Der Anlass für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist eine geplante Bebauung des Grundstücks in der Goethestraße, Fl.Nr. 560 der Gemarkung Burgau. Im Westen grenzt das Grundstück an die Goethestraße und östlich führt die Sophienstraße vorbei. Auf der Nord- und Südseite grenzen bestehende Wohngebäude an das Grundstück.
Das Konzept sieht den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage und Aufzugsturm vor. Die Wohnanlage besteht aus zwei getrennten Baukörpern, verbunden mit einer zentralen Bauwerkerschließung, die den Zugang zu den einzelnen Wohnungen ermöglicht. Geplant sind 22 Wohneinheiten mit 24 Tiefgaragenstellplätzen, 20 oberirdischen Stellplätzen sowie einem Fahrradkeller.
Die Erschließung sowie die Zufahrt zur Tiefgarage ist über die Goethestraße vorgesehen. Die Einfahrt zur Tiefgarage erfolgt über eine Rampe von der westlichen Seite des Grundstücks. Die Goethestraße ist derzeit nicht erstmalig ausgebaut. Dies erfolgt nun nach den entsprechenden Richtlinien vom Antragsteller im Zuge des Vorhabens.
Die Energieversorgung für Heizung und Warmwasser erfolgt mittels Wärmepumpe und Brunnenwasserunterstützung. Ferner ist zur (Eigen-)Stromerzeugung auf den Flachdächern des Vorhabens eine PV-Anlage vorgesehen. Die restlichen Dachflächen erhalten eine Begrünung.
Der Vorhabensträger möchte u. a. auch durch die gewählte Bauweise mit dem Wohnprojekt moderne, bezahlbare und individuelle Wohneinheiten unterschiedlicher Größen schaffen.
Derzeit besteht für das gegenständliche Plangebiet der rechtskräftige Bebauungsplan „Am Herrenweg“. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes erlauben die vorgesehene Bebauung nicht. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine derartige Bebauung zu schaffen wäre es erforderlich, den bestehenden Bebauungsplan „Am Herrenweg“ zu ändern. Hierzu besteht die Möglichkeit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhabens- und Erschließungsplan. Die Stadt Burgau hat auf Antrag eines Vorhabensträgers über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
Der Geltungsbereich umfasst gemäß beiliegendem Lageplan das Grundstück Fl.Nr. 560 sowie einen Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 631, beide der Gemarkung Burgau, mit einer Gesamtgröße von ca. 3.570 m².
Mit der Erstellung des Bebauungsplanes sowie mit der Planung der öffentlichen Verkehrsanlagen schlägt der Vorhabensträger das Ingenieurbüro Vogg aus Großaitingen vor.
Die Kosten des Bauleitplanverfahrens hat der Vorhabensträger zu tragen. Eine entsprechende Erklärung zur Kostenübernahme liegt der Verwaltung vor. Im Weiteren ist mit dem Vorhabensträger noch ein Durchführungsvertrag abzuschließen, in welchem auch u. a. der Ausbau der Erschließungsstraße geregelt wird.
Ein Teil der Mitglieder des Bauausschusses vertrat die Auffassung, dass die geplante Bebauung an dieser Stelle zu massiv sei. Die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum wird bezweifelt. Durch die Erschließung alleinig über die Goethestraße wird eine zu starke Verkehrsbelastung erwartet. Eine Reduzierung der vorgesehenen Bebauung und eine maßvolle, verträgliche Verdichtung für das Grundstück sollte angestrebt werden. Als Argument für die vorgesehene Bebauung wurde angeführt, dass in Burgau eine starke Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum besteht. Im Rahmen des mit dem Antragsteller abzuschließenden Durchführungsvertrages könne dies im weiteren Verfahren geregelt werden. Die Erschließung alleinig über die Goethestraße sei im Übrigen Wunsch des Stadtrates gewesen. Nachdem im Stadtrat bereits ein positives Signal für die Bebauung gegeben wurde, sollte die Stadt insoweit verlässlich sein und das Bauleitplanverfahren beginnen.