Im Vorbescheidsverfahren soll geklärt werden, ob das Bauvorhaben gemäß eingereichtem Lageplan hinsichtlich des Standortes bauplanungsrechtlich zulässig ist. Für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage soll die vorhandene Grundstücksgrenze zwischen der Flur-Nummer 2605/1 und der Flur-Nummer 2605 der Gemarkung Hausheim um ca. 2,5 m nach Südosten verschoben werden. Aus der Flurnummer 2605 soll dann eine Teilfläche des Grundstückes mit ca. 1800 m² für das Bauvorhaben herausgemessen werden. Das neue Gebäude soll rollstuhlgerecht mit Räumen für eine Pflegekraft geplant werden.
Das vorhandene Wohnhaus des Antragstellers auf dem Grundstück Flur-Nummer 2605/1 soll zukünftig dem Sohn zur Büronutzung für eine Steuerkanzlei dienen.
Im Einzelnen ist festzustellen:
Eine Bebauung an diesem Standort kann nicht mehr als Vorhaben innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles – und damit als Innenbereichsvorhaben – eingestuft werden, sondern ist dem Außenbereich zuzuordnen. Der Außenbereich ist laut BauGB grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Eine Privilegierung nach § 35 BauGB ist nicht gegeben.
Der Antragsteller hat bereits das benachbarte Grundstück mit der Flur-Nummer 2605/1 der Gemarkung Hausheim bebaut und im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens im Jahre 2015 wurde festgestellt, dass eine weitere Bebauung nach Süden im Zuge einer Einzelbaugenehmigung aber nicht mehr möglich ist.
Das Landratsamt Neumarkt hat bei einer Vorprüfung ebenfalls diese Meinung vertreten.
Die Erschließung des Grundstückes hinsichtlich der Wasserversorgung wäre gesichert.
Hinsichtlich der Abwasserversorgung hat das Technische Bauamt Folgendes festgestellt:
Der Ortsteil Gspannberg liegt in einem Gebiet der Gemeinde Berg, in dem festgelegt ist, dass die Gemeinde längerfristig die notwendigen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße zentrale Entsorgung nicht schaffen wird und eine Einleitung von mechanisch-biologisch gereinigten Abwasser in den Untergrund in Frage kommt, die Ortschaft ist der abwassertechnisch der Gebietsklasse III zugeordnet.
Die Abwasserentsorgung in den nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG bezeichneten Gebieten muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den nachfolgend genannten Anforderungen entsprechen.
Seit Änderung der Abwasserverordnung zum 1. August 2002 unterliegen Kleinkläranlagen den Anforderungen der Größenklasse I des Anhangs 1 (CSB < 150 mg/l, BSB5 < 40 mg/l). Alle Anlagen, die längerfristig bzw. auf Dauer bestehen sollen, müssen mindestens diesen Anforderungen genügen. Grundsätzlich ist der Einleitung in ein oberirdisches Gewässer der Vorzug zu geben vor einer Versickerung in den Untergrund. Soll das behandelte Schmutzwasser dennoch versickert werden, muss im Rahmen der Planung nachvollziehbar dargelegt werden, aus welchen Gründen die Einleitung nicht in ein oberirdisches Gewässer möglich ist. Diese Möglichkeit ist wegen den fehlenden Gewässern in der Hochebene bei Gspannberg nicht gegeben,
Aus den gegebenen Gründen ist eine Erweiterung der Ortschaft mit zusätzlichen „Baugebieten“ aus abwassertechnischer Sicht nicht erstrebenswert bzw. kann ggf. auch als bedenklich angesehen werden.
In der Vergangenheit wurden bereits an drei Stellen Ortsteilerweiterungen im größeren Stil genehmigt und umgesetzt.
Eine weitere Erweiterung der Ortschaft Gspannberg ist nicht vorgesehen.