Bebauungsplan "Kindertagesstätte Kupferstein" Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf


Daten angezeigt aus Sitzung:  33. Sitzung des Bauausschusses, 12.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 33. Sitzung des Bauausschusses 12.07.2022 ö beratend 8.1
Stadtrat 22. Sitzung des Stadtrates 28.07.2022 ö beschliessend 8

Beschluss

Nachstehend aufgeführte Fachstellen haben mitgeteilt, dass gegen den Bebauungsplan „Kindertagesstätte Kupferstein“ keine Einwände bestehen:

Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn - Schreiben vom 27.05.2022
Amt für ländliche Entwicklung Niederbayern - Schreiben vom 27.05.2022
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Schreiben vom 01.06.2022
Gemeinde Moosthenning - Schreiben vom 14.06.2022
Gasversorgung Dingolfing GmbH & Co. KG - Schreiben vom 14.06.2022 
Landratsamt Dingolfing-Landau, Kreisbaumeister - Schreiben vom 17.06.2022
Landratsamt Dingolfing-Landau, untere Naturschutzbehörde - Schreiben vom 17.06.2022
Landratsamt Dingolfing-Landau, Kreisarchäologie - Schreiben vom 17.06.2022

Abwägungsentscheidung

Von den Schreiben der vorstehend aufgeführten Fachstellen wird Kenntnis genommen.


Schreiben des Kreisbrandrates des Landkreises Dingolfing-Landau vom 30.05.2022
Mit Schreiben vom 30.05.2022 verweist der Kreisbrandrat auf seine Stellungnahme vom 05.04.2022, in der er hinweist, dass eine Zufahrtsmöglichkeit zu allen Gebäuden für Feuerwehrfahrzeuge und Rettungsdienst gesichert sein muss. Die „Richtlinien über die Feuerwehr“ sind einzuhalten. 
Ebenfalls muss im Plangebiet die Grundversorgung an Löschwasser sichergestellt sein. Die notwendige Löschwassermenge ergibt sich aus der Technischen Regel des DVGW. Die geforderte Löschwassermenge muss über einen Zeitraum von 2 Stunden mit einem Entnahmedruck von mind. 1,5 bar zur Verfügung stehen. Der nächstgelegene Hydrant sollte nicht weiter als 80 - 100 Meter vom geplanten Objekt liegen, Überflurhydranten sind Unterflurhydranten vorzuziehen.

Abwägungsentscheidung

Vom Schreiben des Kreisbrandrates des Landkreises Dingolfing-Landau vom 30.05.2022 wird Kenntnis genommen.


Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 31.05.2022
Die Regierung von Niederbayern verweist mit Schreiben vom 31.05.2022 auf die Stellungnahme vom 13.04.2022. In dieser Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als WA ausgewiesen ist und dieser entsprechend umgewidmet werden soll. Ansonsten entspricht das Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung.

Abwägungsentscheidung

Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 31.05.2022 wird Kenntnis genommen.


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Wasserrecht, vom 10.06.2022

Das Landratsamt Dingolfing-Landau, Abteilung Wasserrecht, weist mit Schreiben vom 10.06.2022 darauf hin, dass im Plan die geplanten Rigolen nicht ersichtlich sind. Dies muss ergänzt werden. Ebenfalls ist mit dem Bauantrag ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung des Niederschlagswassers über die Mulde und Rigolen in 4-facher Ausfertigung beim Landratsamt Dingolfing-Landau einzureichen. 

Des Weiteren wird auf die Stellungnahme vom 05.04.2022 verwiesen, dass das Niederschlagwasser grundsätzlich zu versickern ist. Erst wenn durch ein Gutachten nachgewiesen ist, dass eine Versickerung nicht möglich ist, ist nach Rückhaltung (z.B. rechtlich gesicherte Zisterne, Rückhaltebecken) eine Einleitung in den Kanal / ein Oberflächengewässer zu prüfen. Es wird ebenfalls auf die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) i. V. m. den Techn. Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) sowie auf die Techn. Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) hingewiesen. Eine punktuelle Versickerung ist nicht zulässig (s. NWFreiV). 

Abwägungsentscheidung

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Wasserrecht, vom 10.06.2022 wird Kenntnis genommen. Die erforderlichen Unterlagen werden im Rahmen der Genehmigungsplanung vorgelegt.


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Bodenschutz, vom 17.06.2022
Das Landratsamt Dingolfing-Landau verweist mit Schreiben vom 17.06.2022 auf die Stellungnahme vom 14.04.2022. 

In dieser Stellungnahme wird auf folgendes hingewiesen:
Die Grundstücke mit den Flur-Nummern 1132/2 und 1133 T. Gmkg. Dingolfing sind nicht im Altlastenkataster ABuDIs erfasst.
Dem Landratsamt Dingolfing-Landau liegen nach derzeitigem Kenntnistand keine Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlasten vor. 
Bei dem Altlastenkataster handelt es sich um ein behördeninternes, strukturiertes Flächeninformationssystem zur Erhebung von Daten und Altlasten, Altlastenverdachtsflächen sowie stofflichen schädlichen Bodenveränderungen in Bayern. Eine Auskunft aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster kann immer nur den derzeitigen Kenntnisstand der Behörde wiedergeben. Es besteht daher immer ein Restrisiko, dass ein Grundstück durch bisher nicht bekannte Altlasten oder stoffliche Bodenveränderungen belastet ist.

