Der Anlass für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist eine geplante Bebauung des Grundstücks in der Goethestraße, Fl.Nr. 560 der Gemarkung Burgau. Im Westen grenzt das Grundstück an die Goethestraße und östlich führt die Sophienstraße vorbei. Auf der Nord- und Südseite grenzen bestehende Wohngebäude an das Grundstück.
Das Konzept sieht den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage und Aufzugsturm vor. Die Wohnanlage besteht aus zwei getrennten Baukörpern, verbunden mit einer zentralen Bauwerkerschließung, die den Zugang zu den einzelnen Wohnungen ermöglicht. Geplant sind 22 Wohneinheiten mit 24 Tiefgaragenstellplätzen, 20 oberirdischen Stellplätzen sowie einem Fahrradkeller.
Die Erschließung sowie die Zufahrt zur Tiefgarage ist über die Goethestraße vorgesehen. Die Einfahrt zur Tiefgarage erfolgt über eine Rampe von der westlichen Seite des Grundstücks. Die Goethestraße ist derzeit nicht erstmalig ausgebaut. Dies erfolgt nun nach den entsprechenden Richtlinien vom Antragsteller im Zuge des Vorhabens.
Die Energieversorgung für Heizung und Warmwasser erfolgt mittels Wärmepumpe und Brunnenwasserunterstützung. Ferner ist zur (Eigen-)Stromerzeugung auf den Flachdächern des Vorhabens eine PV-Anlage vorgesehen. Die restlichen Dachflächen erhalten eine Begrünung.
Der Vorhabensträger möchte u. a. auch durch die gewählte Bauweise mit dem Wohnprojekt moderne, bezahlbare und individuelle Wohneinheiten unterschiedlicher Größen schaffen.
Derzeit besteht für das gegenständliche Plangebiet der rechtskräftige Bebauungsplan „Am Herrenweg“. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes erlauben die vorgesehene Bebauung nicht. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine derartige Bebauung zu schaffen wäre es erforderlich, den bestehenden Bebauungsplan „Am Herrenweg“ zu ändern. Hierzu besteht die Möglichkeit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhabens- und Erschließungsplan. Die Stadt Burgau hat auf Antrag eines Vorhabensträgers über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
Der Geltungsbereich umfasst gemäß beiliegendem Lageplan das Grundstück Fl.Nr. 560 sowie einen Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 631, beide der Gemarkung Burgau, mit einer Gesamtgröße von ca. 3.570 m².
Mit der Erstellung des Bebauungsplanes sowie mit der Planung der öffentlichen Verkehrsanlagen schlägt der Vorhabensträger das Ingenieurbüro Vogg aus Großaitingen vor.
Die Kosten des Bauleitplanverfahrens hat der Vorhabensträger zu tragen. Eine entsprechende Erklärung zur Kostenübernahme liegt der Verwaltung vor. Im Weiteren ist mit dem Vorhabensträger noch ein Durchführungsvertrag abzuschließen, in welchem auch u. a. der Ausbau der Erschließungsstraße geregelt wird.
Der Vorsitzende, Herr Erster Bürgermeister Martin Brenner, informierte, dass von umliegenden Bewohnern Einwände gegen das beantragte Vorhaben schriftlich vorgebracht wurden. Das Schreiben und die Unterschriftenlisten sowie ein am Sitzungstag vorgelegtes Schreiben einer Anliegerin liegen der Niederschrift bei.
Ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan ist rechtlich noch nicht bindend, aber ein Signal für den Antragsteller zur Weiterführung seiner Planungen. In der Diskussion wurden Bedenken vorgebracht, dass das Vorhaben zu massiv sei. Eine etwas intensivere Bebauung wie im momentan rechtskräftigen Bebauungsplan wäre jedoch denkbar. Hierzu sollten Gespräche mit dem Antragsteller geführt werden. Geklärt werden sollte auch, ob der für die im Bebauungsplan vorgesehene Straßenbreite von 5 m erforderliche Grunderwerb möglich ist. Zu bedenken sei auch, dass der Antragsteller sich bereiterklärt hat, für die Ausbaukosten der Straße aufzukommen, sofern der beantragten Bebauung zugestimmt wird. Im Falle einer Bebauung nach dem bestehenden Bebauungsplan müssten die Kosten für den Ausbau der Straße über Erschließungsbeiträge auf die Anlieger umgelegt werden.