Die Max Bögl SRE GmbH stellte am 09.04.2025 einen Antrag auf Vorbescheid bezüglich der Entscheidung über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage auf den Grundstücken mit den Fl.-Nrn. 1185 und 1186 der Gemarkung Sindlbach.
Mit dem Antrag auf Vorbescheid soll verbindlich über die Genehmigungsvoraussetzungen in Zusammenhang mit den Vorgaben der militärischen und zivilluftfahrtrechtlichen Belange entschieden werden.
Die Gemeinde Berg wird gebeten über das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben zu entscheiden.
Beantragt ist eine Windenergieanlage des Herstellers Nordex, mit einem Rotordurchmesser von 175 Metern und einer Nabenhöhe von 179 Metern (= 266,50 Meter Anlagenhöhe). Diese hat eine Generatorleistung von 6,8 MW. Es würden sich folgende Abstände zu den die geplante Anlage umgebenden Ortschaften ergeben:
- Bischberg, Gemeinde Berg: ca. 1.340 Meter
- Wünricht, Gemeinde Berg: ca. 1.500 Meter
- Deinschwang, Markt Lauterhofen: ca. 850 Meter
- Ballertshofen, Markt Lauterhofen: ca. 1.650 Meter
- Unterried, Gemeinde Pilsach: ca. 1.620 Meter
- Oberried, Gemeinde Pilsach: ca. 1.860 Meter
Die bauplanungsrechtliche Beurteilung von Windenergieanlagen stellt sich nach derzeitiger Gesetzeslage wie folgt dar:
Grundsätzlich ist eine Windenergieanlage im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der […] Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 BauGB […] dient (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB).
Gemäß § 249 Abs. 1 BauGB steht eine Positivplanung durch entsprechende Darstellungen im Flächennutzungsplan, wie sie die Gemeinde Berg durch die Ausweisung von Windenergiegebieten vorgenommen hat (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB), den an und für sich privilegierten Vorhaben nicht entgegen.
Jedoch besagt die Überleitungsvorschrift des § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass die Ausschlusswirkung einer Positivplanung dennoch fort gilt, wenn der (Teilflächennutzungs-)Plan bis zum 01. Februar 2024 wirksam geworden ist, wie dies in der Gemeinde Berg auch der Fall war (Rechtskraft des sachlichen TeilFNP „Windenergie“ am 16.01.2024).
Jedoch eröffnet § 249 in Abs. 9 BauGB den Bundesländern die Möglichkeit durch Landesgesetze zu bestimmen, dass die Privilegierung von Windenergieanlagen nur besteht, wenn sie bestimmte Mindestabstände zu den im entsprechenden Landesgesetz bezeichneten Gebieten zu Wohnzwecken einhalten.
Das Land Bayern nutzte diese sog. Länderöffnungsklausel mit der Einführung der Art. 82 – 82 b der Bayerischen Bauordnung. U. a. ist hier die sog. 10-H-Regelung und deren modifizierte Anwendung geregelt. Demnach gilt die 10-H-Regelung u. a. nicht für in einem Flächennutzungsplan festgesetzte Sondergebiete für Windkraft (vgl. Art. 82 Abs. 5 Nr. 1 und Art. 82b BayBO).
Die damalige Aufstellung des Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ mit der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie wurde unter dem Aspekt vorgenommen, dass die Wirkung der modifizierten 10H-Regelung gehemmt wird und bei Nichterreichen des Flächenziels für Bayern von 1,1 % der Landesfläche für Windkraftanlagen bis Ende 2027 keine allgemeine Privilegierung für Windenergieanlagen eintritt. Beim Eintritt einer allgemeinen Privilegierung wäre eine Windenergieanlage im Außenbereich praktisch überall zulässig, soweit keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Die 10H-Regelung verlöre ihre Wirkung. Abstandsflächen zu Wohnbebauungen müssten grundsätzlich nicht mehr bzw. nur noch im Rahmen der einschlägigen Fachgesetze (Immissionsschutz o. Ä.) eingehalten werden.
Da die Gemeinde Berg mit der vorgenannten Positivplanung tätig wurde und sich die geplante Windenergieanlage im Geltungsbereich der Konzentrationszone „W2“ befindet, wird der Antrag auf Vorbescheid gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als im Außenbereich allgemein zulässig gewertet. Insofern müsste das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid erteilt werden.
Eine Aufhebung des Teilflächennutzungsplans mit Verweis auf die wohl konträre, zukünftige Darstellung im Regionalplan (Streichung Vorranggebiet „NM1“; siehe vorgehender Tagesordnungspunkt) vermag mangels derzeitiger Rechtskraft des Regionalplans (noch) nicht zu verfangen.
Eine überschlägige Prüfung hat ergeben, dass sich wohl auch bei einem etwas weiter südlich verorteten Standort ohne die gemeindliche Planung eine Privilegierung der Anlage nach Art. 81 Abs. 5 Nr. 6 BayBO i. V. mit § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ergeben würde.