In der Vergangenheit wurden und werden immer wieder Anträge auf Geschwindigkeitsbeschränkungen und Tempo-30-Zonen gestellt. Die Polizei überlässt diese Entscheidung in den Gemeindestraßen grundsätzlich der Gemeinde, raten aber ebenso wie das Landratsamt eher davon ab. Ebenso wurden Reduzierungen auf überörtlichen Kreis, Staats- und Bundesstraßen von den zuständigen übergeordneten Behörden bislang immer eher restriktiv gehandhabt. Auch im Gemeindebereich wurden Entscheidungen über entsprechende Begehren immer intensiv diskutiert und abgewogen.
In einer Tempo-30-Zone müssen an allen Punkten (auch von landwirtschaftlichen Wegen) von denen in den Bereich eingefahren werden kann, entsprechende Zonen-Schilder angebracht und gleichzeitig alle anderen Verkehrszeichen, die auf eine Vorfahrtstraße hinweisen (Vorfahrtstraße, Vorfahrt achten, usw.) abgebaut werden. In Zone-30 gilt nach § 45 StVO zwingend „Rechts vor Links“. Nach fortwährender Sichtweise der Polizei bringt schon allein der Abbau von Schildern den gleichen Effekt, da dann automatisch Rechts-vor-Links gilt und dies maßgeblich zu einer Geschwindigkeitsreduzierung beiträgt. Bislang wurde allgemein auch vom Landratsamt und übergeordneten Behörden dazu aufgefordert, mit der Ausweisung von Tempo-30-Zonen sehr streng umzugehen und dies nur anzuordnen, wenn eine erhebliche Gefährdung besteht.
Im Gemeindebereich wurden insbesondere in den Jahren 1992, 1997, 2018 und zuletzt 2023 meist aufgrund von Bürgeranträgen Geschwindigkeitsbeschränkungen teils als Zone, teils als Beschränkung angeordnet. Diese werden dem Ratsgremium anhand der vorliegenden Übersichtskarten kurz dargestellt. Andere Begehren, wie beispielsweise für die Lindenstraße in Wollbach wurden abgelehnt.
Hierzu wurde zu TOP 9 der MGR-Sitzung vom 11.10.1994 protokolliert: „Bedingt durch die beiden neuerlichen Anträge auf Geschwindigkeitsbegrenzung „Tempo 30 km/h" in den Straßen „Freier Weg" und „Am Basterfeld" in Waldfenster sowie in der „Lindenstraße" in Wollbach setzte sich der Marktgemeinderat noch einmal eingehend mit dieser grundsätzlichen Problematik auseinander. Er beschließt, vorbezeichneten Begehren nicht Rechnung zu tragen und in der Zukunft ähnliche Anträge ebenfalls sehr restriktiv zu handhaben. Weitgehend einvernehmlich herrschte die Auffassung, dass bei untergeordneten innerörtlichen Verkehrsanlagen, die wie hier, fast ausschließlich nur dem Anliegerverkehr dienen und keiner polizeilichen Überwachung unterliegen, reine reduzierende Beschilderungen ohnehin nichts bringen, wenn sie nicht mit flankierenden Begleitmaßnahmen (z. B. aufmöblierende und einengende Hindernisse wie Pflanzkübel oder Schwellen) verbunden sind. Akzeptabel könnten sie jedoch u. U. dort sein, wo unübersichtliche Teilstrecken vorherrschen und diese evtl. darüberhinaus noch größerem Durchgangsverkehr ausgesetzt sind. Nicht aber dort, wo die Kinder eigentlich nur vor den eigenen Eltern geschützt werden müssen. Losgelöst ist nach Auffassung des Bürgermeisters aber je nach Einzelfall, in Absprache mit dem jeweiligen Ortsreferenten, ggf. ein anderer Hinweis (z. B. „Achtung - Spielende Kinder" oder Ähnliches) denkbar.“
Im Herbst 2024 ist eine Reform der Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten, die nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO unter anderem innerörtliche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen, Kindergärten, Kindertagesstätten, , allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäusern und ab sofort auch an Fußgängerüberwegen, Spielplätzen, und hochfrequentierten Schulwegen erleichtern.
Diese Änderungen sind für die Gemeindestraßen nicht unmittelbar relevant, bringen aber zum einen Erleichterungen für Beschränkungen in überörtlichen Ortsdurchfahrten mit sich, zum anderen wir aber auch bestätigt, dass an Tempo 30-Bereiche weiterhin entsprechende Anforderungen gestellt werden. Flächendeckendes Tempo 30 innerorts war politisch vom Gesetzgeber unerwünscht. Es ist in der StVO weiterhin nicht vorgesehen, obwohl die neuen Ziele im StVG diese Erweiterung in der StVO zugelassen hätten.
Absatz 9 ist in den ersten drei Sätzen unverändert geblieben und lautet: „(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.“ Satz 3 verlangt eine „besondere örtliche Gefahrenlage“.
Aktuell liegen zwei dementsprechende Anträge vor. Diese betreffen die „Lindenstraße“ in Wollbach sowie die „Forststraße“ in Stangenroth.
Ein ähnlich gelagertes Begehren incl. Stationärer Geschwindigkeitsüberwachung wurde für die Kreuzbergstraße in Stangenroth vorgetragen, hier liegen die Zuständigkeiten bei Landratsamt und Straßenbauamt.
Bei der Entscheidungsfindung über Tempo 30, egal ob als Geschwindigkeitsbegrenzung oder Zonen-Regelung sollte vor allem berücksichtigt werden, dass eine reine Beschilderung i.d.R. nicht automatisch zum gewünschten Erfolg führt, sondern diese meist erst durch weitere Maßnahmen wie Fahrbahnteiler oder Barrieren nachhaltig und dauerhaft erreicht wird. Eine rechtssichere Überwachung ist meist nur äußerst schwerlich zu realisieren. Weitere Diskussionspunkte sind unter anderem Frequentierungshäufigkeit, Fahrerklientität (Wer fährt auf den betroffenen Strecken?) sowie die Gefahr der Suggestion eines Sicherheitsgefühls. Abschließend bleibt dann noch die Gefahr, dass bei flächendeckend angeordnetem Tempo 30 dies durchaus kontra produktiv sein kann, weil keiner mehr die Geschwindigkeitsbegrenzungen wahr nimmt.