Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Biogasanlage Großanhausen“ Beratung über den Billigungs- und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  0325. Sitzung des Stadtrates, 01.04.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2025 ö beschließend 8.9
Stadtrat (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Stadtrates 01.04.2025 ö beschließend 7.9

Sachverhalt Protokoll

C) Durchführungsvertrag

Gemäß § 12 BauGB sind bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes neben der Erstellung des Bebauungsplanes und des Vorhaben- und Erschließungsplanes ein Durchführungsvertrag abzuschließen.

Den Sitzungsunterlagen liegt hierzu der Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom Oktober 2024 bei.


D) Satzungsbeschluss

Für den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage Großanhausen“ in der Fassung vom Mai 2023 hat in der Zeit vom 11.09.2023 bis 13.10.2023 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange stattgefunden.

Die den Sitzungsunterlagen beigefügten Unterlagen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind vom Planungsbüro soweit überarbeitet worden. Die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen im Rahmen der Abwägung sind mit dieser Entwurfsfassung (Stand: Oktober 2024 / 01.04.2025) identisch.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" kann somit als Satzung beschlossen werden.

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Großanhausen“.

  1. Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt den Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom Oktober 2024.

  1. Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage Großanhausen“ in der Fassung vom Oktober 2024, zuletzt redaktionell geändert vom (01.04.2025; Datum Stadtratssitzung) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. 

Die berührten Träger öffentlicher Belange und die betroffene Öffentlichkeit sind vom Ergebnis der Abwägung zu unterrichten.

Die Verwaltung wird mit der Ausfertigung und ortsüblichen Bekanntmachung beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.04.2025 14:52 Uhr