Stellungnahme vom 19.08.2024
Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um die Errichtung einer Biogasanlage und Maschinen-, Berge- und Lagerhalle sowie Lagerflächen, die aufgrund einer fehlenden Privilegierung nicht nach § 35 BauGB zugelassen werden können, zu ermöglichen. Parallel zur Bebauungsplanaufstellung erfolgt die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nimmt das Landratsamt Günzburg wie folgt Stellung:
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Burgau stellt im fraglichen Bereich eine „Fläche mit besonderer ökologischer orts- oder landschaftsgestalterischer Bedeutung – Empfehlung Grünland“ dar. Er steht damit der vorliegenden Planung entgegen. Enthalten ist die geplante Sondergebietsfläche jedoch in der parallel anhängigen Flächennutzungsplanänderung. Nach Abschluss dieses Änderungsverfahrens ist der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen.
Stellungnahme Nr. 1
Einleitende Worte und Hinweise zum Flächennutzungsplan werden zur Kenntnis genommen.
Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung
Aus ortsplanerischer Sicht besteht mit der vorliegenden Planung, die nun ausdrücklich den landwirtschaftlichen Bezug der zulässigen Gebäude und Anlagen festsetzt, Einverständnis.
Begrüßt wird die Entscheidung der Stadt Burgau, dass nach der dauerhaften Aufgabe der zulässigen Nutzung die Anlage in den ursprünglichen Zustand der Nutzung zurückzubauen ist. Der Durchführungsvertrag bietet die Möglichkeit einer entsprechenden Regelung. Es ist ratsam, dass sich die Gemeinde zur Absicherung des Rückbaus eine entsprechende Bürgschaft vorlegen lässt.
Der Aussage in der Begründung, dass der Bebauungsplan 36 Monate nach der dauerhaften Aufgabe der zulässigen Nutzung seine Rechtsgültigkeit verliert, kann nicht gefolgt werden. Wenn der Bebauungsplan inhaltlich städtebaulich nicht mehr erwünscht ist, hat die Stadt die Möglichkeit, den Bebauungsplan nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs förmlich aufzuheben bzw. zu ändern (§ 1 Abs. 8 BauGB). Solange der Bebauungsplan nicht aufgehoben wird, bleiben dessen Festsetzungen verbindlich.
Dem Vorhabenträger kommt beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine besondere Rechtsposition zu. Er ist daher zwingend in der Bauleitplanung zu benennen.
Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem Vorhabenträger um die aus vorhergehenden Verfahren bekannte Person/Gesellschaft handelt und wie in der Stellungnahme zum Vorentwurf bereits thematisiert, verfügt dieser Lohnunternehmer auch über eine gewerbliche Sparte für Bagger-, Erd- und Abbrucharbeiten sowie Containerverleih, dessen Unterbringung im Plangebiet zwischenzeitlich nicht mehr mit den Festsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfes vereinbar ist. Damit eine aus ortsplanerischer Sicht abzulehnende, gewerbliche Nutzung an dem abgesetzten Standort im weiteren Verlauf definitiv ausgeschlossen werden kann, ist der Sachverhalt unter Ziffer E5f der Begründung konkreter auszuarbeiten. In den Festsetzungen könnte dies ebenfalls nochmals durch den Ausschluss gewerblicher Nutzungen konkretisiert werden.
Falls über die Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes hinausgehende Gebäude oder bauliche Anlagen zulässig sein sollen, ist deren Umfang und Gestaltung in der Satzung zu regeln.
Die Bauleitplanung dient der Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes, der die Privilegierungsvoraussetzungen nicht erfüllt und daher bauleitplanerisch begleitet werden muss. Für die spätere Betrachtung des Betriebes wird die geplante Biogasanlage und deren Gebäude mit anderen im Außenbereich befindlichen privilegierten Vorhaben gleichgestellt werden können. Daher wird auch eine Anpassung der Gestaltungsvorgaben an die Vorgaben für privilegierte Vorhaben im Außenbereich dringend empfohlen.
Dies hat im Folgenden Auswirkungen auf folgende Gestaltungsmerkmale:
- •Reduzierung der Wandhöhen auf ein in der Landwirtschaft übliches Maß von 7 m bei Satteldachgebäuden und 9 m bei Pultdachgebäuden (entspricht der landkreisübergreifenden Abstimmung der umliegenden Landratsämter für bauliche Anlagen im Außenbereich);
- Die derzeit festgesetzten hohen – einem Gewerbebetrieb angepassten Wandhöhen – sind bei Verzicht der Reduzierung in der Begründung zu würdigen.
