Bauvoranfrage zum Rückbau des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Gebäudes mit Hackschnitzelheizung in der St.-Ulrich-Straße 5 auf dem Grundstück Fl.Nr. 2671/3 der Gemarkung Burgau


Daten angezeigt aus Sitzung:  0424. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 09.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0424. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.04.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt Protokoll

Der Bauherr stellt eine Bauvoranfrage zum Rückbau des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Gebäudes mit Hackschnitzelheizung in der St.-Ulrich-Straße 5 auf dem Grundstück Fl.Nr. 2671/3 der Gemarkung Burgau. Der Bauherr möchte mit dem Vorhaben ein Nahwärmenetz für die umgebende Bebauung zur Verfügung stellen. Eine entsprechende Bewerbung des Vorhabens mit den Anwohnern im umliegenden Bereich hat bereits stattgefunden. Mit der Bauvoranfrage soll grundsätzlich die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens geprüft werden.

Das vorgesehene Projekt befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans und richtet sich nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 

Die vorgesehene Heizanlage soll gewerblich betrieben werden. Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Die umliegende Bebauung ist geprägt mit Einzel- und Mehrfamilienhäusern und entspricht von der Art der baulichen Nutzung einem Allgemeinen Wohngebiet, welches nach der Baunutzungsverordnung vorwiegend dem Wohnen dient. Demnach können sonstige nicht störende Gewerbebetriebe nur ausnahmsweise zugelassen werden. Aufgrund der Lage innerhalb des Baugebiets und der Größe der Anlage kann durch den Betrieb eine derartige Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden und widerspricht damit der Eigenart des Baugebiets.

Das Maß der baulichen Nutzung zeichnet sich u. a. durch die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, der Grund- und Geschossflächenzahl, der Geschossigkeit oder Höhe der Anlage aus. Das geplante Gebäude für die Heizanlage hat eine Grundfläche von ca. 315 m² und entspricht in der Höhe einer II-geschossigen Bebauung. Die Umgebungsbebauung entspricht überwiegend einer IIa-Bebauung. Die Grundflächen der dortigen Wohngebäude liegen zwischen ca. 90 m² bis 240 m². Berechnungen zur GRZ oder GFZ liegen nicht bei. Das Maß der baulichen Nutzung wird mit dem geplanten Gebäude maßgeblich überschritten.

Die Zufahrt zur Heizanlage, das heißt u. a. auch die Anlieferung des Brennmaterials, soll über die St.-Ulrich-Straße erfolgen. Anhand der Betriebsbeschreibung sollen die Hackschnitzel u. a. mit einem Traktor und Anhänger bzw. LKW angeliefert werden.

Die Beurteilung weiterer Belange, wie z. B. immissionsschutzrechtliche, abfallrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorgaben, obliegt der Baugenehmigungsbehörde.

Das geplante Bauvorhaben fügt sich aus Sicht der Verwaltung bauplanungsrechtlich unter Berücksichtigung der Bestandsbebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Herr Stadtbaumeister Werner Mihatsch informierte, dass am 08.04.2024 ein Schreiben der benachbarten Anlieger mit ca. 60 Unterschriften bei der Verwaltung eingereicht wurde, das sich gegen das Vorhaben aussprach. Das Schreiben und die Unterschriftenliste liegen der Niederschrift bei. Ein weiteres Schreiben eines direkten Nachbarn liegt ebenfalls bei.

Die Mitglieder des Bauausschusses vertraten überwiegend die Auffassung, dass das Thema „Nahwärme“ im Hinblick auf die zukünftige Energieversorgung zwar grundsätzlich positiv zu bewerten sei, der beantragte Standort aber aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht geeignet ist. 

Trotzdem, dass sich das Vorhaben nicht in die Umgebungsbebauung einfügt, kann Herr Dritter Bürgermeister Herbert Blaschke das Vorhaben befürworten und würde die Genehmigungsfähigkeit der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung durch das Landratsamt überlassen.     

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau beschließt, der Bauvoranfrage des Bauherrn zum Rückbau des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Gebäudes mit Hackschnitzelheizung zur Nahwärmeversorgung der umliegenden Wohnbebauung in der St.-Ulrich-Straße 5 auf dem Grundstück Fl.Nr. 2671/3 der Gemarkung Burgau das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht zu stellen. Die erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 7

Datenstand vom 12.04.2024 11:37 Uhr