Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 99 "Aufkirchner Osthang", a) Beschluss über das Ergebnis der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung b) Beschluss über die Durchführung der zweiten erneuten öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 24.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 24.11.2020 ö beschließend 5

Beschluss 1

a) Beschluss über das Ergebnis der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 4 a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB

Die während der erneuten öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 99 „Aufkirchner Osthang“ hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 24.11.2020 geprüft und gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.

Er beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen. Grundlage für den Beschluss ist die, in der Verwaltungsvorlage als Anlage 1 beigefügte Zusammenfassung der Stellungnahmen mit Abwägungsergebnis.

Anlage 1 ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

b) Beschluss über den Entwurf und die Durchführung der zweiten erneuten öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 99 „Aufkirchner Osthang“ und die Begründung sowie der Umweltbericht werden in der Sitzung des Gemeinderates am 24.11.2020 in der Fassung vom 24.11.2020 gebilligt.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 99 „Aufkirchner Osthang“, die Begründung einschließlich Umweltbericht und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind für die Dauer eines Monats gemäß § 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit auszulegen.

Ort und Dauer der Auslegung sowie die Angaben, welche umweltbezogene Informationen verfügbar sind, sind eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.03.2021 15:08 Uhr