Bebauungsplan "Sondergebiet Photovoltaik Teisbacher Moos II) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf


Daten angezeigt aus Sitzung:  49. Sitzung des Stadtrates, 23.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 49. Sitzung des Stadtrates 23.04.2020 ö beschliessend 5

Beschluss

Der wesentliche Inhalt der eingegangenen Schreiben der Fachstellen wird jeweils vor den Beschlussvorschlägen vorgetragen.

Nachstehend aufgeführte Fachstellen haben mitgeteilt, dass gegen den Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik Teisbacher Moos II“ keine Einwände bestehen:

Stadtwerke Dingolfing GmbH - Schreiben vom 10.03.2020
Energienetze Bayern GmbH & Co. KG – Schreiben vom 30.03.2020
Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abt. Immissionsschutz – Schreiben vom 07.04.2020

       B e s c h l u s s:

Von den Schreiben der vorstehend aufgeführten Fachstellen wird Kenntnis genommen.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH vom 12.03.2020

Die Bayernwerk Netz GmbH teilt mit, dass im Geltungsbereich keine Versorgungsanlagen vorhanden sind. Um eine frühzeitige Anmeldung des Betreibers zur Festlegung eines Verknüpfungspunktes der Einspeiseanlage wird gebeten.

       B e s c h l u s s:

Vom Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH vom 12.03.2020 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden beachtet.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 12.03.2020

Die Regierung von Niederbayern teilt mit, dass Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden sollen. Dazu zählen Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen, wie z.B. Verkehrswege. Im Regionalplan der Region Landshut werden folgende Gebiete ausgewiesen:
18 Isar, Isaraue, Niedermoorgürtel, Niederterrassen und Wiesenbrütergebiete im nördlichen Isartal.
Somit entspricht das Vorhaben dem genannten Grundsatz.
Weiterhin wird mitgeteilt, dass das Gebiet der Lebensraum wiesenbrütender Vogelarten durch Wiederaufnahme bzw. Beibehaltung extensiver Wiesennutzung erhalten werden soll. Zielsetzung ist es, größere zusammenhängende Bereiche zu schaffen und eine Zerschneidung sowie Flächenverluste zu verhindern. Eine Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde kommt eine besondere Bedeutung zu.

       B e s c h l u s s:

Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 12.03.2020 wird Kenntnis genommen.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben des Regionalen Planungsverbandes vom 13.03.2020

Der Regionale Planungsverband teilt mit, dass Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden sollen. Dazu zählen Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen, wie z.B. Verkehrswege. Im Regionalplan der Region Landshut werden folgende Gebiete ausgewiesen:
18 Isar, Isaraue, Niedermoorgürtel, Niederterrassen und Wiesenbrütergebiete im nördlichen Isartal.
Somit entspricht das Vorhaben dem genannten Grundsatz.
Weiterhin wird mitgeteilt, dass das Gebiet der Lebensraum wiesenbrütender Vogelarten durch Wiederaufnahme bzw. Beibehaltung extensiver Wiesennutzung erhalten werden soll. Zielsetzung ist es, größere zusammenhängende Bereiche zu schaffen und eine Zerschneidung sowie Flächenverluste zu verhindern. Eine Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde kommt eine besondere Bedeutung zu.

       B e s c h l u s s:

Vom Schreiben des Regionalen Planungsverbandes vom 13.03.2020 wird Kenntnis genommen.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landau a. d. Isar vom 17.03.2020

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erhebt keine Einwendungen gegen den Bebauungsplanentwurf, empfiehlt jedoch zur Umsetzung der politischen Ziele der Verminderung des Flächenverbrauches, diesen deutlich zu reduzieren und bei der Ermittlung des Ausgleichsfaktors nur den unbedingt notwendigen Faktor 0,2 zu verwenden. Weiterhin wird zu Punkt 2.2 festgestellt, dass die Formulierung zu Punkt 2.2. „Schutzgut Wasser“ vermuten lässt, dass Landwirtschaft per se zur Beeinträchtigung des Grundwassers führt.

       B e s c h l u s s:

Vom Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landau a. d. Isar vom 13.03.2020 wird Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Änderung oder Aufstellung von Bauleitplanungen das vorgeschriebene Verfahren durchgeführt wird und bei der Bewertung der Auswirkungen auf Umwelt der Einfluss des beabsichtigen Verfahren auf den Ist-Zustand abgestellt wird. Bei der Ermittlung des Ausgleichsbedarfes wird in Abstimmung der Unteren Naturschutzbehörde der Leitfaden zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung angewendet.
Der Vorentwurf bleibt aus diesen Gründen unverändert.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben der Autobahndirektion Südbayern vom 17.03.2020

