Erschließungsbeitragsrecht; Kostenspaltung Erschließung "Etztalstraße 2"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2021 ö beschließend 14

Beschluss 1

Vor dem unter Ziff. I dargestellten Hintergrund werden folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Berg beschließt, dass für die Kosten der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage „Etztalstraße“ Teilbeträge erhoben werden und spricht hierfür die Kostenspaltung nach § 8 der Erschließungsbeitragssatzung vom 25.11.2019 aus.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 4

Abstimmungsbemerkung
Ohne Frau Manninger aufgrund persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 Abs. 1 GO. Wurde in der Sitzung nach einem zustimmenden Antrag zur Geschäftsordnung als TOP 4 behandelt.

Beschluss 2

Vor dem unter Ziff. I dargestellten Hintergrund werden folgende Beschlüsse gefasst:


  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Berg beschließt, dass nach Ausspruch der Kostenspaltung für alle Maßnahmen der erstmaligen Herstellung nach § 8 der Erschließungsbeitragssatzung vom 25.11.2019 mit Ausnahme des Grunderwerbes Erschließungsbeiträge erhoben werden, sobald diese abgeschlossen sind.

Im Einzelnen:
    1. Der Gemeinderat der Gemeinde Berg beschließt, dass für die Kosten der Freilegung der Grundflächen der Etztalstraße Erschließungsbeiträge zu erheben sind, sobald diese Teilmaßnahme abgeschlossen ist.
    2. Der Gemeinderat der Gemeinde Berg beschließt, dass für die Kosten der erstmaligen Herstellung der Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahn, der Etztalstraße Erschließungsbeiträge zu erheben sind, sobald die Fahrbahn programmmäßig hergestellt ist.
    3. Der Gemeinderat der Gemeinde Berg beschließt, dass für die Kosten der erstmaligen Herstellung der Radwege der Etztalstraße Erschließungsbeiträge zu erheben sind, sobald diese Teileinrichtung programmmäßig hergestellt ist.
    4. Der Gemeinderat der Gemeinde Berg beschließt, dass für die Kosten der erstmaligen Herstellung der Gehwege der Etztalstraße Erschließungsbeiträge zu erheben sind, sobald diese Teileinrichtung programmmäßig hergestellt ist.
    5. Der Gemeinderat der Gemeinde Berg beschließt, dass für die Kosten der erstmaligen Herstellung von gemeinsamen Geh- und Radwegen auf der Etztalstraße Erschließungsbeiträge zu erheben sind, sobald diese Teileinrichtung programmmäßig hergestellt ist.
    6. Der Gemeinderat der Gemeinde Berg beschließt, dass für die Kosten der erstmaligen Herstellung von unselbstständigen Parkplätzen der Etztalstraße Erschließungsbeiträge zu erheben sind, sobald diese Teileinrichtung programmmäßig hergestellt ist.
    7. Der Gemeinderat der Gemeinde Berg beschließt, dass für die Kosten der erstmaligen Herstellung von Mehrzweckstreifen der Etztalstraße Erschließungsbeiträge zu erheben sind, sobald diese Teileinrichtung programmmäßig hergestellt ist.
    8. Der Gemeinderat der Gemeinde Berg beschließt, dass für die Kosten der erstmaligen Herstellung der Mischflächen der Etztalstraße Erschließungsbeiträge zu erheben sind, sobald diese Teileinrichtung programmmäßig hergestellt ist.
    9. Der Gemeinderat der Gemeinde Berg beschließt, dass für die Kosten der erstmaligen Herstellung von Sammelstraßen der Etztalstraße Erschließungsbeiträge zu erheben sind, sobald diese Teileinrichtung programmmäßig hergestellt ist.
    10. Der Gemeinderat der Gemeinde Berg beschließt, dass für die Kosten der erstmaligen Herstellung von Parkflächen der Etztalstraße Erschließungsbeiträge zu erheben sind, sobald diese Teileinrichtung programmmäßig hergestellt ist.
    11. Der Gemeinderat der Gemeinde Berg beschließt, dass für die Kosten der erstmaligen Herstellung von Grünanlagen der Etztalstraße Erschließungsbeiträge zu erheben sind, sobald diese Teileinrichtung programmmäßig hergestellt ist.
    12. Der Gemeinderat der Gemeinde Berg beschließt, dass für die Kosten der erstmaligen Herstellung der Beleuchtungseinrichtungen der Etztalstraße Erschließungsbeiträge zu erheben sind, sobald diese Teileinrichtung programmmäßig hergestellt ist.
    13. Der Gemeinderat der Gemeinde Berg beschließt, dass für die Kosten der erstmaligen Herstellung der Entwässerungseinrichtungen der Etztalstraße Erschließungsbeiträge zu erheben sind, sobald diese Teileinrichtung programmmäßig hergestellt ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 4

Datenstand vom 08.03.2021 12:07 Uhr