Bebauungsplan "Am Schlosspark Schermau" Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf


Daten angezeigt aus Sitzung:  25. Sitzung des Bauausschusses, 19.01.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 25. Sitzung des Bauausschusses 19.01.2022 ö beratend 8.1
Stadtrat 17. Sitzung des Stadtrates 10.02.2022 ö beschliessend 8

Beschluss

Der wesentliche Inhalt der eingegangenen Schreiben der Fachstellen wird jeweils vor den Beschlussvorschlägen vorgetragen.

Nachstehend aufgeführte Fachstellen haben mitgeteilt, dass gegen den Bebauungsplan “Am Schlosspark Schermau“ keine Einwände bestehen:

Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern – Schreiben vom 29.11.2021
Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn – Schreiben vom 30.11.2021
Wasserversorgung Mittlere Vils – Schreiben vom 09.12.2021
Kreisbaumeister des Landratsamtes Dingolfing-Landau – Schreiben vom 17.12.2021
Kreisarchäologie des Landratsamtes Dingolfing-Landau – Schreiben vom 17.12.2021
Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Dingolfing-Landau – Schreiben vom 17.12.2021
Fachstelle Bodenschutz des Landratsamtes Dingolfing-Landau – Schreiben vom 17.12.2021

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Von den Schreiben der vorstehend aufgeführten Fachstellen wird Kenntnis genommen.
Ja 9 : Nein 0


Schreiben des Staatlichen Bauamtes Landshut vom 01.12.2021
Das Staatliche Bauamt Landshut teilt mit Schreiben vom 01.12.2021 mit, dass gegen die Bauleitplanung keine Einwände bestehen, da weder bestehende Straßen des überörtlichen Verkehrs in der Verwaltung des staatlichen Bauamtes noch Straßenplanungen hiervon berührt werden. 

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben des Staatlichen Bauamtes Landshut vom 01.12.2021 wird Kenntnis genommen.
Ja 9 : Nein 0


Schreiben des Kreisbrandrates des Landkreises Dingolfing-Landau vom 05.12.2021
Der Kreisbrandrat des Landkreises Dingolfing-Landau verweist mit Schreiben vom 05.12.2021 auf die Stellungnahme vom 30.08.2021, in der darauf hingewiesen wird, dass eine Zufahrtsmöglichkeit zu allen Gebäuden für Feuerwehrfahrzeuge und den Rettungsdienst gesichert sein muss. Die „Richtlinien über die Flächen für die Feuerwehr“ einzuhalten sind.
Die Grundversorgung an Löschwasser ist sicherzustellen. Die notwendige Löschwassermenge ergibt sich aus der Technischen Regel des DVGW (Arbeitsblatt W 405). Die geforderte Löschwassermenge muss über einen Zeitraum von 2 Stunden mit einem Entnahmedruck von mind. 1,5 bar zur Verfügung stehen. Der Abstand zwischen den Hydranten soll nicht mehr als 100 m betragen.
Ebenfalls wird darauf verwiesen, dass ein Hubrettungsfahrzeug der Feuerwehr für das Plangebiet innerhalb der gesetzlichen Hilfsfrist von 10 Minuten nicht zur Verfügung steht.

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben des Kreisbrandrates des Landkreises Dingolfing vom 05.12.2021 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen von der Stellungnahme vom 30.08.2021 wurden im Bauleitplanverfahren berücksichtigt.
Ja 9 : Nein 0


