Mit Schreiben vom 28. April 2025 informierte der Regionale Planungsverband Regensburg über den Beschluss seines Planungsausschusses, den Teilabschnitt „Windenergie“ im Kapitel B X Energieversorgung zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie neu aufzustellen. Auf Grundlage dieses Beschlusses wird das ergänzende Beteiligungsverfahren über den Entwurf des Teilabschnitts „Windenergie“ im Kapitel B X Energieversorgung eingeleitet. Die Gemeinde Berg wird darum gebeten, zu der Fortschreibung des Regionalplans Stellung zu nehmen und Anregungen, Bedenken oder Einwendungen zu begründen.
Gemäß Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) ist es Aufgabe der Bundesländer einen prozentualen Anteil der Landesfläche für die Windenergie an Land auszuweisen um im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht, durch den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land zu fördern (§ 1 WindBG). In Bayern beträgt dieser prozentuale Anteil gemäß Anlage zu § 3 Abs. 1 des WindBG 1,1 % der Landesfläche bis zum 31. Dezember 2027 und 1,8 % der Landesfläche bis zum 31. Dezember 2032. In Bayern sind die Regionalen Planungsverbände (RPV) mit der Aufgabe der Ausweisung eines prozentualen Anteils der Landesfläche für Windenergie an Land betraut (regionale Teilflächenziele). Hierauf hat sich der Ministerrat in einem Beschluss festgelegt.
Da mit der Änderung der 10H-Regelung im November 2022 die Anforderungen bzgl. der Zulässigkeit von Windenergieanlagen grundsätzlich sanken (Zulässigkeit z. B. auf Flächen an Eisenbahnstrecken oder Autobahnen innerhalb von 500 Metern; Flächen im Wald; etc.) und noch keine rechtsverbindliche Planung des Regionalen Planungsverbands vorlag, entschied sich der Gemeinderat bzw. die Gemeinde Berg dazu, durch die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“, die städtebauliche Lenkung im Hinblick auf die Windenergie durch die Ausweisung von Konzentrationszonen als Positivplanung vorzunehmen und so die Wirkung der modifizierten 10H-Regelung zu hemmen. In der Vorabstimmung zur Neuaufstellung des Teilabschnitts „Windenergie“ im Kapitel B X Energieversorgung des Regionalplans teilte die Gemeinde Berg dem Regionalen Planungsverband Regensburg bereits die ausgewiesenen Flächen der Konzentrationszonenplanung mit.
Bereits in der vorausgegangenen Beteiligungsrunde befand der Gemeinderat in seiner Sitzung am 19.09.2024 über die damals geplanten 3 Vorranggebiete auf Gemeindegebiet, dass sich fachliche Ablehnungsgründe nicht aufdrängen würden und insofern von Seiten der Gemeinde Berg keine Einwände erhoben werden.
Im Vergleich zu der Planung aus 2024 entfallen bei der aktuellen Planung (Stand: 20.03.2025) die Vorranggebiete „NM1“ (östliche von Häuselstein; ca. 4 ha) und „NM2“ (nördlichen von Bischberg; ca. 8 ha).
Begründung Streichung „NM1“:
Die zum VRG vorgebrachten Einwendungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
In der Gesamtschau und insbesondere aufgrund geringer noch verbleibender Restgröße
nach Anwenden der erweiterten Siedlungsabstände erfolgt die vollständige Herausnahme
des VRG.
Die weiteren Belange werden zur Kenntnis genommen, sind durch die Streichung jedoch
nicht mehr relevant.
Begründung Streichung „NM2“:
Die zum VRG vorgebrachten Einwendungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
In der Gesamtschau und insbesondere wegen Ablehnung aufgrund aktivem Steinbruch mit
Sprengungen und der Ablehnung aufgrund militärischer Belange und geringer noch
verbleibender Restgröße nach Anwenden der erweiterten Siedlungsabstände erfolgt die
vollständige Herausnahme des VRG.
Die weiteren Belange werden zur Kenntnis genommen, sind durch die Streichung jedoch
nicht mehr relevant.
- Stellungnahmen und Abwägung ersichtlich auf Seiten 159 und 160 der Zusammenstellung der Stellungnahmen
Die weitere, (zum Teil) auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Berg liegende Fläche (NM3) wurde um den im Stadtgebiet der Stadt Neumarkt liegenden Teil reduziert und auf die Vorrangflächen NM3/1 (Gemeinde Berg) und NM 3/2 (Postbauer-Heng) getrennt.
- Die Begründung zur Reduzierung und Trennung der Vorranggebietsfläche „NM3“ ist den Seiten 161 bis 163 der Zusammenstellung der Stellungnahmen zu entnehmen
Wie bereits bei der damaligen Beteiligung geschildert spiegelt die Fläche „NM3“ die Ausweisung aus dem rechtskräftigen Teilflächennutzungsplan der Gemeinde Berg wider.
Die Planungsunterlagen sind unter folgendem Link abrufbar:
Der Verwaltung liegen keine Informationen bzgl. rechtlich entgegenstehender Belange vor, welche eine ablehnende Stellungnahme zu der geplanten Vorranggebietsfläche rechtfertigen könnte. Der Ausbau der erneuerbaren Energien genießt mitunter ein überragendes öffentliches Interesse im Abwägungsprozess der Stellungnahmen.
Wie bereits vorstehend festgestellt spiegelt die „neue“ Vorranggebietsfläche „NM 3/1“ den Bereich der Konzentrationszone W5 der gemeindeeigenen Planung wider.
Abschließend ist festzustellen, dass die Gemeinde Berg sich ihrer Verantwortung im Rahmen der Energiewende bewusst ist und eine Verdrängung oder ein Nichtstun im Rahmen der Ausweisung von Vorrangflächen für die Windenergie dazu führen könnte, dass die vom Bund ausgerufenen Flächenbeitragswerte nicht erreicht werden und eine vollständige Privilegierung der Windenergie eintritt (sollte das Flächenziel 2027 bzw. 2032 nicht erreicht werden, entfiele die sog. 10H-Regelung und Windkraftanlagen wären grundsätzlich im Außenbereich privilegiert, d. h. allgemein zulässig). Dies hätte erheblich negativere Folgen für Natur- und Landschaftsschutz sowie die Wohnbevölkerung als ein vorausschauendes Handeln in Form der Flächenausweisung von Vorrang- und Konzentrationsgebieten.