Bebauungsplan Nr. 46 "Bowlinganlage Bindlacher Berg"; 2. Änderung Stellungnahme zur Rüge des Herrn Karl-Friedrich Richter vom 27.11.2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 27.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.07.2021 ö beschließend 6
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.10.2021 ö beschließend 7
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.06.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der vom Grundstückseigentümer für die Abwicklung des Bauleitplanverfahrens beauftragte Architekt, Berthold Just, erarbeitete gemeinsam mit der Verwaltung die nachfolgende Stellungnahme:

Zu 1.
Nach Beurteilung der Gemeinde Bindlach liegt bei dem o. bez. Bauleitplanverfahren kein Verfahrensverstoß gegen § 4 a Abs. 3 BauGB vor, indem das vereinfachte Verfahren nach § 13 beschritten wurde. Die Bedingungen des § 13 sind im vorliegenden Fall gegeben. Es handelt sich um die Änderung eines vorh. Bebauungsplans, sein Geltungsbereich (erstreckt sich nur auf Fl. Nr. 963/ 14) und seine Gebietsdeklaration als Mischgebiet wurden nicht verändert. Es wurden lediglich zusätzliche Baugrenzen zur besseren Ausnutzung dieses innerörtlichen Gebiets eingefügt und die GRZ geringfügig erhöht. Die Situation verbessernde Grünbereiche wurden festgesetzt. 

Ziel der Gemeinde Bindlach ist es, für innerörtlich vorhandene Flächen, hier solche die zur wirtschaftlichen Stärkung und Entwicklung von Arbeitsplätzen dienen, Baurecht zu begründen, auch um Ausweisungen im bisher unbeplanten Außenbereich zu vermeiden (Nachverdichtung). Dafür ist die lt. FLNP der Gemeinde Bindlach bereits seit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr.46 (Rechtskraft vom 14.09.2001) als Mischgebiet ausgewiesene Fläche geeignet. Wie in der Begründung dargelegt, sieht die Gemeinde Bindlach in der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 46 eine von der Struktur der Umgebung her geeignete Maßnahme zur wirtschaftlichen Stärkung des Ortsteils Bindlacher Berg und zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange hat über einen Zeitraum von einem Monat stattgefunden (2.8.2021 bis 3.9.2021). Die Antworten der Träger öffentlicher Belange und der Bürger wurden vom Gemeinderat sachgerecht abgewogen und wie in der Abwägungsurkunde dargelegt beschlossen. Das Ergebnis der Abstimmung wurde zu jedem Punkt aufgenommen. Ergänzend sei erwähnt, dass auch die 1. Änderung des selbigen Bebauungsplans (Rechtskraft vom 20.4.2018) in dieser Weise durchgeführt wurde, ohne dass Beanstandungen eintraten.

Eine erneute Auslegung des Planentwurfs oder ein Neustart des gesamten Verfahrens zur vorl. 2. Änderung wurde und wird nicht als erforderlich angesehen, da inhaltlich die Grundsätze der Planung nicht berührt wurden. 

Dies kann zu den einzelnen angesprochenen Punkten dokumentiert werden:

zu a):
Die Tatsache, dass ein in Folge der 1. Änderung errichtbares Lagergebäude, dessen Baugrenzen und Zulässigkeiten in der in der Planurkunde abgedruckten Fassung der 1. Änderung sichtbar sind, in seinem Bestand erst im Verfahren der 2. Änderung nachgetragen wurde, da es inzwischen errichtet wurde, ist für die Inhalte der 2. Änderung nicht beurteilungsrelevant. 

zu b):
Die im Zuge des Verfahrens eingefügten Festsetzungen (Nr. 18 bis 26) beruhen auf behördlichen Empfehlungen aus dem Verfahren, sind sämtlich positiven Inhalts, städtebaulich unrelevant und verändern die planerischen Festsetzungen nicht.
Damit bestand auch keine Notwendigkeit, diese Träger öffentlicher Belange nochmals in der Sache zu beteiligen, denn deren Anregungen und Hinweise wurden aufgenommen.

