Schmitzer Jürgen und Kerstin; 92439 Bodenwöhr hier: Errichtung eines Wohnhauses


Daten angezeigt aus Sitzung:  02./2024. Sitzung des Gemeinderates Februar 2024, 29.02.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 02./2024. Sitzung des Gemeinderates Februar 2024 29.02.2024 ö beschließend 5.2

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die Bauantragssteller haben beim Landratsamt Schwandorf einen Bauantrag auf „Errichtung eines Wohnhauses“ auf der Flurnummer 618/55 Gemarkung Bodenwöhr eingereicht. Die Gemeinde Bodenwöhr wurde am 20.02.2024 vom Landratsamt Schwandorf um die Abgabe einer gemeindlichen Stellungnahme gebeten.

Das geplante Bauvorhaben liegt in Bodenwöhr, „Neue Heide 24“, im Bebauungsplangebiet „Klause-Ludwigsheide“ 

Für den Bauantrag sind verschiedene Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erteilen:

Dachneigung:
Laut den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Klause-Ludwigsheide“ für das Gebiet 1 wir für Satteldächer eine Dachneigung von 36°-42° bzw. 15°-24° festgesetzt. Der Bauherr möchte ein Wohnhaus mit einer Dachneigung von 13° errichten. Grund ist laut Antragssteller, dass das Wohnhaus diese Dachneigung ein Standard im Herstellungsprozess ist. Aufgrund der schmalen Hausform würde ein großer Neigungswinkel des Daches optisch nicht mit dem Baukörper harmonieren. Aus diesen Gründen regt die Verwaltung an, diese Befreiung von den Festsetzungen zu erteilen.

Fassadengestaltung/Holzfassade:
Laut den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Klause-Ludwigsheide“ Nr. 6 (Festsetzungen und Hinweise) Nr. II/3 sind Außenwände als verputztes Mauerwerk, Sichtmauerwerk oder Holzfassade zu gestalten. Die Fassade des Wohnhauses soll mit einer Kunststofffassade in Holzoptik ausgestaltet werden. Die „klassische“ Raumaufteilung des Gebäudes (kein eigenständiger Technikraum; keine Diele oder Flur); dem Fußbodenaufbau ohne klassische Betonbodenplatte (Seite 4 des Bauantrages; Ansicht Schnitt des Eingabeplanes) lassen vermuten, dass es sich bei dem Wohnhaus um ein sogenanntes Tinyhouse oder sogenanntes Mobilehome handelt welche in der bayerischen Bauordnung dem Baugesetzbuch nicht näher behandelt werden. Tinyhäuser sind aus Sicht der Verwaltung als Fertighäuser anzusehen, da diese industriell/maschinell in Holzständerbauweise errichtet werden und vornehmlich dem Wohnen dienen. Die Verwaltung regt an, der Befreiung, diese Befreiung von den Festsetzungen (Kunststofffassade) zu erteilen, da die Umsetzungen dieser Vorgabe im Bebauungsplan einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für die Bauherren bedeuten würden. 

Auflagen aus Sicht der Verwaltung:
Auf dem Baugrundstück wurde bereits eine Doppelfertiggarage mit einem Flachdach errichtet. Gemäß Nr. 6 (Festsetzungen und Hinweise) Nr. II/2 Absatz (6) sind Garagen in Dachform, Dachneigung und Dacheindeckung dem Hauptkörper anzugleichen. Den Bauherren ist daher die Auflage zu erteilen, dass die Dachform; Dachneigung und Dacheindeckung des Hauptgebäudes und der Garage gemäß den Festsetzungen anzupassen sind und sich jeweils in optischer Form ergänzen.

Die Nachbarunterschriften sind laut Bauantrag vollzählig. Die Erschließung ist gesichert.

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht bestehen gegen dieses Vorhaben keine Bedenken.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

  1. Den Bauherren ist die Auflage zu erteilen, dass sich die Dachneigung des Hauptgebäudes und der Garage ergänzen, und gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen sind.

  1. Der Gemeinderat Bodenwöhr stimmt der Befreiung bzgl. der festgesetzten Dachneigung in Höhe von 13° zu.

  1. Der Gemeinderat Bodenwöhr stimmt der Befreiung bzgl. der abweichenden Außenfassade in Kunststoffholzoptik zu.

  1. Gegen den Bauantrag von Kerstin und Jürgen Schmitzer bestehen aus Sicht der Gemeinde Bodenwöhr keine Bedenken.

  1. Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen zur Erteilung der Baugenehmigung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.02.2025 15:28 Uhr