Festsetzung der Realsteuerhebesätze; hier: Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Gemeinde Berg b. Neumarkt i.d.OPf. (Hebesatzsatzung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  59. Gemeinderatssitzung, 21.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderatssitzung 59. Gemeinderatssitzung 21.11.2024 ö 9

Sachverhalt

Leiter der Finanzabteilung Thomas Stepper informiert, dass durch ein Urteil vom 10. April 2018 das Bundesverfassungsgericht die Verwendung der veralteten Grundsteuer-Bemessungsgrundlage, der Einheitswerte, welche überwiegend aus dem Jahr 1964 stammen, für verfassungswidrig erklärt hat.
Bis Ende 2024 ist für die Grundsteuer noch das alte Recht (Einheitswertbewertung) entscheidend. Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer nach einer neuen Grundlage berechnet. Diese wird für alle Grundstücke sowie für Be­triebe der Land- und Forstwirtschaft auf den Stichtag 1. Januar 2022 neu ermittelt.
In Bayern sieht das Bay. Grundsteuergesetz folgende Regelung zur neuen Grundlagenberechnung vor:
Grundsteuer A:
Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist der Ertragswert (Grundsteuerwert) entscheidend. Dieser wird auf Grundlage der Eigentumsflächen und der nutzungsabhängigen, pauschalen Faktoren berechnet. 
Grundsteuer B:
Die Grundsteuer B für Grundstücke des Grundvermögens wird künftig nach der Größe der Fläche von Grund und Boden sowie ggf. der Gebäudefläche und deren Nutzung berechnet.
Durch die Finanzverwaltungen des Freistaats Bayern werden aus den Daten der Grundsteuererklärungen nach den vorgenannten Methoden die Grundsteuermesszahlen ermittelt und den Bürgern per Grundsteuermessbescheid übermittelt. 
Im nächsten Schritt werden diese Grundsteuermessbeträge durch die Kommunen mit dem jeweiligen gemeindlichen Hebesatz vervielfacht, um die zu zahlende Grundsteuer festzulegen.
Im Jahr 2024 betrug das Grundsteueraufkommen in der Gemeinde Berg ca. 700.000 Euro (ca. 630.000 Euro Grundsteuer B, ca. 70.000 Euro Grundsteuer A). Die Hebesätze der Grundsteuer A und B waren mit jeweils 300% die drittniedrigsten im Landkreis Neumarkt.
Obwohl der Gemeinde die Hoheit über die Realsteuerhebesätze obliegt, wurde bereits öffentlichkeitswirksam durch Bundes- und Landespolitik mitgeteilt, dass die Grundsteuerreform aufkommensneutral durchgeführt werden soll. Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Gemeinde im Zuge der Reform ihr Gesamt-Grundsteueraufkommen insgesamt stabil hält. Durch die Umstellung der Grundlagenberechnung bedeutet dies aber auch, dass es für den einzelnen Grundbesitzer betragliche Veränderungen geben wird. 
Durch die Finanzverwaltung (Finanzamt Neumarkt) wurden der Gemeinde Berg bisher ca. 90% der Datensätze zu den neuen Messbeträgen zur Verfügung gestellt. Nachdem noch ca. 10% fehlen, kann eine Aufkommensneutralität daher zum jetzigen Zeitpunkt nur abgeschätzt werden.
Bisher wurde der Gemeinde Berg zum Stand 31.10.2024 ein Messbetragsvolumen von ca. 411.000 Euro gemeldet (ca. 397.000 Grundsteuer B und ca. 14.000 Euro Grundsteuer A).
Eine Prognose des Bay. Landesamtes für Steuern aus dem Jahr 2024 schätzt ein Gesamtmessbetragsvolumen für die Grundsteuer B von min. ca. 422.000 Euro. Für die Grundsteuer A wurde keine Prognose erstellt.
Nachdem noch nicht sicher ist, ob sich mit den noch ausstehenden Fällen die Prognose des Bay. Landesamts für Steuern erfüllt, hat die Gemeindeverwaltung in der Fraktionsbesprechung am 07.11.2024 folgende Vorgehensweise mit den Beteiligten abgesprochen:
Für die Grundsteuer A wird der aktuelle Datenbestand (ca. 14.000 Euro Messbetragsvolumen) herangezogen, für Grundsteuer B wird in etwa der Mittelwert zwischen der Prognose (min. ca. 422.000 Euro) und dem aktuellen Datenbestand (ca. 397.000 Euro) herangezogen und mit ca. 410.000 Euro geschätzt. Dieser - verhältnismäßig geringe – Puffer in Betrachtung zur Prognose des Bay. Landesamtes für Steuern ist auch ratsam, da neben fehlenden Daten aktuell noch zahlreiche Korrekturen oder auch Schätzungen und Rechtsverfahren stattfinden.
Dadurch wird das bisherige gesamte Grundsteueraufkommen (Grundsteuer A und B) mit ca. 700.000 Euro einem geschätzten Messbetragsvolumen von ca. 424.000 Euro gegenübergestellt, was einem einheitlichen Hebesatz für Grundsteuer A und B von gerundet 165 % entspricht.
Eine weitere Möglichkeit wäre eine gesonderte Ermittlung der neuen Hebesätze für Grundsteuer A und B. Durch die Verschiebung der landwirtschaftlichen Hofstellen von Grundsteuer A in Grundsteuer B hat sich hier allerdings eine gewichtige Änderung der Datengrundlage mit erheblichen Auswirkungen auf das Messbetragsvolumen von Grundsteuer A ergeben. Dies hätte zur Folge, dass der neue Hebesatz der Grundsteuer A mit ca. 500% unverhältnismäßig hoch wäre.
Sollte sich nach Vorliegen der vollständigen Grundlagendaten (schätzungsweise im zweiten Halbjahr 2025 oder erst in 2026) herausstellen, dass sich durch die Grundsteuerreform mit Festlegung der neuen Hebesätze Mindereinnahmen oder unverhältnismäßige Mehreinnahmen für die Gemeinde Berg im Gesamtvolumen ergeben haben, kann sich das Gremium nochmals mit der Thematik „angemessene Hebesätze“ befassen.

Diskussionsverlauf

Dritter Bürgermeister Norbert Nießlbeck richtet seine Frage an Thomas Stepper, wie denn in den umliegenden Gemeinden die Steuersätze beschlossen wurden. Dieser teilt mit, dass man dies nicht pauschal beantworten könne, je nachdem wie andere Gemeinden ihre „Puffer“ miteinbeziehen, der Großteil kalkuliert aufkommensneutral.

Beschluss

Dem Gemeinderat wird auf Grundlage der aktuell vorliegenden Messbeträge vorgeschlagen, die bisherigen Hebesätze für Grundsteuer A und B von 300% auf jeweils 165% zu senken. 
Der Gemeinderat legt folgende Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern fest:
  1. Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe)         165 v.H
  2. Grundsteuer B (für Grundstücke)                                        165 v.H
  3. Gewerbesteuer                                                        300 v.H
Der Gemeinderat beschließt den vorliegenden Entwurf der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Gemeinde Berg b. Neumarkt i.d.OPf. (Hebesatzsatzung).
Dieser Satzungsentwurf, welcher der Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügt wird, ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.12.2024 11:13 Uhr