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Tiefbau vom 08.12.2021
Das Landratsamt Dingolfing-Landau, Abteilung Tiefbau, verweist mit Schreiben vom 08.12.2021 auf die Stellungnahme vom 12.08.2021, in der darauf hingewiesen wird, dass die ausgewiesenen Sichtdreiecke von allen Anpflanzungen und festen Einbauten, die höher als 80 cm werden können, freizuhalten sind. Oberflächen-, Trauf- und sonstige Abwässer dürfen der Kreisstraße und deren Nebenanlagen nicht zugeleitet werden. An den Abflussverhältnissen des Straßenwassers darf nichts geändert und Baustoffe dürfen während der Bauausführung nicht auf der Kreisstraße gelagert werden.
Ebenfalls ist zu beachten, dass das Bauvorhaben unmittelbar an einer Kreisstraße liegt und deshalb mit erheblichen Emissionen zu rechnen ist. Ansprüche irgendwelcher Art gegenüber dem Straßenbaulastträger können nicht geltend gemacht werden. Die amtliche Beschilderung ist durch die Stadt Dingolfing kostenpflichtig vorzunehmen.
Die aufgeführten Auflagen sind noch im Bebauungsplan mit aufzunehmen.

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Tiefbau vom 08.12.2021 wird Kenntnis genommen. Die genannten Auflagen werden berücksichtigt und im Bebauungsplan als Hinweise aufgenommen.
Ja 9 : Nein 0


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Wasserrecht vom 13.12.2021
Das Landratsamt Dingolfing-Landau, Abteilung Wasserrecht, teilt mit Schreiben vom 13.12.2021 mit, dass aus wasserrechtlicher Sicht keine Einwände bestehen. Das Niederschlagswasser ist grundsätzlich zu versickern. Da dies laut Gutachten hier nicht möglich ist, sollten Zisternen rechtlich gesichert werden.
Auf die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) i. V. m. den Techn. Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) sowie auf die Techn. Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) wird verwiesen. Ebenfalls wird auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes hingewiesen.

       B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Wasserrecht, vom 13.12.2021 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden beachtet.
Ja 9 : Nein 0


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Immissionsschutz vom 14.12.2021
Mit Schreiben vom 14.12.2021 teilt das Landratsamt Dingolfing-Landau, Abteilung Immissionsschutz mit, dass der Entwurfsfassung abschließend zugestimmt werden kann, da sich gegenüber der mit Schreiben des Sg. 422 vom 24.08.2021 positiv beurteilten Vorentwurfsfassung keine immissionsschutzrechtlich relevanten Änderungen ergeben haben.

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Immissionsschutz vom 14.12.2021 wird Kenntnis genommen.
Ja 9 : Nein 0


Schreiben der IHK für Niederbayern in Passau vom 14.12.2021
Die IHK für Niederbayern in Passau weist mit Schreiben vom 14.12.2021 darauf hin, dass von Seiten der Kammer selbst keine Planungen beabsichtigt bzw. Maßnahmen eingeleitet sind, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein könnten. Es liegen keine Informationen vor, die gegen die Planungen sprechen.

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben der IHK für Niederbayern in Passau vom 14.12.2021 wird Kenntnis genommen.
Ja 9 : Nein 0


Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH vom 14.12.2021
Die Bayernwerk Netz GmbH informiert mit Schreiben vom 14.12.2021, dass grundsätzlich gegen das Planungsvorhaben keine Einwendungen bestehen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb ihrer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Ebenfalls behält die Stellungnahme vom 12.08.2021 weiterhin ihre Gültigkeit.

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH vom 14.12.2021 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden beachtet.
Ja 9 : Nein 0


Schreiben der Regierung von Niederbayern, Sachgebiet 24 vom 14.12.2021
Mit Schreiben vom 14.12.2021 teilt die Regierung von Niederbayern, Sachgebiet 24 mit, dass das Vorhaben mit Verweis auf die Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom 19.08.2021 den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspricht.