Die Autobahndirektion teilt mit, dass zwischen den Modulen und dem äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der A 92 ein Mindestabstand von 20 Metern eingehalten werden muss. Innerhalb der Bauverbotszone nach § 9 Abs. 1 FSTrG ist nur die Errichtung von Modulen und die Einzäunung der Freiflächen PV-Anlage erlaubt. Die Errichtung anderer baulichen Anlage wie z. B. das Trafohaus, sind innerhalb der Bauverbotszone unzulässig. Die Zufahrt ist einzuzeichnen. Das Begleitgrün der Autobahn darf nicht als Ersatz für die Eingrünung herangezogen werden. Eine Längsverlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb des Grundstückes der A 92 ist nicht erlaubt. Der Leitungsverlauf der Stromtrassen ist noch während des Verfahrens zu sichern und zu genehmigen. Die Errichtung einer Übergabestation innerhalb der Bauverbotszone (40 m) ist nicht zulässig.
Die Autobahndirektion fordert noch während des Verfahrens die Vorlage eines Blendgutachtens. Das Begleitgrün darf nicht als Blendschutz gewertet werden. Die Errichtung von Werbeanlagen ist unzulässig. Beeinträchtigungen des Verkehrs auf der Autobahn sind während der Bauphase auszuschließen. Der Bebauungsplan ist auf 20 Jahre zu befristen.

       B e s c h l u s s:

Vom Schreiben der Autobahndirektion vom 17.03.2020 wird Kenntnis genommen.
Die Anforderung an die einzuhaltenden Baugrenzen im Hinblick auf die Anbau- und Bauverbotszonen sowie der Mindestabstand der Einzäunungen werden beachtet.
Soweit erforderlich wird für das Vorhaben eine eigenständige Eingrünung erfolgen, das Begleitgrün außerhalb des Geltungsbereiches wird nicht als Ersatz Verwendung finden.
Zu den Hinweisen auf autobahneigene Einrichtungen und Sparten wird erklärt, dass das Grundstück der A92 nicht beansprucht wird.
Die Errichtung von Werbeanlagen ist nicht vorgesehen. Rechtzeitig vor Rechtskraft des Bebauungsplanes wird gutachterlich der Ausschluss einer Blendung der Verkehrsteilnehmer nachgewiesen. Der Vorhabenträger wird in eigener Verantwortung Sorge dafür tragen, dass während der Baumaßnahme der Verkehr der A92 nicht beeinträchtigt wird. Eine Abstimmung des Leitungsverlaufes von der PV-Anlage zum EVU genannten Einspeisepunkt ist im Rahmen der Umsetzung der Maßnahmen obligatorisch. Einrichtungen des Vorhabens, z. B. die Trafostation, werden nicht innerhalb der Bauverbotszone errichtet. Entsprechende Hinweise sind im Bebauungsplan aufzunehmen.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 03.04.2020

Die Deutsche Telekom Technik GmbH teilt mit, dass im Geltungsbereich keine Telekommunikationslinien befinden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Telekom nicht verpflichtet ist, die PV-Anlage an das Telekommunikationsnetz anzuschließen. Es ist jedoch grundsätzlich möglich. Das Merkblatt „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen ist zu beachten.

       B e s c h l u s s:

Vom Schreiben der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 03.04.2020 wird Kenntnis genommen.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau - Unteren Naturschutzbehörde vom 07.04.2020

Die Untere Naturschutzbehörde teilt mit, dass der Umweltbericht und die Auswahl notwendiger Ausgleichsflächen und Maßnahmen fehlt und deshalb noch keine Stellungnahme abgegeben werden kann.

       B e s c h l u s s:

Vom Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 07.04.2020 wird Kenntnis genommen. Die Belange werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung behandelt.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau – Bodenschutzrecht vom 11.03.2020

Die Abteilung Bodenschutzrecht teilt mit, dass die Grundstücke nicht im Altlastenkataster erfasst sind. Es liegen derzeit keine Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlasten auf den Flächen vor. Sie weisen darauf hin, dass immer ein Restrisiko von bisher nicht bekannten Altlasten besteht. Sollten Altlasten zu Tage treten, wird um Information gebeten.

       B e s c h l u s s:

Vom Schreiben der Abteilung Bodenschutzrecht des Landratsamtes Dingolfing-Landau vom 11.03.2020 wird Kenntnis genommen.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben des Kreisbrandrates Kramhöller des Landkreises Dingolfing-Landau vom 26.03.2020

Der Kreisbrandrat teilt mit, dass am Zufahrtstor zur Anlage eine Erreichbarkeit des Verantwortlichen zu kennzeichnen ist und auch die örtliche Feuerwehr davon in Kenntnis zu setzen ist.
 Sollte die Anlage mehr als 50 Meter von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegen, ist eine Feuerwehrzufahrt vorzusehen.

       B e s c h l u s s:

Vom Schreiben des Kreisbrandrates vom 26.03.2020 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden beachtet.
(Einstimmiger Beschluss)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.05.2020 14:50 Uhr