalle und Urnenwand Herrnstraße (neu) möglich.
- § 11 "Aschenreste und Urnenbeisetzungen" (2) – (4):
- § 12 „Größe der Grabstätten“ (1) 4.:
- § 18 „Größe von Grabmalen, Grabplatten und Einfassungen“ (1) 4.:
- § 19 " Grabgestaltung ":
- (2): Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Beschriftung auf den Urnenverschlussplatten durch den Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß (durch persönlichen Auftrag an den Steinmetz) entfernen zu lassen.
- (3): Baumbestattung: Möglichkeit, der Reihe nach ein einheitlich gestaltetes, graviertes Namensschild an Urnenwand (Herrnstraße) anbringen zu lassen. Auftraggeber ist wie bei Beschriftung der Urnenverschlussplatten der Nutzungsberechtigte, Auftrag läuft ebenfalls über die Gemeinde an die ausführende Firma.
- § 20: „Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen, Grabplatten und
Einfassungen“
- (7): Namensschild wird nach Ablauf der Nutzungszeit durch die Gemeinde entfernt. Übergang des Eigentums an Nutzungsberechtigten, ansonsten Gemeindeeigentum.
- (8): Erworbene Urnenverschlussplatte: Nach Ablauf der Nutzungszeit wird Urnenverschlussplatte durch die Gemeinde entfernt (bzw. die benutzte Platte durch eine neue ersetzt). Übergang des Eigentums an erworbenen (ab 01.01.2025) Urnenverschlussplatte an Nutzungsberechtigten, ansonsten Gemeindeeigentum.
Diskussionsverlauf
Gemeinderatsmitglied Stefan Haas findet, dass die Erdurnengräber im Vergleich doch eigentlich die günstigste Variante sein sollte. Ingenieur Birgmeier teilt mit, dass ein Urnengrab im Allgemeinen mehr Investitionskosten mitbringt. Gemeinderatsmitglied Alois Braun stellt seine Nachfrage zur Grabgestaltung, ob vollständige Grabplatten Bestandteil der Satzung sind, dies wird bejaht und war auch schon Bestandteil der Satzung von 2014.
Beschluss
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die im Entwurf vorliegende
als Satzung der Gemeinde Berg b. Neumarkt i.d.OPf.
Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses und liegt dieser Niederschrift als Anlage bei.
Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Datenstand vom 05.12.2024 11:13 Uhr