Bebauungsplan „Kindertagesstätte Kupferstein“ Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf


Daten angezeigt aus Sitzung:  30. Sitzung des Bauausschusses, 27.04.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 30. Sitzung des Bauausschusses 27.04.2022 ö beratend 6.1
Stadtrat 20. Sitzung des Stadtrates 12.05.2022 ö beschliessend 5

Beschluss

Der wesentliche Inhalt der eingegangenen Schreiben der Fachstellen wird jeweils vor den Beschlussvorschlägen vorgetragen. 

Nachstehend aufgeführte Fachstellen haben mitgeteilt, dass gegen den Bebauungsplan „Kindertagesstätte Kupferstein“ keine Einwände bestehen:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Schreiben vom 30.03.2022
Gemeinde Moosthenning – Schreiben vom 14.03.2022
Landratsamt Dingolfing-Landau, Immissionsschutz – Schreiben vom 11.04.2022

Beschluss:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Von den Schreiben der vorstehend aufgeführten Fachstellen wird Kenntnis genommen.


Schreiben der Stadtwerke Dingolfing GmbH vom 28.03.2022
Die Stadtwerke Dingolfing GmbH teilt mit Schreiben vom 28.03.2022 mit, dass die Trafostation im Parkplatzbereich, wie bereits besprochen, aufgestellt wird. Der Wasserhausanschluss von Kupfersteinstr. 44 liegt im Grundstück des betroffenen Bebauungsplanes.

Beschluss:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben der Stadtwerke Dingolfing vom 28.03.2022 wird Kenntnis genommen.


Schreiben des Wasserwirtschaftsamts Landshut vom 13.04.2022:
Das Wasserwirtschaftsamt Landshut teilt mit Schreiben vom 13.04.2022 mit, dass die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung durch die Stadtwerke bzw. Stadt Dingolfing sichergestellt ist. 

Ebenfalls verweist das Wasserwirtschaftsamt darauf, dass im Bebauungsplan noch keine Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung getroffen wurde. Im Umweltbericht ist aufgeführt, dass eine vollständige Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers über Rigolen und Versickerungsmulden vorgesehen ist. Die Versickerung mittels Versickerungsmulden sollte dabei vorrangig angestrebt werden. 
Wir empfehlen, die Flächen, die für die Versickerung, Ableitung bzw. Retention von Niederschlagswasser erforderlich sind, entsprechend der Erschließungskonzeption planlich festzusetzen. 
Für die Dacheindeckung ist eine Metalleindeckung erlaubt. Dies ist bei der Niederschlagswasserbeseitigung zu berücksichtigen. In Bereichen mit Versickerung des Niederschlagswassers sind nur Kupfer- und Zinkbleche mit geeigneter Beschichtung oder andere wasserwirtschaftlich unbedenkliche Materialen (z. B. Aluminium, Edelstahl) zulässig. Die vorgesehene Dachbegrünung zur abflussbremsenden Wirkung würde begrüßt werden. 
Für die Niederschlagswasserbeseitigung ist eine wasserrechtliche Erlaubnis mit entsprechenden Unterlagen beim Landratsamt Dingolfing-Landau einzuholen. 

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Bereich des Planumgriffs mit hohen Grundwasserständen zwischen 2,4 - 3,0 m unterhalb der natürlichen Geländeoberkante zu rechnen ist. Diese unterliegen jahreszeitlichen und witterungsbedingten Schwankungen. 
Dabei können sich Einschränkungen bei der Planung und Gestaltung von Kellern und bei der Bauausführung als erforderlich erweisen. Wir empfehlen, auf einen Keller zu verzichten bzw. diesen zumindest wasserdicht (weiße Wanne) auszuführen. 
Den Bauherrn ist zu empfehlen, die Grundwasserverhältnisse bereits zu Beginn der Bauplanung zu erkunden. Sollte durch die Einzelbauvorhaben auf das Grundwasser eingewirkt werden (z.B. Aufstau, Absenkung), bedarf es einer wasserrechtlichen Genehmigung. 

Der Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder geeigneter Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des §12 BBodSchV zu verwerten. Weiterhin sind auch der belebte Oberboden und der kulturfähige Unterboden zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder seiner Nutzung zuzuführen. 
Das Befahren von Boden ist bei ungünstigen Boden- und Witterungsverhältnissen möglichst zu vermeiden. Ansonsten sind Schutzmaßnahmen entsprechend DIN 18915 zu treffen. 

