Die Gemeinde Bodenwöhr erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung - GO, Art. 2 und 8 des Kommunalabgabegesetzes – KAG und Art. 20 des Kostengesetzes – KG eine Gebührensatzung für die gemeindlichen Friedhöfe.
Die aktuelle Friedhofsgebührensatzung wurde am 30.11.1994 beschlossen und zuletzt zum 31.07.2019 geändert. Bei der letzten Änderung wurde die Gebührensätze nicht berechnet, sondern nur geringfügig aufgerundet.
Die Gemeindeverwaltung wurde beauftragt, die Firma Kubus Kommunalberatung und Service GmbH mit der Berechnung zu beauftragen. Die Auftragserteilung erfolgt am 03.03.2021. Zum 17.08.2023 wurden erste Ergebnisse übermittelt, welche vom Gemeinderat Bodenwöhr in der Klausurtagung am 18.09.2023 als unrealistisch bewertet wurden. Daraufhin wurde die Verwaltung mit der Kalkulation beauftragt.
Die Verwaltung stellt die Ergebnisse der durchgeführten Kalkulation vor und vergleicht diese mit den Ergebnissen der Firma Kubus Kommunalberatung und Service GmbH. Aufgrund der weit zurückliegenden Berechnung im Jahr und den in der Zwischenzeit erfolgten Erweiterungen und Modernisierungen der gemeindlichen Friedhöfe sind Kostensteigerungen in der Gebührensatzung zu berücksichtigen.
Die Firma Kubus Kommunalberatung und Service GmbH berechnete die Gebührensätze für beide gemeindlichen Friedhöfe Taxöldern und Bodenwöhr zusammen in einem „Flächenmodell“ sowie im „Kölner Modell“. Die Gemeindeverwaltung berechnet sowohl eine Mischkalkulation der gemeindlichen Friedhöfe Taxöldern und Bodenwöhr sowie eine einzelne Betrachtung der jeweiligen Friedhöfe, je im „Flächenmodell“ als auch im „Kölner Modell“.
Die Gemeindeverwaltung schlägt vor, die Gebührensätze der gemeindlichen Friedhöfe in eine Satzung zu bündeln und eine Mischkalkulation als Grundlage zu verwenden. Grundlage sollte das „Kölner Modell“ sein, da hier die gerechteste Aufteilung der Allgemeinen Kosten erfolgt.
Da die Gemeindeverwaltung die Auffassung vertritt, dass die Unterhaltskosten des Friedhofs (Gemeinschaftsgrab- und Urnenanlagen, Grünpflege und Instandsetzung) sich noch mehr am Verursacher orientieren soll, wurde bis zur heutigen Sitzung ein weiterer Vorschlag der Aufteilung zwischen Fläche und den allgemeinen Kosten erarbeitet. Bei der Kalkulation würde uns eine Reduzierung des enormen Pflegeaufwands der Grünstreifen zwischen den Gräbern eine Entlastung der Gebühren bringen. Eventuell folgt durch den heutigen Beschluss noch eine Anpassung der Gestaltungssatzung.
Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs Bodenwöhr „Klause“ und seiner Bestattungseinrichtungen – FS-Bodenwöhr sowie § 7 Abs. 3 der Satzung über die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes in Taxöldern werden im Falle einer zukünftigen Gebührenänderung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührensatzung, die Kosten nachberechnet oder erstattet. Aufgrund der Gebührenerhöhung ist eine Nachberechnung erforderlich.