Änderung des Bebauungsplanes "GE-Salitersheim II" durch Deckblatt 2 im beschleunigten Verfahren Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf


Daten angezeigt aus Sitzung:  35. Sitzung des Bauausschusses, 28.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 35. Sitzung des Bauausschusses 28.09.2022 ö beratend 9.1
Stadtrat 24. Sitzung des Stadtrates 13.10.2022 ö beschliessend 10

Beschluss

Schreiben des Staatlichen Bauamtes Landshut vom 10.08.2022
Das Staatliche Bauamt teilt mit Schreiben vom 10.08.022 mit, dass gegen die Änderung des Bebauungsplanes seitens des Staatlichen Bauamtes keine Einwände bestehen, da weder bestehende Straße des überörtlichen Verkehrs in der Verwaltung des Bauamtes noch Straßenplanungen von der Änderung des Bebauungsplanes „GE-Salitersheim II“ berührt werden. Die unter 2.5 fachliche Information und Empfehlungen genannten Punkte sind zu beachten.
Weiterhin informiert das Staatliche Bauamt, dass das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet den Bereich der freien Strecke der Staatsstraße St 2074 von Abschnitt 300 Station 0,570 bis Abschnitt 300 Station 0,660 einschließt. Zufahrten zu Staatsstraßen außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzungen im Sinn des Art. 18 BayStrWG (Art. 19 BayStrWG). Eine Erlaubnis nach Art. 18 BayStrWG ist auch einzuholen, bevor eine erlaubnisbedürftige Zufahrt geändert wird oder bevor sich der Verkehr auf die Zufahrt nach Art oder Dichte wesentlich vergrößert (Art. 19 Abs. 3 BayStrWG). 

Durch die Errichtung eines Parkhauses ist mit einer Erhöhung des Verkehrs zu rechnen. Die Erschließung des Grundstücks des Bauleitplangebietes ist, wenn möglich, ausschließlich über das untergeordnete Straßennetz (Mengkofener Straße) vorzusehen (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i.V.m. Art 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 BayStrWG).

Wird durch die starke Zunahme des Verkehrs im Zusammenhang mit der Errichtung des Parkhauses eine Änderung der bestehenden Zufahrt (St 2074 Abs. 300 Station 0,570) erforderlich, ist für diese eine neue Sondernutzungserlaubnis einzuholen (Art. 19 Abs. 3 BayStrWG). Die Erschließung für die geplante Errichtung eines Parkhauses ist mit dem Staatlichen Bauamt Landshut abzustimmen ((§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i.V.m. Art 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 BayStrWG).

Die gesetzlichen Anbauverbotszonen genügen voraussichtlich nicht zum Schutz der Anlieger vor Lärm-, Staub- und Abgasimmissionen.
Die für die Bemessung von Immissionsschutzeinrichtungen nötigen Angaben sind über die Immissionsschutzbehörde zu ermitteln (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImschV)

Auf die von der Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Staatsstraße übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImschV).

         Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben des Staatlichen Bauamtes Landshut vom 10.08.2022 wird Kenntnis genommen.

Die Anregungen und Hinweise werden im Bauleitplanverfahren berücksichtigt. 



Schreiben des Landkreises Dingolfing-Landau, Abteilung Immissionsschutz vom 16.08.2022

Das Landratsamt Dingolfing-Landau, Abteilung Immissionsschutz, teilt mit Schreiben vom 16.08.2022 mit, dass die im Änderungsbereich vorgesehene Erhöhung der zulässigen Wandhöhe sowie zur Festsetzung einer privaten Verkehrs- und Erschließungsfläche mit Deck- und Schutzpflanzung grundsätzlich keine immissionsschutzfachlichen Bedenken bestehen, wenn die zwar veralteten, aber weiterhin anwendbaren immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen des Original-Bebauungsplanes von 1992 für die dann geänderte Fläche übernommen werden.


         Abwägungsentscheidung:


Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Immissionsschutz, vom 16.08.2022 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden beachtet.



Schreiben der Stadtwerke Dingolfing GmbH vom 01.09.2022

Mit Schreiben vom 01.09.2022 weist die Stadtwerke Dingolfing GmbH darauf hin, dass im betroffenen Bereich der Stromhausanschluss der Landshuter Straße 12 a, wie im beiliegenden Plan dargestellt, liegt. Ansonsten sind keine weiteren Bestandsleitungen verschiedener Sparten der Stadtwerke betroffen.

         Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben der Stadtwerke Dingolfing vom 01.09.2022 wird Kenntnis genommen. 



         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Mit den vorgelegten Stellungnahmen und Abwägungsentscheidungen besteht Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.11.2022 13:31 Uhr