Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 33 "Klause"; hier: Änderungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  01./2021. Sitzung des Gemeinderates, 28.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 01./2021. Sitzung des Gemeinderates 28.01.2021 ö beschließend 4.6

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Das ca. 3,70 ha große Plangebiet liegt in Bodenwöhr in der Nähe des Hammersees. Das Plangebiet ist begrenzt durch die anliegende Wohnbebauung, südwestlich durch einen Grünzug mit anschließendem Friedhof.

Für das Plangebiet wurde bereits im April 1980 ein Bebauungsplan aufgestellt und per Satzung in Kraft gesetz, jedoch nicht verwirklicht. Mittlerweile hat die veränderte Nachfragesituation zu einer Bebauungsplanänderung Anlass gegeben. So ist einerseits der Siedlungsdruck enorm angestiegen und die Nachfrage an Wohnbauland stark gewachsen. Durch die Beibehaltung der Einzelhausbebauung wird zudem verstärkt dem städtebaulichen Bestand Rechnung getragen. Die Geschossigkeit, die Dachformen und Dachneigungen sollen sich dabei ebenfalls am Bestand orientieren. Um den landesplanerischen Entwicklungszielen nachzukommen, soll im Gebiet eine Fläche für betreutes Wohnen vorgesehen werden. Die ursprüngliche Planung sah zwei Stichstraßen vor, durch den überholten Entwurf werden diese nicht mehr benötigt bzw. durch Ringstraßen ersetzt. Somit kann die Ver- und Entsorgung des Gebietes sichergestellt werden. Der ursprüngliche Entwurf sah teilweise nur einen Gehweg vor. Zukünftig soll der Straßenraum zusätzlich durch einen Grün-/Parkstreifen gestaltet werden.

Um die baurechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, ist die Änderung des Bebauungsplanes für die Fl.-Nr. 618/1 der Gemarkung Bodenwöhr notwendig.

Der 1. Bürgermeister Georg Hoffmann begrüßte zu diesem Punkt Frau Forster vom Ingenieurbüro Trossmann und Herrn Goss, die das Vorhaben vorstellten und dem Gemeinderat anfallende Fragen beantworteten.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt, die 1. Änderung des Bebauungsplans „Klause“.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, das erforderliche Verfahren gemäß BauGB durchzuführen.

  1. Die anfallenden Kosten hat der Investor zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 3

Datenstand vom 22.04.2021 09:11 Uhr