Im Einzelnen wurde erwähnt:

Neue Nr. 18
„Für Abstandsflächen gilt die „Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe“ der Gemeinde Bindlach vom 26.1.2021, jedoch in der jeweils gültigen Fassung.“ Damit sind deutlich größere Abstandsflächen erforderlich als nach der derzeit gültigen Fassung der BayBO.

Neue Nr. 19
„Bodenuntersuchung und Bodenfunktionsbewertung
Eine Bodenuntersuchung einschließlich einer Bodenfunktionsbewertung wird empfohlen und kann von der Gemeinde im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens verlangt werden. Dazu ist ein qualifizierter Fachgutachter zu beauftragen. Dabei sind ggf. vorhandene geogene bzw. großflächig siedlungsbedingte Bodenbelastungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden aufzuzeigen.“ Aufgenommen aus der Stellungnahme des Landratsamts.

Neue Nr. 20 
„Eine nach § 58 WHG i.V. mit Anhang 49 AbwV erf. Genehmigung, sofern mineral-ölhaltiges Abwasser von über 1 m³/d anfällt, ist im Zuge der Bauantragstellung zu beantragen.“ Aufgenommen aus der Stellungnahme des Landratsamts.

Neue Nr. 22 
Die vorhandene Festsetzung Nr. 4 der Urfassung wird ergänzt: 
„Wenn eine Versickerung von den Bodenverhältnissen her nicht möglich ist, ist eine wirksame Pufferung des Regenwassers mit einem gedrosselten Ablauf herzustellen. Der zulässige Drosselabfluss ist im Baugenehmigungsverfahren mit der Gemeinde Bindlach festzulegen“. Aufgenommen aus der Stellungnahme des Landratsamts und des Wasserwirtschaftsamts.

Neue Nr. 23
„Auf die TRENOG, TRENGW und NWFreiV wird hingewiesen. Werden die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschriften nicht erfüllt, so ist eine wasserrechtliche Erlaubnis am LRA BT zu beantragen.“ Aufgenommen aus der Stellungnahme des Landratsamts und des Wasserwirtschaftsamts.

Neue Nr. 24
„Eine Dachbegrünung wird empfohlen. Auf eine erforderliche Abwägung mit der Zulässigkeit von Anlagen zur Kollektion von Sonnenenergie wird dazu verwiesen.“ Aufgenommen aus der Stellungnahme des Landratsamts.

Neue Nr. 25
„Schotter- und Steinflächen sind nur als Gebäudeumgebende Traufstreifen mit maximal 60 cm Breite, oder als Wege und Zufahrten nicht zugelassen, insbesondere nicht in Grünflächen.“ Aufgenommen aus der Stellungnahme des Bund Naturschutz und aus den Reihen des Gemeinderats.

Neue Nr. 26
„Zäune müssen 10 cm Boden- oder Sockelabstand haben, damit Kleintiere wechseln können.“ Aufgenommen aus der Stellungnahme des Bund Naturschutz und aus den Reihen des Gemeinderats.

Zu 2. Verkehrslandeplatz Bayreuth
Hierzu handelt sich keinesfalls um einen Abwägungsfehler. Die Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Verkehrslandeplatz wurden im Zuge der Verfahren für die Bebauungspläne Nr. 38 Wohngebiet Bindlacher Berg, Nr. 39 Gewerbegebiet, Nr. 41 Südlich Goldkronacher Str. und letztlich auch bei Aufstellung des hier betroffenen Bebauungsplans Nr. 46 Bowlinganlagen (2001) grundsätzlich geklärt. Das Luftamt Nordbayern an der Reg. von Mittelfranken wurde am Verfahren beteiligt. Nach dessen Stellungnahme zeigt sich der Verkehrslandeplatz als keinerlei Problem, (Stellungnahme vom 30.07.2021. „Gegen die Änderung des Bebauungsplanes bestehen keine Bedenken“), wie bereits weder bei der Aufstellung 2001 noch bei der 1. Änderung 2018.