- •Reduzierung der riesigen Dachüberstände auf einen Meter, sofern diese nicht betrieblich notwendig und begründet werden können;
- •Reduzierung des Farbspektrums und Ausschluss gewerblich anmutender Farbgebung, wie z.B. Grautöne, die durchaus noch unter die derzeitige Festsetzung gedeckter Farbtöne fallen könnten.
Einzelheiten:
Der Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) stellt gegenüber dem Bebauungsplan eine konkretere Planung dar. Er ist derzeit durch die Verwendung einheitlicher Striche und Strichstärken nur mit großer Mühe lesbar und sollte daher durch die Wahl verschiedener Schriftstärken und Füllungen für die Unterscheidung von Fahr-, Gebäudeflächen lesbarer gemacht werden. Dies gilt auch für die Darstellung der Dachüberstände.
Die Lage der Gebäude ist im VEP zu fixieren.
Es ist anzumerken, dass die Höhenangaben im VEP ebenfalls in m NHN anzugeben sind.
Der Widerspruch der Wandhöhen bei den Behältern zwischen VEP, dessen Höhe sich auf die Oberkante Bodenplatte bezieht und Ziffer B3. der Satzung, dessen unterer Bezugspunkt sich auf das natürliche Gelände bezieht, ist auszuräumen.
Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass die Planzeichendarstellung der Wandhöhe von den Festsetzungen unter Ziffer B3 abweicht, da in der Planzeichnung die Traufhöhe und in der Festsetzung die Wandhöhe mit 10 m bezeichnet wird. Dies ist vor allem bei den geplanten Gebäuden mit Satteldach relevant.
Die Schnitte im VEP sind an die Ansichtszeichnungen bzgl. der im unteren Hallenteil lt. Ansichten geplanten Massivbauweise anzupassen.
Es besteht ein Widerspruch bzgl. des Verlaufs der Höhenlinien und der Ansicht bzw. Schnittzeichnung.
Dies betrifft die Westansicht der Halle und Schnitt 4 (Geländehöhe an der Ostseite von 455 m NHN statt 456 m NHN).
Das verwendete gelbe Planzeichen wird in der Zeichenerklärung als „Zufahrt und Hoffläche“ definiert. Nachdem innerhalb der orange gekennzeichneten Flächen sicherlich auch Hofflächen vorhanden sind, ist die Bezeichnung des Planzeichens nicht ganz zutreffend und sollte geändert werden.
Die Lage des Schnitts durch die Vorgrube sowie des Schnittes 3 sind im Lageplan des VEP darzustellen.
Die Lage des Zaunes, für den ein Planzeichen vergeben wurde, ist in der Planzeichnung darzustellen.
Stellungnahme Nr. 2
Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit der vorliegenden Planung aus ortsplanerischer Sicht Einverständnis besteht.
Der Hinweis zur Absicherung des Rückbaus wird zur Kenntnis genommen. Die Aussage in der Begründung, zur Aufhebung des Bebauungsplanes, wird ersatzlos gestrichen.
Der Vorhabenträger wird auf den Unterlagen entsprechend ergänzt.
Durch den Vorhaben- und Erschließungsplan als auch die Festsetzungen in der Satzung sind die zulässigen Nutzungen innerhalb des Sondergebietes aus Sicht der Stadt ausreichend genau definiert. Nachdem es sich um einen Ackerbaubetrieb handelt, hat der Betrieb eine entsprechende maschinelle Ausstattung – auch ist der Transport der In-Put-Stoffe wie Gülle als auch Mist mit entsprechenden Maschinen erforderlich.
Daher wird für das Sondergebiet in den textlichen Festsetzungen bestimmt, dass bauliche Anlagen wie Hofbiogasanlage mit Fahrsiloanlage, Hallen für Maschinen und Geräte für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutz-Flächen, als auch Input-Stoffe, zulässig sind.
Für die bestehenden Hallen liegen entsprechende Baugenehmigungen vor. Für das Sondergebiet wird, damit auch die Nutzungen in der konkreten Bauplanung darzustellen sind, die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen.
Dies wird in der Satzung entsprechend wie folgt ergänzt und festgesetzt.