Bei der Baugrunduntersuchung wurde in den Bodenproben erhöhte Zuordnungswerte (Z1.1) nach Verfüll-Leitfaden für die Parameter MKW, Blei und Zink festgestellt. Bei der Verwertung bzw. Entsorgung des Bodenaushubs ist daher mit erhöhten Kosten zu rechnen. 
Je nach weiterer Verwertung bzw. Entsorgung ist das Bodenmaterial soweit möglich bereits getrennt nach Materialsorten und deren möglichen bzw. vermuteten Belastungen auszubauen und in separaten Haufwerken zu lagern, um nach erfolgter Haufwerksuntersuchung eine zielgerichtete Verwertung bzw. Entsorgung des jeweiligen Materials zu gewährleisten. 
Die einzelnen Haufwerke sind zum Schutz des darunterliegenden Bodens auf zur Sicherheit doppelt ausgelegten dichten Planen zu lagern und mit wetterfesten Folien bzw. Planen abzudecken. Die Abdeckung hat so zu erfolgen, dass die Haufwerke vollständig vor Witterungseinflüssen (Wind, Regen) geschützt sind. So wird ein Durchfeuchten der Haufwerke, eine dadurch bedingte Auswaschung und Versickerung von Schadstoffen in den Boden und das Grundwasser sowie ein Verwehen von Feinstmaterial durch Windeinfluss unterbunden. Bei einer Verwertung vor Ort ist der RC-Leitfaden zu beachten.

Beschluss:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 12.04.2022 wird Kenntnis genommen. Die Hinweise und Anregungen werden im nachfolgenden Bauleitplanverfahren berücksichtigt.


Schreiben des AWV Isar-Inn vom 13.04.2022:
Der AWV Isar-Inn bittet in seinem Schreiben vom 13.04.2022 darum, Folgendes zu beachten:
Die Wendemöglichkeiten für Abfallsammelfahrzeuge müssen mindestens den Anforderungen der Rast 06 entsprechen. Demnach muss der Wendekreis einen Durchmesser von 18 m haben. 
Kann das Objekt mangels Wendemöglichkeit nicht direkt angefahren werden, müssen die Abfallsammelbehälter an der nächsten öffentlich befahrbaren Straße („Kupfersteinstraße“) bereitgestellt werden.

Beschluss:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben des AWV Isar-Inn vom 13.04.2022 wird Kenntnis genommen. Die Anforderungen werden beachtet.


Schreiben der Regierung von Niederbayern, Sachgebiet 24, vom 13.04.2022
Die Regierung von Niederbayern teilt mit Schreiben vom 13.04.2022 mit, dass das Planungsziel die Schaffung einer bedarfsgerechten Kindertagestätte mit entsprechenden Freianlagen, Parkmöglichkeiten und öffentlicher verkehrstechnischer Anbindung ist. Es ist ein landesplanerisches Ziel, soziale Einrichtungen und Dienste der Daseinsvorsorge flächendeckend und bedarfsgerecht vorzuhalten.
Die Planung entspricht den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung.

Beschluss:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern, Sachgebiet 24, vom 13.04.2022 wird Kenntnis genommen.


Schreiben der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz vom 13.04.2022
Die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz teilt mit Schreiben vom 13.04.2022 mit, dass aktuell keine Informationen vorliegen, die gegen die Planung sprechen. Von Seiten der Handwerkskammer sind keine Planungen bzw. Maßnahmen beabsichtigt oder eingeleitet, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein könnten.

Beschluss:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz vom 13.04.2022 wird Kenntnis genommen.


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Untere Naturschutzbehörde, vom 11.04.2022
Die Untere Naturschutzbehörde teilt mit Schreiben vom 11.04.2022 mit, dass mit der Planung grundsätzlich Einverständnis besteht. Da jedoch eine Ausgleichsfläche fehlt, wird empfohlen, auf den Flur-Nummern 1132/2 und 1133 T. Gmkg. Dingolfing eine Streuobstwiese zu schaffen, die als ökologisch hochwirksame Eingrünung und Einbindung dienen kann.

Beschluss:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Untere Naturschutzbehörde, vom 11.04.2022 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden beachtet.


