Der Bauantragssteller hat am 19.06.2023 bei der Gemeindeverwaltung Bodenwöhr einen Bauantrag (30/2023) auf „Errichtung einer zentralen Hackschnitzel-Heizung als Ersatzmaßnahme für die bestehenden Gas- und Heizölheizungen in Bodenwöhr“ auf der Flurnummer 584 der Gemarkung Bodenwöhr gestellt.
Zur Ergänzung: der Bauantrag wurde vom Bauantragssteller bei der Gemeindeverwaltung Bodenwöhr abgegeben. Nach den neuen gesetzlichen Vorgaben müssen Bauanträge jedoch bei der jeweiligen Kreisbehörde abgegeben werden. Aus organisatorischen Gründen haben die Verwaltung und der Bürgermeister entschieden, den Bauantrag für die Gemeinderatssitzung vorzubereiten und als Tagesordnungspunkt in die Sitzung mit aufzunehmen.
Laut der Baubeschreibung zum Bauantrag wird das Bauvorhaben aus Fertigteilbetonteilen erstellt.
Nach der „Projektbeschreibung“ soll der Heizungsneubau die Ökonomie und Ökologie des Bauantragstellers stärken. Die Firma Fischerhaus betreibt auf dem Betriebsgelände aktuell Heizanlagen mit verschiedenen Befeuerungsvarianten. Die entsprechende Infrastruktur wie die entsprechenden Fernheizleitungen, sowie die internen Leitungsnetze für den Betrieb einer Hackschnitzelheizung sind bereits vorhanden. Als Heizmaterial wird das anfallende Restholzmaterial (als Hackschnitzelgut) der Produktion verwendet. Durch die Errichtung des Heizgebäudes aus Betonfertigteilen verringert sich nach den Ausführungen der Projektbeschreibung die Schallemission nach außen. Der erforderliche Strombedarf ist durch die hauseigene Photovoltaikanlage abgedeckt.
Außerdem begründet der Bauantragssteller die Abkehr von fossiler Energie als einen positiven Beitrag zur Energiewende.
Analog zum Bauantrag hat der Bauantragssteller einen „Antrag auf isolierte Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften“ gestellt. Die „isolierte Abweichung“ ist notwendig, da sich nach Art. 6 Abs. 3 BayBO die Abstandsflächen nicht überdecken dürfen. Bei der entsprechenden Gebäudehöhe muss ein Mindestabstand von 3,00 m eingehalten werden. Zu der Werkshalle in südlicher Ausrichtung kann jedoch nur ein Abstand von 2,10 m eingehalten werden.
Der Bauantragsteller begründet die Verringerung des Abstandes damit, dass die Betriebseinfahrt während der Befüllung des Hackschnitzellagers nicht behindert werden darf.
Das Bauvorhaben liegt in Bodenwöhr nähe „Am Sulzbach“ bzw. „Rathausplatz“ in einem Gewerbegebiet „GE“ nach § 8 der BauNVO (Baunutzungsverordnung) ohne Bebauungsplan.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollzählig. Die Erschließung des Geländes mit Wasser und Abwasser ist vorhanden.