„Genehmigungsverfahren
Entsprechend Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgeschlossen.“
Bezüglich der Gestaltungsmerkmale ist festzustellen, dass das Gelände im Bereich des geplanten Sondergebietes sehr bewegt ist. Daher wurden die Gebäude unter Berücksichtigung des Geländes und auch der Funktion / Anbindung / Anfahrbarkeit in das Gelände terrassiert. Nachdem sich die Wandhöhen auf das bestehende, anstehende Gelände bezieht, ergeben sich dadurch relativ hohe Wandhöhen. Die Örtlichkeit ist sicherlich nicht vergleichbar, mit landwirtschaftlichen Bauvorhaben, die „in der Ebene“ geplant werden. Zudem hat das Landratsamt Günzburg festgestellt, dass das Vorhaben nicht privilegiert ist.
Die Dachvorsprünge sind geplant und erforderlich, um in Zuordnung der Biogasanlage landwirtschaftliche Gespanne im Bedarfsfall unterstellen zu können. Auch während der Ernte soll der Vordachbereich zum Unterstellen von landwirtschaftlichen Gütern genutzt werden.
Von der Aufnahme eines konkreten Farbtons wird abgesehen, da die Verfügbarkeit an Farbentönen von der Wahl der Verkleidung (Blech / Sandwichblech) abhängig ist.
Die Umrisse der baulichen Anlagen werden zur besseren Lesbarkeit mit einem dickeren Stift dargestellt. Durch die Plandarstellung ist die Lage der Gebäude ausreichend fixiert.
Die Höhenangaben werden im Vorhaben- und Erschließungsplan ebenfalls in m NHN angegeben.
Als Bezugspunkt wurde das Gelände festgesetzt, nicht wie bei den Gebäuden die Bodenplatte. Nachdem die Behälter sehr stark in das Gelände eingebunden wird, ergibt sich zum Teil sogar eine negative Wandhöhe bzw. wird die zulässige Wandhöhe weit unterschritten.
Die Festsetzung zu den zulässigen Höhen der Gebäude wird an die Plandarstellung angepasst und einheitlich die Traufhöhe festgesetzt.
Die Schnitte und der Verlauf der Höhenlinien werden entsprechend korrigiert.
Das „gelbe“ Planzeichen wird in der Legende nur als Zufahrt beschrieben.
Die Lage des Schnitts durch die Vorgrube als auch der Zaun wird deutlicher dargestellt.
Naturschutz und Landschaftspflege
Bezüglich der grundsätzlichen Eignung dieser Fläche für die Entwicklung eines Sondergebietes „Biogasanlage“ wird auf die parallele Stellungnahme zur Flächennutzungsplanänderung verwiesen.
Wie bereits im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung dargelegt, kommt der landschaftlichen Einbindung und Eingrünung dieses Vorhaben aufgrund der Lage in der westlichen Kammelleite eine besondere Bedeutung zu. Mit der Durchgrünung der Sondergebietsfläche besteht grundsätzlich Einverständnis. Aus der Artenliste (Laubbäume) ist die Kornelkirsche (Cornus mas) zu streichen. Neben der dargestellten Begrünung sind sonstige Pflanzungen (z.B. Fassadenbegrünung) sowie eine Ergänzung der Eingrünung in Richtung Osten und Südosten (besondere Bedeutung der Einbindung in die Landschaft der westlichen Kammelleite) vorzusehen. Die Erstellung eines qualifizierten Freiflächengestaltungsplanes im Zuge konkreter Bauanträge sollte deshalb verbindlich festgesetzt werden.
Mit der Eingriffsbewertung und -bilanzierung sowie der geplanten externen Ausgleichsfläche auf dem Grundstück Fl.-Nr. 129, Gemarkung Großanhausen, besteht grundsätzlich Einverständnis. Das Belassen von Altgrasstreifen (5-20% der Fläche) über den Winter ist in den Freiflächengestaltungsplan zusätzlich mit aufzunehmen.
Die Pflanzungen sind spätestens in der ersten Pflanzperiode nach Fertigstellung/Nutzungsaufnahme des Vorhabens durchzuführen und dauerhaft zu erhalten. Sollte das Vorhaben nicht zeitnah am Stück realisiert werden, ist die genaue Umsetzung der Pflanzmaßnahmen mitzuteilen und ggf. auch abschnittsweise durchzuführen. Der Vollzug ist dem Landratsamt Günzburg zur Abnahme schriftlich mitzuteilen. Ausfälle sind durch fachgerechte Nachpflanzungen in der ersten folgenden Pflanzperiode zu ersetzen.