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern, Sachgebiet 24 vom 14.12.2021 wird Kenntnis genommen.
Ja 9 : Nein 0


Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 16.12.2021
Das Wasserwirtschaftsamt Landshut verweist mit Schreiben vom 16.12.2021 auf die Stellungnahme vom 08.09.2021. 
Darin wurde geschrieben, dass der Umgriff des Plangebietes außerhalb der Überschwemmungsgebietsfläche des im Südosten verlaufenden Schermauer Grabens liegt, bei welcher Bauleitplanung grundsätzlich untersagt ist, bei nicht nachteiliger Beeinflussung des Hochwasserabflusses aber eine Ausgleichsfläche angelegt werden kann.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist mit wildabfließendem Wasser durch Starkregen zu rechnen, wodurch eine angepasste Bauweise, beispielsweise die Rohfußbodenoberkante sowie Öffnungen im Gebäude entsprechend hochzusetzen, zu empfehlen ist.
Das Vorhaben liegt im Vorranggebiet für die öffentliche Wasserversorgung T38 Stadtherrenholz, wodurch Trink- und Abwasserversorgung gesichert ist. Bezüglich des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen wird gebeten, die Fachstelle für Wasserwirtschaft des Landratsamtes Dingolfing-Landau zu beteiligen.
Für die Niederschlagswasserbeseitigung im Bereich der Feuerwehr und dem genossenschaftlichen Wohnungsbau ist mit dem Bauantrag ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen.
Bauherren werden darauf hingewiesen, Zufahrten und Stellplätze mit einem wasserdurchlässigen Belag zu errichten und sich vor Baubeginn über Baugrund- und Grundwasserverhältnisse zu informieren. Es wird auf die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde bei Einzelbauvorhaben, um nachteilige Folgen für Dritte durch Einwirkung auf das Grundwasser zu vermeiden, verwiesen.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass gemäß Bodengutachten eine geringe Durchlässigkeit des Untergrunds vorliegt, so dass eine Versickerung des Niederschlagswassers nicht möglich ist. Es ist vorgesehen, das anfallende Niederschlagswasser in den Schermauer Graben zu leiten. Hierzu ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen und entsprechende Unterlagen beim Landratsamt einzureichen. 
Weiterhin ist vorgesehen, eine Fußgängerbrücke über den Schermauer Graben zu errichten. Die Gründung soll über eine Flachgründung durchgeführt werden. Weitere Details hierzu liegen noch nicht vor. Nachdem die Errichtung der Fußgängerbrücke einen wesentlichen Eingriff in die Ufer des Schermauer Grabens darstellt, handelt es sich hierbei um einen Gewässerausbau. Hierfür müssen entsprechende Unterlagen für ein wasserrechtliches Verfahren beim Landratsamt Dingolfing-Landau eingereicht werden. 

Gemäß Planung soll das Mehrfamilienwohnhaus mit einer Tiefgarage unterkellert werden. Laut Bodengutachten ist mit unterschiedlich hohen und deutlich schwankenden Grundwasserständen sowie Schichtwasser zu rechnen. Zudem liegen für das tertiäre Grundwasser leicht gespannte Verhältnisse vor. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird vom Bau einer Tiefgarage abgeraten. Sollte die Planung dennoch weiterverfolgt werden, wird eine wasserdichte Bauweise (vorzugsweise eine weiße Wanne) empfohlen.
Für die Bauwasserhaltung sowie für das Einbringen von Stoffen ins Grundwasser (Bsp. Rüttelstopfsäulen, etc.) sind wasserrechtliche Gestattungen erforderlich. Es wird empfohlen, die jeweilige Vorgehensweise bzw. Umsetzung frühzeitig im Rahmen der Planung mit dem Wasserwirtschaftsamt bzw. mit dem Landratsamt Dingolfing-Landau abzustimmen. Wasserrechtliche Erlaubnisse sind jeweils im Vorfeld mittels Vorlage der erforderlichen Unterlagen im Landratsamt zu beantragen.
Laut Baugrundgutachten sind die im Zuge der Untersuchung angetroffenen Bodenschichten für einen Einbau nicht als geeignet zu bewerten. Hinsichtlich des im Zuge der Baumaßnahmen anfallenden und nicht wieder einbringbaren Bodenmaterials wird empfohlen, frühzeitig eine sach- und fachgerechte Verwertung bzw. Entsorgung zu planen. Hierzu sind je nach Art der geplanten Verwertung bzw. Entsorgung ggf. weitere Nachweise und behördliche Genehmigungen sowie ein nach Schichthorizonten erfolgter Ausbau erforderlich.