Zu 3. und 4. Mischgebiet
Die Festsetzung als Mischgebiet ist nicht fehlerhaft und wurde nicht aufgegeben, da im Geltungsbereich auch jederzeit Wohnen möglich sein soll. Dies z.B. im Bereich der Bestandsgebäude an der Westgrenze oder auch im jetzigen Bowlingbahn-gebäude. Diese Möglichkeiten sollen in diesem Bereich am Übergang vom Wohngebiet zum Gewerbegebiet gegeben sein. Eine Einstufung des Bereichs als Gewerbegebiet könnte auch zu Nutzungskonflikten führen. Die im Änderungsbereich normierte GRZ von 0,8 als Überschreitung des in § 17  BauNVO für Mischgebiete benannten „Orientierungswerts“ von 0,6 ist eine von den örtlichen Verhältnissen der vorhandenen Befestigung her gerechtfertigte Überschreitung. Sie war bei der Ausreichung an die Träger öffentlicher Belange und für die öffentliche Auslegung des Entwurfs auch bereits so verzeichnet. 

Zu 5. Niederschlags- und Abwasserbehandlung
Die Gemeinde hat an ihrer Festsetzung zu Zisternen und zur Versickerung aus der Urfassung des Bebauungsplans (vgl. Ziff. 4 der Urfassung) festgehalten, insbesondere da das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr mit Mitteilung vom 27.07.2021 auf die Zulässigkeit einer Festsetzung von Zisternen verweist. Ferner wird in der bereits bestehenden Festsetzung darauf verwiesen, dass der Überlauf an den Regenwasserkanal angeschlossen werden kann. 

Die Festsetzung Nr. 4 aus der Urfassung wurde um die neue Nr. 22 ergänzt (siehe auch vorstehend zu neue Nr. 22):  
„Wenn eine Versickerung von den Bodenverhältnissen her nicht möglich ist, ist eine wirksame Pufferung des Regenwassers mit einem gedrosselten Ablauf herzustellen. Der zulässige Drosselabfluss ist im Baugenehmigungsverfahren mit der Gemeinde Bindlach festzulegen“. Damit wurde den Verhältnissen umfassend Rechnung getragen.

Zu 6. Erschließung
Das Grundstück ist von der Goldkronacher Str. her erschlossen. Zufahrtsrechte für die vorhandenen Hallen sind vorhanden. Ferner gibt es eine weitere Zufahrt im Norden von der Königsheidestraße. Im Zuge der Bauantragstellung sind entsprechende Dienstbarkeiten auch für die jetzt in Änderung stehenden Flächen zu vollziehen. Die nähere Regelung der Verhältnisse vollzieht sich im Baugenehmigungsverfahren. 

Zu 7. Bürgereinwendungen von Herrn Richter
Dass die Bürgereinwendungen von Herrn Richter nicht abgewogen wurden, ist nicht richtig. Richtig ist vielmehr, dass in der Abwägungsurkunde auf die komplette Stellungnahme von Herrn Richter hingewiesen wird und diese auch in vollem Umfang anhängt. Der Abwägungsinhalt ist dargestellt. Dieser Teil ist hier anhängend abgedruckt. In den Verfahrensvermerken auf der Planurkunde ist die Abwägung der Stellungnahme von Herrn Richter jedoch nicht gesondert erwähnt und es sind nur die Träger öffentlicher Belange erwähnt. Diese fehlende gesonderte Erwähnung der Stellungnahme von Bürgern wurde bereits bei den weiteren Bauleitplanverfahren entsprechend geändert.

Beschluss

Zur Rüge des Herrn Karl-Friedrich Richter vom 27.11.2021 wird, wie oben dargestellt, Stellung genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.08.2022 10:06 Uhr