Des Weiteren ist zwingend mit aufzunehmen, dass eventuelle Einfriedungen tierökologisch durchlässig sein müssen. Mauern und ähnliche feste Einfriedungen bzw. undurchlässige Einfriedungen wie z.B. Kunststoffflechtwände, Gabionensteinwände, sind auszuschließen.
Es ist im Vorfeld des Vorhabens abzuklären und darzulegen, wie mit der Verwendung/Verwertung des in großen Mengen anfallenden Aushubmaterials umgegangen werden soll. Mit anfallendem Erdaushub dürfen keine ökologisch wertvollen Flächen, insbesondere wechselfeuchte Mulden und Senken, gesetzlich geschützte Biotope sowie Feucht- und Nasswiesen verfüllt oder beeinträchtigt werden (insbesondere im Bereich der Kammelaue).
Stellungnahme Nr. 3
Der Bebauungsplan schließt die bestehenden, genehmigten Hallen mit ein. Die Hallen werden im Wesentlichen von der Ost- und Südseite angefahren mit den Maschinen und Geräte des landwirtschaftlichen Betriebs. Daher ist die bestehende Wege- und Hoffläche für den Betriebsablauf erforderlich.
Im Bereich des Giebels der bestehenden Halle an der Ostseite bzw. auf der Südseite wird eine Bepflanzung, unter Berücksichtigung der erforderlichen Bewegungsflächen, ergänzt.
In der Satzung wurde bereits festgesetzt, dass zu den jeweiligen Genehmigungsanträgen ein Freiflächengestaltungsplan zu erstellen ist. Cornus mas wird aus der Artenliste gestrichen.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit der Eingriffsbewertung und -bilanzierung Einverständnis besteht. Damit das Schnittgut noch z. B. als Pferdeheu verwertet werden kann, wird von der Festsetzung von Altgrasstreifen abgesehen.
Die Hinweise zur Umsetzung der Eingrünung und Ausgleichsfläche findet sich bereits in der Satzung.
Die Einfriedung der Biogasanlage wurde im VE-Plan dargestellt. Der Zaun ist vorgepflanzt zur freien Landschaft geplant – somit stellt die Hecke eine Leitlinie dar.
In der Satzung wurden folgende Festsetzung zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Betroffenheiten aufgenommen:
„Um Fallenwirkung für Kleintiere wie Amphibien zu vermeiden, sind Schächte, offene Fallrohre oder ähnliches für Kleintiere abgedichtet / verschlossen werden. Hierfür können feinmaschige Abdeckungen verwendet werden.“
Der anfallende Aushub wird im Wesentlichen zum Modellieren des Geländes verwendet.
Immissionsschutz
Aufgrund der zu erwartenden Lärm- und Luftemissionen ist der technische Immissionsschutz bei einer Neu- oder Änderungsgenehmigung (nach Baurecht oder BImSchG) einer Biogasanlage immer zu beteiligen. Deswegen ist entsprechend Art. 58 Abs. 1 BayBO die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung auszuschließen und bei den textlichen Festsetzungen zu ergänzen. Nur so können die immissionsschutzfachlichen und ggf. sonstigen Anforderungen (vgl. Bay. Biogashandbuch, VDI 3781 Blatt 4 usw.) an den Betrieb der Biogasanlage in der Baugenehmigung festgelegt werden. Wegen fehlender Detailplanung ist dies im vorliegenden Bebauungsplanverfahren nicht möglich.
Hinweis:
Ab einer Feuerungswärmeleistung >1 MW unterliegt die Anlage der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG.
Der bestehende Text unter Ziffer B9 ist zu unbestimmt und ist wie folgt zu ändern:
„In Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde sind in Genehmigungsverfahren, z. B. bei Baugenehmigungen, immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, Genehmigungsfreistellungen bzw. bei Nutzungsänderungen von jedem anzusiedelnden Betrieb ggf. Gutachten (z.B. Schallschutz, Luftreinhaltung usw.) einzuholen, um nachzuweisen, dass die gültigen Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden.“
Stellungnahme Nr. 4
Entsprechend Hinweis des Immissionsschutzes wird die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen.
Der bestehende Text unter B 9 wird entsprechend der Empfehlung des Immissionsschutzes geändert.
