Nachstehend aufgeführte Fachstelle hat mitgeteilt, dass gegen die Änderung des Bebauungsplanes „St 2074“ durch Deckblatt Nr. 13 kein Einwand besteht:
Stadtwerke Dingolfing GmbH – Schreiben vom 15.05.2023
Abwägungsentscheidung:
Vom Schreiben der vorstehend aufgeführten Fachstelle wird Kenntnis genommen.
(Ja 19 : Nein 0)
Schreiben des Staatlichen Bauamtes Landshut vom 09.05.2023
Mit Schreiben vom 09.05.2023 teilt das Staatliche Bauamt Landshut mit, dass gegen die Planung keine Einwände bestehen, wenn folgende Punkte beachtet werden:
Die Erschließung der Grundstücke des Bauleitplanverfahrens ist ausschließlich über das untergeordnete Straßennetz vorzusehen (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i. V. m. Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 BayStrWG).
In die Satzung ist folgender Text aufzunehmen: „Unmittelbare Zugänge oder Zufahrten von den Grundstücken zu der St 2111 sind nicht zulässig.“
Die gesetzlichen Anbauverbotszonen werden voraussichtlich nicht zum Schutz der Anlieger vor Lärm-, Staub- und Abgasimmissionen ausreichen.
Die für die Bemessung von Immissionsschutzeinrichtungen nötigen Angaben sind über die Immissionsschutzbehörde zu ermitteln (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV).
Auf die von der Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuell erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Staatsstraße übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV).
Abwägungsentscheidung:
Vom Schreiben des Staatlichen Bauamtes Landshut vom 09.05.2023 wird Kenntnis genommen. Die Hinweise und Anregungen werden in vollem Umfang beachtet und umgesetzt.
(Ja 19 : Nein 0)
Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Untere Naturschutzbehörde, vom 16.05.2023
Mit Schreiben vom 16.05.2023 weist das Landratsamt Dingolfing-Landau, Untere Naturschutzbehörde, darauf hin, dass keine Bedenken bestehen, solange die GRZ von 0,8 eingehalten wird.
Abwägungsentscheidung:
Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Untere Naturschutzbehörde, vom 16.05.2023 wird Kenntnis genommen.(Ja 19 : Nein 0)