Wallek Lucia und Sebastian, 92439 Bodenwöhr
hier: Neubau eines Einfamilienhauses
Daten angezeigt aus Sitzung:
04./2024. Sitzung des Gemeinderates April 2024, 24.04.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Die Bauantragssteller Lucia und Sebastian Wallek, 92439 Bodenwöhr haben am 05.04.2024 beim Landratsamt Schwandorf einen Bauantrag auf „Neubau eines Einfamilienhauses“ auf der Flurnummer 56/3 der Gemarkung Taxöldern (siehe Katasterauszug) gestellt. Die Gemeinde Bodenwöhr wurde um die Abgabe einer gemeindlichen Stellungnahme gebeten.
Das geplante Bauvorhaben befindet sich auf der neu ausgemessenen Flurnummer der 56/3 Gemarkung Taxöldern in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Das Baugrundstück grenzt lediglich an das Regenrückhaltebecken des neu zu erschließenden Baugebiets „Wohnen in der Ziegelzell“ an. Das Bauvorhaben fügt sich in die umliegende Bebauung durch Größe, Kubatur etc. ein.
Die Unterschriften sind vollzählig. Durch die Teilung des Altflurstückes 57 Gemarkung Taxöldern besteht für die neu entstandene Flurnummer 56/3 Gemarkung Taxöldern (Baugrundstück von Lucia und Sebastian Wallek) keine direkte verkehrsrechtliche Anbindung an einen öffentlichen Verkehrsraum (Eichelberg; Hirschbergweg oder Pingartener Straße). Die verkehrsrechtliche Erschließung ist aus diesen Gründen nicht gesichert. Zudem führen Wasser- und Abwasserleitungen durch Flurnummern, welche von der Straße abgetrennt sind. Aus Sicht der Verwaltung kann eine diesbezügliche Erschließung lediglich durch eine Dienstbarkeit auf der betroffenen Flurnummer, in welcher die Wasser- und Kanalleitungen liegen, hergestellt werden. Für eine verkehrsrechtliche Erschließung wird ebenfalls eine Dienstbarkeit auf den betroffenen Grundstücken benötigt. Diese liegt den Bauantragsunterlagen nicht bei.
Eine Einbindung des Bauvorhabens (verkehrsrechtlich, erschließungstechnisch) in das neu zu erschließende Baugebiet „Wohnen in der Ziegelzell“ wird abgelehnt. Sollte eine Erschließung aus dem Baugebiet beantragt werden, weißt die Verwaltung darauf hin, dass aufgrund der beschlossenen Erschließungsträgerschaft eine Vereinbarung zur Kostenübernahme des Erschließungskostenanteils zwingend Voraussetzung ist.
Das Baugrundstück hat nach bisherigen Erkenntnissen keine wasser- und abwasserrechtliche Erschließung. Bei einer Genehmigung des Bauantrags durch das Landratsamt Schwandorf hat der Bauherr die anfallenden Kosten für die wasserrechtliche Erschließung in vollem Umfang zu tragen.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen gegen das Bauvorhaben aus Gründen der fehlenden verkehrs-, wasser- und kanalrechtlichen Erschließung Bedenken. Vor einer Baugenehmigung durch das Landratsamt Schwandorf ist die Ver- und Entsorgung sowie die verkehrsrechtliche Erschließung des Baugrundstücks sicherzustellen.
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB wird unter den oben genannten Vorgaben erteilt.
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:
- Die Kosten für die Erschließung des Grundstückes (Wasser und Kanal) müssen von den Bauantragsstellern durch eine Kostenübernahmeerklärung in vollem Umfang übernommen werden.
- Sollte die Zufahrt des Grundstücks über den Anliegerweg im Süden und die Erschließungsstraße zum Baugebiet „In der Ziegelzell“ erfolgen, ist eine Kostenübernahmeerklärung der anteiligen Erschließungskosten zu vereinbaren.
- Gegen den Bauantrag von Lucia und Sebastian Wallek, 92439 Bodenwöhr auf „Errichtung eines Einfamilienhauses“ auf der Flurnummer 56/3 Gemarkung Taxöldern bestehen aus Sicht der Gemeinde Bodenwöhr keine Bedenken, wenn die Erschließung mit den Infrastrukturversorgungseinrichtungen (Wasserver- und Abwasserentsorgung sowie verkehrsrechtliche Erschließung) durch Neuvermessung oder durch eine Dienstbarkeit auf den Nachbargrundstücken gesichert wird.
- Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen zur Erteilung der Baugenehmigung wird unter den Erfordernissen des Beschlussvorschlages Nummer 3 erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 02.02.2025 15:42 Uhr