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing Landau, Abteilung Wasserrecht, vom 05.04.2022
Das Landratsamt Dingolfing-Landau, Abteilung Wasserrecht, verweist mit Schreiben vom 05.04.2022 darauf, dass das Niederschlagwasser grundsätzlich zu versickern ist. Erst wenn durch ein Gutachten nachgewiesen ist, dass eine Versickerung nicht möglich ist, ist nach Rückhaltung (z.B. rechtlich gesicherte Zisterne, Rückhaltebecken) eine Einleitung in den Kanal / ein Oberflächengewässer zu prüfen. Es wird ebenfalls auf die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) i. V. m. den Techn. Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) sowie auf die Techn. Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) hingewiesen. Eine punktuelle Versickerung ist nicht zulässig (s. NWFreiV). Für die Versickerung und/oder Einleitung in ein Oberflächengewässer ist ggf. rechtzeitig eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. 

Beschluss:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Wasserrecht, vom 05.04.2022 wird Kenntnis genommen. Die Hinweise werden im nachfolgenden Bauleitplanverfahren beachtet.


Schreiben des Kreisbrandrates des Landkreises Dingolfing-Landau vom 05.04.2022
Der Kreisbrandrat weist mit Schreiben vom 05.04.2022 darauf hin, dass eine Zufahrtsmöglichkeit zu allen Gebäuden für Feuerwehrfahrzeuge und den Rettungsdienst gesichert sein muss. Die „Richtlinien über die Feuerwehr“ sind dabei einzuhalten.

Ebenfalls muss im Plangebiet die Grundversorgung an Löschwasser sichergestellt sein. Die notwendige Löschwassermenge ergibt sich aus der Technischen Regel des DVGW (Arbeitsblatt W 405). Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren kann für das geplante Objekt auch eine höhere Löschwassermenge ermittelt werden. Die geforderte Löschwassermenge muss über einen Zeitraum von 2 Stunden mit einem Entnahmedruck von mind. 1,5 bar zur Verfügung stehen. Der nächstgelegene Hydrant sollte nicht weiter als 80 - 100 Meter vom geplanten Objekt entfernt liegen Überflurhydranten sind dabei den Unterflurhydranten vorzuziehen.

Beschluss:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben des Kreisbrandrates des Landkreises Dingolfing-Landau vom 05.04.2022 wird Kenntnis genommen. Die Hinweise und Anregungen werden im nachfolgenden Bauleitplanverfahren beachtet.


Schreiben der Gasversorgung Dingolfing GmbH & Co. KG vom 12.04.2022
Die Gasversorgung Dingolfing GmbH & Co. KG teilt mit Schreiben vom 12.04.2022 mit, dass eine Anschlussmöglichkeit an das Gasnetz der Gasversorgung Dingolfing besteht. Ansonsten bestehen gegen die Planung keine Einwände.

Beschluss:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben der Gasversorgung Dingolfing GmbH & Co. KG vom 12.04.2022 wird Kenntnis genommen.


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Abfall- und Bodenschutzrecht vom 14.04.2022
Das Landratsamt Dingolfing-Landau, Abteilung Abfall- und Bodenschutzrecht, weist mit Schreiben vom 14.04.2022 darauf hin, dass die Grundstücke mit den Flur-Nummern 1132/2 und 1133 T. Gmkg. Dingolfing nicht im Altlastenkataster ABuDIs erfasst sind.
Dem Landratsamt Dingolfing-Landau liegen nach derzeitigem Kenntnistand keine Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlasten vor. 
Bei dem Altlastenkataster handelt es sich um ein behördeninternes, strukturiertes Flächeninformationssystem zur Erhebung von Daten und Altlasten, Altlastenverdachtsflächen sowie stofflichen schädlichen Bodenveränderungen in Bayern. Eine Auskunft aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster kann immer nur den derzeitigen Kenntnisstand der Behörde wiedergeben. Es besteht daher immer ein Restrisiko, dass ein Grundstück durch bisher nicht bekannte Altlasten oder stoffliche Bodenveränderungen belastet ist.

Bei der Baugrunduntersuchung wurden in den Bodenproben erhöhte Zuordnungswerte (Z1.1) nach Verfüll-Leitfaden für die Parameter MKW, Blei und Zink festgestellt. Bei der Verwertung bzw. Entsorgung des Bodenaushubs ist daher mit erhöhten Kosten zu rechnen. 