Wie in der Stellungnahme vom 08.09.2021 bereits ausgeführt, wird nochmals auf wild abfließendes Wasser hingewiesen. Aufgrund der Hangneigung und der im Norden an den Geltungsbereich anschließenden landwirtschaftlichen Flächen besteht ein erhöhtes Risiko für breitflächigen Oberflächenabfluss im Zuge von Starkniederschlägen. Es wird dringend empfohlen, entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen.
Im Hinblick auf die Umweltprüfung wird gebeten, diese so detailliert und umfassen wie nötig zu erstellen.

       B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 16.12.2021 wird Kenntnis genommen. Die Anforderungen werden im Bauleitplanverfahren und in der vorhabenbezogenen Planung in vollem Umfang beachtet. 
Ja 9 : Nein 0


Schreiben der Gasversorgung Dingolfing GmbH & Co. KG vom 16.12.2021
Mit Schreiben vom 16.12.2021 teilt die Gasversorgung Dingolfing GmbH & Co. KG mit, dass gegen die Bauleitplanung keine Einwände bestehen.
Eine Erschließung mit Erdgas in diesem Bereich ist bei positiver Wirtschaftlichkeit und in Abhängigkeit einer Erschließungsvereinbarung mit dem Erschließungsträger möglich.

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen: 

Vom Schreiben der Gasversorgung Dingolfing GmbH & Co KG vom 16.12.2021 wird Kenntnis genommen.
Ja 9 : Nein 0


Schreiben der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz vom 17.12.2021
Die Handwerkskammer Niederbayern Oberpfalz verweist mit Schreiben vom 17.12.2021 auf die bereits am 11.08.2021 abgegebene Stellungnahme. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht, bestehende Gewerbe/Handwerksbetriebe sowie bereits genehmigte bzw. generell zulässige Nutzungen an baurechtlich zulässigen Standorten nicht einzuschränken sind, oder bereits in den Planungen, bei Bedarf, entsprechende Maßnahmen frühzeitig zu ergreifen sind.

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz vom 17.12.2021 wird Kenntnis genommen.
Ja 9 : Nein 0


Schreiben der Stadtwerke Dingolfing GmbH vom 21.12.2021
Die Stadtwerke Dingolfing GmbH informiert mit Schreiben vom 21.12.2021, dass sie die Erschließung des Baugebietes mit Glasfaser beabsichtigen, da bereits Glasfaserleitungen im Bereich des Gehweges der Kreisstraße DGF 9 liegen.
         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben der Stadtwerke Dingolfing GmbH vom 21.12.2021 wird Kenntnis genommen.
Ja 9 : Nein 0


Schreiben der Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH vom 27.12.2021
Die Vodafone GmbH /Vodafone Deutschland GmbH teilt mit, dass gegen die Bauleitplanung keine Einwände bestehen, da sich im Planbereich keine Telekommunikationsanlagen ihres Unternehmens befinden bzw. eine Neuverlegung ihrerseits derzeit nicht geplant ist.

       B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben der Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH vom 27.12.2021 wird Kenntnis genommen.
Ja 9 : Nein 0


Schreiben der Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Abteilung Neubaugebiete KMU vom 27.12.2021
Die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Abteilung Neubaugebiete KMU informiert, dass Vodafone eine Ausbauentscheidung nach internen Wirtschaftskriterien trifft. Eine Bewertung zu einem Neubaugebiet erfolgt einer entsprechenden Anfrage durch die Stadt.

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen.

Vom Schreiben der Vodafone GmbH /Vodafone Deutschland GmbH, Abteilung Neubaugebiete KMU vom 27.12.2021 wird Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.06.2022 14:22 Uhr