Entwässerungseinrichtung; a) Neufestsetzung der Verbrauchsgebühren b) 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bindlach (BGS/EWS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 20.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.12.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Gebührenkalkulationen für die Abwasseranlage zeigen, dass für den Kalkulationszeitraum 2019 bis 2021 insgesamt ein Defizit von 260.325,93 € angefallen ist, hauptsächlich bedingt durch Kostensteigerungen vor allem bei den Unterhaltungskosten sowie Stromkosten und Einleitungsgebühren.

Für den Kalkulationszeitraum 2022 bis 2024 beträgt der Gebührenbedarf ohne Anrechnung der Defizite aus den Jahren 2019 bis 2021 3,67 €/m³ Abwasser. Unter Einbeziehung des Defizites würde sich eine Abwassergebühr von 3,94 €/m³ ergeben, wobei Unterdeckungen aus dem vorhergehenden Kalkulationszeitraum berücksichtigt werden sollen, Überdeckungen berücksichtigt werden müssen. Der kalkulatorische Zinssatz wurde mit 2,5 v. H. angesetzt.

Da nach den Vorschriften des Kommunalen Haushaltsrechts Gebühren für kostenrechnende Einrichtungen kostendeckend zu erheben sind (Art. 62 GO u. Art. 8 KAG), sollte die Abwassergebühr zum 01.01.2022 bedarfsgerecht neu festgesetzt werden. Auch das Landratsamt hat bei der rechtsaufsichtlichen Genehmigung der letzten Haushalte auf die Unterdeckungen hingewiesen und macht evtl. künftig notwendige Kreditaufnahmen von der Erhebung kostendeckender Gebühren abhängig.

Dr. Andrea Hellauer kann nachvollziehen, wie es rechnerisch zu den Erhöhungen kommt. Sie bittet aber künftig, in Sinne der Mitbürgerinnen und Mitbürger sowie der Betriebe zu agieren und die Gebühren häufiger in moderaten Schritten anzupassen.

Für Werner Fuchs führt kein Weg an einer Erhöhung vorbei, er wünsche sich jedoch insgesamt mehr Transparenz bei der Kostenaufstellung.

Helmut Steininger hat an der Berechnung nichts auszusetzen. Er spricht im Namen der SPD-Fraktion und ist auch der Meinung, dass Gebühren kostendeckend erhoben werden sollten. Sicher ist es rechtlich auch korrekt, dass die Fehlbeträge in die neue Kalkulation mit einfließen müssen. Da die allgemeine Belastung für die Bürgerinnen und Bürger derzeit sehr hoch ist, stellt er den Antrag, auf die Einbeziehung der Fehlbeträge (aus der Nachkalkulation) zu verzichten.

Christian Brunner erinnert an die rechtlichen Vorgaben, durch die Fehlbeträge einzubeziehen sind (Sollvorschrift). Weiterhin fügte er an, dass die Festsetzung politischer Preise nicht zulässig ist. Er erinnert an die haushaltsrechtlichen Einnahmebeschaffungsgrundsätze.

Werner Fuchs könnte sich dem Gedanken der SPD-Fraktion anschließen, wären die Ausgaben der nächsten Haushaltsjahre nicht derart hoch wie geplant. Er sieht durch diesen Vorschlag Risiken bei der Genehmigung des neuen Haushalts.

Stefanie Kolanus wirbt dafür, dass die Preise festgesetzt werden, wie sie errechnet sind und nicht nach politischen Gesichtspunkten.

Alfred Lautner ist der Ansicht, dass man bei den anstehenden Investitionen nicht um die Erhöhungen herum kommt. Er gibt aber auch zu bedenken, dass die Gemeinde Bindlach stetig in die Infrastruktur investiert.

Für Neithard Prell sind kostenrechnende Einrichtungen kostendeckend zu betreiben und demnach auch Verluste mit einzukalkulieren.

Dominic Leicht erkundigt sich nach der Berücksichtigung von Zuwendungen.

Christian Brunner erklärte, dass Zuwendungen in die Kalkulation einfließen, wenn sie zugeflossen sind. Diese Zuwendungen werden, wie auch die Investitionen kalkulatorisch über die Laufzeit abgeschrieben.

Beschluss 1

a) Antrag der SPD-Fraktion: Auf die Einbeziehung der Fehlbeträge ca. 260.000 € (aus der Nachkalkulation) wird verzichtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 16

Beschluss 2

b) Die Verbrauchsgebühr für die Entwässerungseinrichtung wird mit Wirkung zum 01.01.2022 von „3,30 €/m³“ auf „3,94 €/m³ erhöht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4

Beschluss 3

c) Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bindlach (BGS/EWS) vom 25.08.2020 wird wie folgt geändert:

In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag „3,30 €“ durch „3,94 €“ ersetzt.

Die Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4

Datenstand vom 04.02.2022 11:52 Uhr