Änderung des Bebauungsplanes "Asenbach-Krautau" durch Deckblatt Nr. 7, Erlass einer Veränderungssperre


Daten angezeigt aus Sitzung:  42. Sitzung des Bauausschusses, 22.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 42. Sitzung des Bauausschusses 22.03.2023 ö 4.2
Stadtrat 28. Sitzung des Stadtrates 27.04.2023 ö beschliessend 11

Beschluss

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6), Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020‑1‑1‑I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 09.03.2021 (GVBI. S. 74), erlässt die Stadt Dingolfing folgende

                                                                     Satzung 

Für den Planungsbereich des Deckblattes Nr. 7 zum Bebauungsplan „Asenbach-Krautau“ wird eine Veränderungssperre beschlossen. Davon sind folgende Flurnummern betroffen:

Fl.Nr. 1168/2 Gmkg. Dingolfing, 1168/3, 1168/4, 1191/5, 1191/2, 1192, 1192/5, 1192/10, 1192/24, 1192/31 Gmkg. Dingolfing.

Der genaue Verlauf des Planungsbereiches ist aus dem in Anlage beigefügten Lageplan vom 21.03.2023 ersichtlich. Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

                                                    § 2

Im Geltungsbereich der gem. § 1 beschlossenen Veränderungssperre ist es unzulässig,
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen oder bauliche Anlagen zu beseitigen,
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorzunehmen.

                                                    § 3

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis
erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte
begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher
ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

                                                    § 4

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens nach Ablauf von 2 Jahren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.04.2023 12:17 Uhr