Der Tarifvertrag für flexible Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ = Altersteilzeit) ist mit der letzten Tarifrunde des öffentlichen Dienstes ausgelaufen.
Eine Weiterführung der Altersteilzeit war zu Beginn der Tarifrunde 2023 gefordert. Nach Informationen der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VKA) waren die Gewerkschaften im Rahmen einer Kompromissfindung nur zu minimalen Zugeständnissen über die Schlichtungsempfehlung hinaus bereit. Vor diesem Hintergrund kam es auch nicht zu einer Verlängerung des Tarifvertrags zur Altersteilzeit. In der Redaktion (= Umsetzung der Tarifeinigung) wird die Anpassung des TV FlexAZ gefordert.
Die VKA hat die Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG) freigegeben. Die Altersteilzeit steht den Arbeitgebern als personalpolitisches Instrument also weiterhin zur Verfügung.
Die Voraussetzungen für die Altersteilzeit nach dem AtG sind wie folgt:
- frühester Beginn nach Vollendung des 55. Lebensjahres,
- Beschäftigte müssen innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der ATZ mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben,
- die ATZ selbst muss eine versicherungspflichtige Tätigkeit sein,
- die ATZ muss so lange vereinbart sein, bis eine Altersrente (mit oder ohne Abschlag) bezogen werden kann,
- ATZ im Blockmodell kann für eine Höchstdauer von drei Jahren vereinbart werden,
- ATZ im Teilzeitmodell kann unbegrenzt vereinbart werden – Aufstockungsleistungen sind aber nur bis zu einer Dauer von 6 Jahren vorgesehen,
- die freie Entscheidung des Arbeitgebers über die Gewährung von ATZ muss bzgl. einer Überschreitung von 5 % der Arbeitnehmer sichergestellt sein.
Das Regelarbeitsentgelt für die ATZ wird um mindestens 20 % aufgestockt. Ebenso ist eine zusätzliche Rentenaufstockung vorgesehen. Der jeweilige Betrag hängt vom Einzelfall (Eingruppierung, Vollzeit/Teilzeit) ab.
Nach derzeitigem Stand gibt es keine Aufstockung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
Da das AtG keine weiteren Regelungen analog dem bisherigen TV FlexAZ beinhaltet (Urlaubskürzung, längere Erkrankung, Entgeltfortzahlung des Aufstockungsbetrages, Störfallabwicklung, ZVK Aufstockung), sind entsprechende Regelungen im Altersteilzeitvertrag notwendig. Der KAV Bayern hat hierzu bereits ein Muster veröffentlicht (lag als Anlage bei).
Nach dem TV FlexAZ hatten Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet hatten und noch innerhalb einer Quote in Höhe 2,5 % der Beschäftigten mit Stichtag 31. Mai des Vorjahres lagen, einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit.
Der Stadtrat der Stadt Burgau hat für die Altersteilzeit bei der Stadt Burgau in den vergangenen Jahren über den TV FlexAZ hinaus noch weitere Voraussetzungen bzw. Richtlinien beschlossen. Altersteilzeit, unabhängig davon, ob im Block- oder Teilzeitmodell und ob es sich um eine/n Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte/n handelte, konnte für maximal 36 Monate gewährt werden (vgl. Stadtratsbeschluss vom 27.09.2016).
Des Weiteren hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 06.02.2018 beschlossen, für die Gewährung von Altersteilzeit, sofern kein Rechtsanspruch besteht, als weitere Voraussetzung die Dauer einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren festzusetzen.
Mit der Gewährung von Altersteilzeit werden die Personalausgaben belastet.
Die Gewährung von Altersteilzeit kann aber förderlich für eine altersgerechte Arbeit sein. Gerade im Hinblick auf Altersteilzeit im Teilzeitmodell können ältere Beschäftigte und damit deren Erfahrung und Wissen ggf. noch etwas länger gehalten und ihnen ein seichterer Übergang in die Rente ermöglicht werden.
Zudem könnte dies auch ein Anreiz für die Personalgewinnung darstellen.
Für die Weiterführung der Möglichkeit der Altersteilzeit könnten die Voraussetzungen des AtG i.V.m. den bisherigen Grundsatzbeschlüssen des Stadtrates zu Grunde gelegt werden.
Ob der Stadtrat eine Quote festlegen möchte, innerhalb welcher ein Anspruch auf ATZ gilt und darüber hinaus im Einzelfall entscheidet oder ob generell im Einzelfall entschieden wird, steht zur freien Entscheidung.