Wasserrecht und Bodenschutz
Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz und Überschwemmungsgebiete werden vom vorliegenden Bebauungsplan nicht berührt. Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) sind nicht bekannt.
Mit den Ausführungen zu Niederschlagswasserbeseitigung/Bodenversiegelungen besteht aus Sicht der unteren Wasserrechts- und Bodenschutzbehörde Einverständnis. Ebenfalls Einverständnis besteht mit Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung.
Stellungnahme Nr. 5
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde und unteren Bodenschutzbehörde bestehen und Einverständnis mit den Unterlagen besteht.
Abwehrender Brandschutz
Zum vorliegenden Bebauungsplan besteht seitens des abwehrenden Brandschutzes Klärungsbedarf.
Zu Ziffer E9 in der Begründung wird folgendes angemerkt:
Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage“ handelt, ist aus Sicht der Brandschutzdienststelle das benötigte Löschwasser für die Biogasanlage mit 96m³/ für 2 Stunden anzusetzen. Hierzu wird auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 21.01.2019, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Bekanntmachung einer sicherheitstechnischen Regel der Kommission für Anlagensicherheit (TRAS 120 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen“) verwiesen:
Ebenso wird auf Art. 1, 1.3 Vollzugsbekanntmachung Bayerisches Feuerwehrgesetz (VollzBekBayFwG), Löschwasserversorgung verwiesen:
1.3.1
1Die Bereithaltung und Unterhaltung notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinden (vergleiche Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG) und damit – zum Beispiel bei Neuausweisung eines Bebauungsgebietes – Teil der Erschließung im Sinne von § 123 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB). 2Die Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung zählt damit zu den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung. 3Welche Löschwasserversorgungsanlagen im Einzelfall notwendig sind, ist anhand der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens zu beurteilen. 4Den Gemeinden wird empfohlen, bei der Ermittlung der notwendigen Löschwassermenge und den Festlegungen zu Entnahmestellen (Hydranten) die Technische Regel zur Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung – Arbeitsblatt W 405 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) sowie die gemeinsame Fachempfehlung „Löschwasserversorgung aus Hydranten in öffentlichen Verkehrsflächen“ der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren und des Deutschen Feuerwehrverbandes in Abstimmung mit dem DVGW anzuwenden. 5Dabei beschränkt sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht auf die Bereitstellung des sogenannten Grundschutzes im Sinne dieser Veröffentlichungen. 6Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde für jede nur denkbare Brandgefahr, also auch für außergewöhnliche, extrem unwahrscheinliche Brandrisiken Vorkehrungen zu treffen braucht. 7Sie hat jedoch Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweils vorhandene konkrete örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und das (zulässige) Maß der baulichen Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt. 8Ein Objekt, das in dem maßgebenden Gebiet ohne Weiteres zulässig ist, stellt regelmäßig kein außergewöhnliches, extrem unwahrscheinliches Brandrisiko dar, auf das sich die Gemeinde nicht einzustellen bräuchte (vergleiche OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2008, OVG 1 S 191.07; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. Januar 1990, 1 OVG A 115/88). 9Die Gemeinden haben zudem auf ein ausreichend dimensioniertes Rohrleitungs- und Hydrantennetz zu achten.
Wegen vorhandener Bedenken und zur Vermeidung von Nachteilen für die Stadt Burgau bittet die Brandschutzdienststelle folgendes zu beachten:
- Entgegen der ersten Planung mit unterirdischen Löschwasserbehältern werden nun Hydranten für den Grundschutz angegeben. Die Löschwasserleistung der Hydranten ist unbekannt.
- Mit Benennung der beiden Hydranten unter Ziffer E9 geht aus Sicht der Brandschutzdienststelle die Verantwortung für den Grundschutz mit Bezug auf Art.1.1.3 VollzBekBayFwG auf die Stadt Burgau über; somit kann der Bauwerber davon ausgehen, dass entsprechendes Löschwasser für die Biogasanlage (96m³/h für 2 Stunden) vorhanden ist.
- Spätestens mit Betriebsaufnahme der Biogasanlage ist das Löschwasser nachzuweisen; bei fehlendem Löschwasser kann es zu Streitigkeiten führen, wer nun letztendlich für die Löschwasserverantwortung zuständig ist.
- Aus Erfahrung mit ähnlichen Fällen im Landkreis Günzburg musste die Löschwasserversorgung nachträglich von der Gemeinde ertüchtigt werden, was erhebliche Zusatzkosten verursacht hat.