Bei der Baugrunduntersuchung wurden in den Bodenproben erhöhte Zuordnungswerte (Z1.1) nach Verfüll-Leitfaden für die Parameter MKW, Blei und Zink festgestellt. Bei der Verwertung bzw. Entsorgung des Bodenaushubs ist daher mit erhöhten Kosten zu rechnen. 

Je nach weiterer Verwertung bzw. Entsorgung ist das Bodenmaterial soweit möglich bereits getrennt nach Materialsorten und deren möglichen bzw. vermuteten Belastungen auszubauen und in separaten Haufwerken zu lagern, um nach erfolgter Haufwerksuntersuchung eine zielgerichtete Verwertung bzw. Entsorgung des jeweiligen Materials zu gewährleisten. 
Die einzelnen Haufwerke sind zum Schutz des darunterliegenden Bodens auf zur Sicherheit doppelt ausgelegten dichten Planen zu lagern und mit wetterfesten Folien bzw. Planen abzudecken. Die Abdeckung hat so zu erfolgen, dass die Haufwerke vollständig vor Witterungseinflüssen (Wind, Regen) geschützt sind. So wird ein Durchfeuchten der Haufwerke, eine dadurch bedingte Auswaschung und Versickerung von Schadstoffen in den Boden und das Grundwasser sowie ein Verwehen von Feinstmaterial durch Windeinfluss unterbunden. Bei einer Verwertung vor Ort ist der RC-Leitfaden zu beachten.

Die ordnungsgemäße Verbringung des im Zuge der Baumaßnahme anfallenden und im Baugebiet nicht wieder zu verwendenden Bodenaushub ist durch entsprechende Unterlagen zu dokumentieren. Diese sind aufzubewahren und auf Verlangen der Bodenschutzbehörde beim Landratsamt Dingolfing-Landau vorzulegen.

Es ist eine genaue Massenbilanzierung des anfallenden Bodenmaterials (unterschieden zwischen Oberboden, Unterboden und Untergrund) zu erstellen, aus der hervorgeht, wieviel und welches Bodenmaterial die Baustelle zur Verwertung oder Deponierung verlässt. Die sach-, umweltgerechten und rechtskonformen Verwertungs- und Entsorgungswege sind darin aufzuzeigen. Ausreichende Lagerflächen für das anfallende Bodenmaterial und die notwendigen Lagerzeiten sind dabei zu berücksichtigen.

Bei der Verwertung von Bodenmaterial durch Auf- und Einbringen von Materialien in eine durchwurzelbare Bodenschicht sind die materiell-rechtlichen Vorgaben des Bodenschutzrechts (vgl. § 12 BBodSchV) einzuhalten. Insbesondere ist nur Bodenmaterial zur Verwertung geeignet, welches die Vorsorgewerte der BBodSchV (bei Verwertung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen 70 % davon) nicht überschreitet. Des Weiteren muss die Kombinationseignung von zu verwertendem Bodenmaterial mit dem Boden der Verwertungsfläche nach DIN 19731 gegeben sein.

Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass Aufschüttungen mit einer Höhe von mehr als 2 m oder einer Fläche von mehr als 500 m² grundsätzlich einer Baugenehmigung bedürfen. 
Sollten im Zuge der Baumaßnahmen organoleptisch auffälliges Bodenmaterial, Abfälle, Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen zu Tage treten, ist die Abteilung Bodenschutz- und Abfallrecht beim Landratsamt Dingolfing-Landau unverzüglich zu informieren.

Abwägungsentscheidung

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Bodenschutz, vom 17.06.2022, wird Kenntnis genommen. 


Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 29.06.2022
Das Wasserwirtschaftsamt Landshut teilt mit Schreiben vom 29.06.2022 mit, dass alle Hinweise aus der letzten Stellungnahme berücksichtigt wurden. Zur Niederschlagswasserbeseitigung ist nun eine Retentions- oder Versickerungsmulde vorgesehen. Aufgrund einer naturnahen Gestaltung soll diese gleichzeitig als Ausgleichsfläche dienen. 

Grundsätzlich ist dies möglich, die Funktion der Mulde darf jedoch durch die naturschutzfachliche Nutzung nicht eingeschränkt sein (beispielsweise durch ausgiebige Bepflanzung). Daher wird um eine frühzeitige Abstimmung zur Ausführung der Mulde gebeten. Für die Niederschlagswasserbeseitigung ist eine wasserrechtliche Erlaubnis mit entsprechenden Unterlagen beim Landratsamt Dingolfing-Landau einzuholen.

Abwägungsentscheidung

Vom Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 29.06.2022 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden beachtet.


B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Mit den vorgelegten Stellungnahmen und Abwägungsentscheidungen besteht Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.09.2022 13:27 Uhr