Mit Schreiben vom 05.06.2023 wurde seitens der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) beim Landratsamt Bayreuth gegen die Rechtsverordnung der Gemeinde Bindlach über das Offenhalten von Verkaufsstellen anlässlich von Märkten und ähnlichen Veranstaltungen Aufsichtsbeschwerde eingereicht. Ziel dieser Aufsichtsbeschwerde ist es, die Rechtsverordnung außer Kraft zu setzen. Das Landratsamt Bayreuth hat diesbezüglich um Stellungnahme gebeten.
Laut ver.di verstoße die Rechtsverordnung gegen den Sonntagsschutz, der im Grundgesetz und in der Bayerischen Verfassung verankert ist.
Die Aktenlage zeigt, dass die Gemeinde Bindlach bereits in den Jahren 2017 bis 2020 über die aktuelle Rechtslage aufgeklärt wurde. Vermutlich hat aufgrund der pandemiebedingten Absagen der Verkaufsoffenen Sonntage keine abschließende rechtliche Beurteilung stattgefunden, sodass die Rechtsverordnung bis dato fortbesteht und auch vollzogen wurde.
Zur aktuellen Rechtslage hat der Amtschef des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales in seinem Schreiben vom 11.03.2019 an die Regierungen ausgeführt, dass die Gemeinden bei der Festsetzung von „Verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen“ im Rahmen ihrer Ermessensausübung insbesondere zu beachten haben, dass die Ladenöffnung nur einen Annex zu anlassgebenden Veranstaltungen darstellen darf.
Die Gerichte haben bereits deutlich gemacht, dass eine werktägliche Prägung des betreffenden Sonn- und Feiertages nur dann nicht vorliegt, wenn der Besucherstrom, den die anlassgebende Veranstaltung auslöst, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kommen. Das Offenhalten der Verkaufsstellen darf somit nicht im Vordergrund stehen.
Weiterhin lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes der Annexcharakter der Ladenöffnung in der Regel nur bejahen, wenn die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen auf das Umfeld der anlassgebenden Veranstaltung begrenzt wird, da nur insoweit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt.
Die in der Rechtsverordnung der Gemeinde Bindlach festgesetzten verkaufsoffenen Sonntage
• am vorletzten Sonntag vor dem Ostersonntag anlässlich eines Frühlingsmarktes
• am Sonntag nach dem Pfingstsonntag aus Anlass eines Bindlacher Kinder- und Jugendtages
• am vorletzten Sonntag im August anlässlich des Kirchweihfestes und
• am Sonntag vor dem Volkstrauertag aus Anlass des Herbstmarktes
verstoßen demnach allesamt gegen geltendes Recht, weshalb die Rechtsverordnung aufzuheben ist. Gleiche Empfehlung ergab auch die Rücksprache mit der Rechtsaufsichtsbehörde.
Dem Gemeinderat lag nun die von der Verwaltung ausgearbeitete Rechtsverordnung zur Aufhebung der Rechtsverordnung der Gemeinde Bindlach über das Offenhalten von Verkaufsstellen anlässlich von Märkten und ähnlichen Veranstaltungen vor.