Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 36 (Sondergebiet Photovoltaik Teisbacher Moos II) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Stadtrates, 15.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 7. Sitzung des Bauausschusses 14.10.2020 ö beschliessend 5.1
Stadtrat 6. Sitzung des Stadtrates 15.10.2020 ö beschliessend 6

Beschluss

Der wesentliche Inhalt der eingegangenen Schreiben der Fachstellen wird jeweils vor den Beschlussvorschlägen vorgetragen.

Nachstehend aufgeführte Fachstellen haben mitgeteilt, dass gegen das Deckblatt Nr. 36 zur Änderung des Flächennutzungsplanes keine Einwände bestehen:

Regionaler Planungsverband Landshut – Schreiben vom 11.09.2020
Jagdgenossenschaft Teisbach – Schreiben vom 23.09.2020
Kreisbaumeister – Schreiben vom 08.10.2020
Untere Naturschutzbehörde – Schreiben vom 08.10.2020
Kreisarchäologie – Schreiben vom 08.10.2020
Fachstelle „technischer Umweltschutz (Immissionsschutz)“ – Schreiben vom 08.10.2020

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 14.10.2020 ergeht folgender

           B e s c h l u s s:

Von den Schreiben der vorstehend aufgeführten Fachstellen wird Kenntnis genommen.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben vom Landratsamt Dingolfing-Landau vom 08.10.2020

Mit Schreiben vom 08.10.2020 verweist das Landratsamt Dingolfing-Landau auf die Stellungnahme der Fachstelle „Bodenschutz“ vom 11.03.2020.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 14.10.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau vom 08.10.2020 wird Kenntnis genommen.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 11.09.2020

Mit Schreiben vom 11.09.2020 verweist die Regierung von Niederbayern auf die Stellungnahme vom 12.03.2020 und teilt mit, dass das Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspricht.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 14.10.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 11.09.2020 wird Kenntnis genommen.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH vom 15.09.2020

Die Bayernwerk Netz GmbH teilt mit, dass im Geltungsbereich keine Versorgungsanlagen vorhanden sind. Um eine frühzeitige Anmeldung des Betreibers zur Festlegung eines Verknüpfungspunktes der Einspeiseanlage wird gebeten.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 14.10.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH vom 15.09.2020 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren beachtet.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben der Autobahndirektion Südbayern vom 14.09.2020

Die Autobahndirektion Südbayern weist mit Schreiben vom 14.09.2020 darauf hin, dass im textlichen Hinweis ein Blendgutachten vom 19.12.2018 erwähnt wird. Das neue Blendgutachten im Anhang ist vom 15.07.2020. Die Diskrepanz ist in den textlichen Hinweisen anzupassen.

In der Stellungnahme vom 17.03.2020 wurde das Einzeichnen der Zufahrt zum Gelände gefordert, zusätzlich sollte diese Zufahrt hinsichtlich des Abstandes zur A 92 vermaßt werden. Die Zustimmung zur Aufstellung der Bauleitplanung kann nur erteilt werden, wenn die Forderungen der Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg vollumfänglich umgesetzt werden.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 14.10.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben der Autobahndirektion vom 14.09.2020 wird Kenntnis genommen.

Die Anforderung an die Anpassung im textlichen Hinweis sowie die Einzeichnung der Zufahrt und Bemaßung des Abstandes zur A 92 werden im nachfolgenden Bauleitplanverfahren vollumfänglich umgesetzt.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben des Kreisbrandrats Josef Kramhöller vom 12.10.2020:

Kreisbrandrat Josef Kramhöller nimmt mit dem Schreiben vom 12.10.2020 zur Wahrung der Belange des abwehrenden Brandschutzes wie folgt Stellung: Um im Schadensfall einen Ansprechpartner der Feuerwehr erreichen zu können, ist am Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen für die bauliche Anlage anzubringen.

Zudem teilte der Kreisbrandrat mit, sofern eine bauliche Anlage mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegt eine Feuerwehrzufahrt vorzusehen ist. Hinsichtlich der Beschaffenheit ist dabei die Richtlinie über „Flächen für die Feuerwehr“ einzuhalten.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 14.10.2020 ergeht folgender

                                         B e s c h l u s s:


Vom Schreiben des Kreisbrandrats Josef Kramhöller vom 12.10.2020 wird Kenntnis genommen.
Die Anregungen werden im nachfolgenden Bauleitplanverfahren beachtet.
(Einstimmiger Beschluss)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.12.2020 13:03 Uhr