Je nach weiterer Verwertung bzw. Entsorgung ist das Bodenmaterial soweit möglich bereits getrennt nach Materialsorten und deren möglichen bzw. vermuteten Belastungen auszubauen und in separaten Haufwerken zu lagern, um nach erfolgter Haufwerksuntersuchung eine zielgerichtete Verwertung bzw. Entsorgung des jeweiligen Materials zu gewährleisten. 
Die einzelnen Haufwerke sind zum Schutz des darunterliegenden Bodens auf zur Sicherheit doppelt ausgelegten dichten Planen zu lagern und mit wetterfesten Folien bzw. Planen abzudecken. Die Abdeckung hat so zu erfolgen, dass die Haufwerke vollständig vor Witterungseinflüssen (Wind, Regen) geschützt sind. So wird ein Durchfeuchten der Haufwerke, eine dadurch bedingte Auswaschung und Versickerung von Schadstoffen in den Boden und das Grundwasser sowie ein Verwehen von Feinstmaterial durch Windeinfluss unterbunden. Bei einer Verwertung vor Ort ist der RC-Leitfaden zu beachten.

Die ordnungsgemäße Verbringung des im Zuge der Baumaßnahme anfallenden und im Baugebiet nicht wieder zu verwendenden Bodenaushub ist durch entsprechende Unterlagen zu dokumentieren. Diese sind aufzubewahren und auf Verlangen der Bodenschutzbehörde beim Landratsamt Dingolfing-Landau vorzulegen.

Es ist eine genaue Massenbilanzierung des anfallenden Bodenmaterials (unterschieden zwischen Oberboden, Unterboden und Untergrund) zu erstellen, aus der hervorgeht, wieviel und welches Bodenmaterial die Baustelle zur Verwertung oder Deponierung verlässt. Die sach-, umweltgerechten und rechtskonformen Verwertungs- und Entsorgungswege sind darin aufzuzeigen. Ausreichende Lagerflächen für das anfallende Bodenmaterial und die notwendigen Lagerzeiten sind dabei zu berücksichtigen.

Bei der Verwertung von Bodenmaterial durch Auf- und Einbringen von Materialien in eine durchwurzelbare Bodenschicht sind die materiell-rechtlichen Vorgaben des Bodenschutzrechts (vgl. § 12 BBodSchV) einzuhalten. Insbesondere ist nur Bodenmaterial zur Verwertung geeignet, welches die Vorsorgewerte der BBodSchV (bei Verwertung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen 70 % davon) nicht überschreitet. Des Weiteren muss die Kombinationseignung von zu verwertendem Bodenmaterial mit dem Boden der Verwertungsfläche nach DIN 19731 gegeben sein.

Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass Aufschüttungen mit einer Höhe von mehr als 2 m oder einer Fläche von mehr als 500 m² grundsätzlich einer Baugenehmigung bedürfen. 
Sollten im Zuge der Baumaßnahmen organoleptisch auffälliges Bodenmaterial, Abfälle, Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen zu Tage treten, ist die Abteilung Bodenschutz- und Abfallrecht beim Landratsamt Dingolfing-Landau unverzüglich zu informierten.

Beschluss:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Abfall- und Bodenschutzrecht vom 14.04.2022 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden in vollem Umfang in nachfolgenden Bauleitplanverfahren beachtet und umgesetzt. 


Schreiben der Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH vom 20.04.2022
Die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH teilt mit Schreiben vom 20.04.2022 mit, dass eine Ausbauentscheidung nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien getroffen wird. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend der Anfrage der Stadt Dingolfing zu einem Neubaugebiet. 

Beschluss:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben der Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH vom 20.04.2022 wird Kenntnis genommen. 


Schreiben der Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH vom 20.04.2022
Die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH teilt mit Schreiben vom 20.04.2022 mit, dass sich im Planbereich Telekommunikationsanlagen der Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH befinden, deren Lage auf beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Bei der Bauausführung sind diese Anlagen zu schützen bzw. zu sichern, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.

Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung der Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, wird mindestens drei Monate vor Baubeginn der Antrag der Stadt an TDR-S-Bayern.de@vodafone.com benötigt, um eine Planung und Bauvorbereitung sowie die notwendigen Arbeiten veranlassen zu können.

Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass ggf. die durch den Ersatz (städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) oder die Verlegung der Leitungen der Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.

Beschluss:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben der Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH vom 20.04.2022 wird Kenntnis genommen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.06.2022 14:35 Uhr