Es wird empfohlen, die Ausführungen unter Ziffer E9 zu Brandschutz/Löschwasserversorgung zu streichen und stattdessen folgende Formulierung in die Begründung aufzunehmen:
„Zur Bereitstellung des Löschwassers sind die Punkte des gemeinsamen Arbeitsblattes der DVGW und AGBF Bund zur Löschwasserversorgung, Stand Oktober 2018, zu beachten.
Der Löschwasserbedarf ist gemäß DVGW Arbeitsblatt W- 405:2008-2 Anhang 1 bzw. der TRAS 120 zu ermitteln.“
Es sollte aus Sicht der Brandschutzdienststelle eine klare Regelung der Zuständigkeiten erfolgen; die Satzung sollte zum Thema Brandschutz wie folgt ergänzt werden:
„Über das bestehende Hydrantennetz bereitgestelltes Löschwasser deckt nur den Grundschutz für die bereits genehmigte Bebauung ab. Zusätzliches, für den Betrieb der Biogasanlage und eine geplante weitergehende Bebauung (Objektschutz) benötigtes Löschwasser ist vom Bauwerber auf dem Grundstück in geeigneten Löschwasserbehältern nach DIN vorzuhalten.“
Stellungnahme Nr. 6
Die Empfehlungen des Landratsamtes bezüglich des Löschwassers werden aufgenommen.
In der Ausführung zum Abwehrenden Brandschutz wird ausgeführt, dass für die Biogasanlage eine Löschwassermenge von 96 cbm für 2 Stunden erforderlich ist und über die Hydranten nur der Grundschutz gegeben ist.
Daher wird im Durchführungsvertrag entsprechend aufgenommen:
„Von den bestehenden Hydranten kann nur der Grundschutz an Löschwasser
abgedeckt werden. Die fehlende Löschwassermenge zwischen Grundschutz zu Objekt-schutz ist durch den Vorhabenträger z. B. mittels Löschwasserbehältern vorzuhalten. Von der Stadt erfolgt keine Ertüchtigung der Hydranten, vor allem auch in Bezug auf die Löschwassermenge.“
Verkehrsmanagement
Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde ist die Stadt Burgau. Die untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Günzburg ist aufgrund der räumlichen Abgeschiedenheit zum qualifizierten Straßennetz nicht betroffen.
Die Autobahndirektion Südbayern ist als Straßenbaulastträger der Bundesautobahn A 8 zu beteiligen.
Stellungnahme Nr. 7
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die unteren Straßenverkehrsbehörde nicht betroffen ist. Die Pansuevia GbmH wurde am Bauleitplanverfahren beteiligt.
Sonstiges
Novelle Baugesetzbuch 2023
Das Gesetz zur Stärkung und Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023 (BGBl.2023 I Nr. 176) ist am 07.07.2023 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz wurde das Baugesetzbuch (BauGB) geändert.
Unter anderem wurden die Verfahrensvorschriften zur Aufstellung eines Bauleitplans (§§ 3, 4, 4a, 6 usw. BauGB) neu gefasst. Nach § 233 Abs. 1 BauGB wird ein Bauleitplanverfahren, das vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden ist, was vorliegend der Fall ist, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden (z. B. förmliche Bürger- / Behördenbeteiligung) können diese auch nach den Vorschriften des „neuen“ BauGB durchgeführt werden. Insofern hat die Gemeinde ein Wahlrecht.
In der Begründung ist auf den Sachverhalt einzugehen und es ist eine Aussage zu treffen, in welcher Fassung des Baugesetzbuches die Bauleitplanung weitergeführt/abgeschlossen werden soll.
Stellungnahme Nr. 8
Im Rahmen der angesprochenen Digitalisierungsnovelle ging es im Westlichen um die Einführung einer digitalen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung als Regelverfahren, die Beschleunigung des Beteiligungsverfahren bei der Änderung von Planentwürfen sowie die Verkürzung der Fristen zur Genehmigung bestimmter Bauleitpläne.
Die Stadt Burgau nimmt von ihrem Wahlrecht Gebrauch und bestimmt, das Bauleitplanverfahren nach dem Baugesetzbauch in der durch das Gesetz zur Stärkung und Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023 (BGBl.2023 I Nr. 176) geänderten Fassung weiterzuführen bzw. abzuschließen.
Die Begründung wird entsprechend angepasst bzw. ergänzt.