Nachstehend aufgeführte Fachstelle hat mitgeteilt, dass gegen die Änderung des Bebauungsplanes „GE Isartal“ durch Deckblatt Nr. 2 keine Einwände bestehen:
Stadtwerke Dingolfing GmbH – Schreiben vom 22.04.2024
Abwägungsentscheidung
Vom Schreiben der Stadtwerke Dingolfing GmbH vom 22.04.2024 wird Kenntnis genommen.
Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Untere Bauaufsichtsbehörde vom 05.04.2024:
Die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Dingolfing-Landau äußert sich mit Schreiben vom 05.04.2024 wie folgt.
Mindestpflanzqualität für Höchstämme: HAST 3x v. m.B., StU 14-16 cm – Verpflichtend! Ein sachgerechter Schnitt ist zu gewährleisten. Die Pflanzungen sind vor Wildverbiss zu schützen.
Abwägungsentscheidung
Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Untere Bauaufsichtsbehörde vom 05.04.2024 wird Kenntnis genommen.
Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abfallrecht/Umweltschutz vom 22.03.2024:
Das Landratsamt Dingolfing-Landau, Abfallrecht/Umweltschutz teilt mit Schreiben vom 22.03.2024 zum Bereich Altlasten mit, dass das Grundstück mit der Flurstücknummer 662, Gemarkung Teisbach, nicht im Altlastenkataster ABuDIS erfasst ist. Dem Landratsamt Dingolfing-Landau liegen nach derzeitigem Kenntnisstand keine Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlasten auf der Fläche vor. Bei dem Altlastenkataster handelt es sich um ein behördeninternes, strukturiertes Flächeninformationssystem zu Erhebung von Daten über Altlasten, Altlastenverdachtsflächen sowie stofflichen schädlichen Bodenveränderungen in Bayern. Eine Auskunft aus dem Bodenschutz und Altlastenkataster kann immer nur den derzeitigen Kenntnisstand der Behörden wiedergeben. Es besteht daher immer ein Restrisiko, dass ein Grundstück durch bisher nicht bekannte Altlasten oder stoffliche Bodenveränderungen belastet ist.
Zu den Themen Abfallrecht und Bodenschutz wird mitgeteilt, dass die ordnungsgemäße Verbringung des im Zuge der Baumaßnahme anfallenden und im Baubereich nicht wieder zu verwendenden Aushubmaterials durch entsprechende Unterlagen zu dokumentieren ist. Diese sind aufzubewahren und auf Verlangen der Bodenschutzbehörde beim Landratsamt Dingolfing-Landau vorzulegen. Es ist eine genaue Massenbilanzierung des anfallenden Aushubmaterials zu erstellen, aus der hervorgeht wieviel und welches Aushubmaterial die Baustelle zur Verwertung oder Deponierung verlässt. Die sach-, umweltgerechten und rechtskonformen Verwertungs- und Entsorgungswege sind darin aufzuzeigen. Ausreichende Lagerflächen für das anfallende Aushubmaterial und die notwendigen Lagerzeiten sind dabei zu berücksichtigen. Grundsätzlich wir darauf hingewiesen, dass die geltenden gesetzlichen und rechtlichen Vorschriften für die weitere Verwertung bzw, Entsorgung des anfallenden Aushubmaterials zu beachten sind. Insbesondere sind bei entsprechender Verwertung die §§ 6 bis 8 BBodSchV einzuhalten. Eventuell für die Verwertung erforderliche Genehmigungen bzw. Anzeigen sind rechtzeitig bei der zuständigen Stelle zu beantragen bzw. einzureichen. Sollten im Zuge der Baumaßnahmen optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Aushubmaterials festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, oder Abfälle zu Tage treten, ist unverzüglich die Abteilung Bodenschutz- und Abfallrecht beim Landratsamt Dingolfing-Landau zu benachrichtigen.
Abwägungsentscheidung
Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abfallrecht/Umweltschutz vom 22.03.2024 wird Kenntnis genommen.
Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Sachgebiet 17 – Kreiseigener Tiefbau, Gartenkultur und Landespflege vom 28.03.2024:
Die Tiefbauverwaltung des Landratsamtes Dingolfing-Landau stimmt mit Schreiben vom 28.03.2024 dem Flächennutzungsplan und Bebauungsplan grundsätzlich zu. Folgende Punkte sind jedoch zu beachten.
- An der Ausfahrt zur Kreisstraße DGF 16 sind Sichtdreicke nach RAS-K-1 auszuweisen, die von allen Anpflanzungen und festen Einbauten freizuhalten sind, die höher als 80 cm werden können.
- Innerhalb der ausgewiesenen Anbauverbotszone nach Art. 23 BayStrWG dürfen auch Nebengebäude nicht errichtet werden.
- Oberflächen-, Trauf- und sonstige Abwässer dürfen der Straße und deren Nebenanlagen nicht zugeleitet werden. An den Abflussverhältnissen des Straßenwassers darf nichts geändert werden. Evtl. Änderungen sind vom Antragsteller zu tragen.
- Baustoffe dürfen auf der Straße während der Bauausführung – auch vorübergehend – nicht gelagert werden.
Abwägungsentscheidung
Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Sachgebiet 17 – Kreiseigener Tiefbau, Gartenkultur und Landespflege vom 28.03.2024 wird Kenntnis genommen.
Schreiben des Kreisbrandrates des Landkreises Dingolfing-Landau vom 04.04.2024:
Der Kreisbrandrat des Landkreises Dingolfing-Landau nimmt mit Schreiben vom 04.04.2024 zur Wahrung der Belange des abwehrenden Brandschutzes wie folgt Stellung. Für das Plangebiet ist die Grundversorgung an Löschwasser sicherzustellen. Die notwendige Löschwassermenge ergibt sich aus der Technischen Regel des DVGW (Arbeitsblatt W 405). Die geforderte Löschwassermenge muss über einen Zeitraum von 2 Stunden mit einem Entnahmedruck am Hydranten von med. 1,5 bar zur Verfügung gestellt werden.
Die Löschwasserversorgung ist dabei so auszulegen, dass die gesamte benötigte Löschwassermenge im Umkreis von 300 m zum jeweiligen Objekt verfügbar ist.
Bei der Erschließung ist zu berücksichtigen, dass im Außenbereich des Feuerwehrgerätehauses Hydranten vorzusehen sind, die auch für Schulungszwecke dienen sollen. Der Standort der Hydranten ist im Zuge der Gerätehausplanung mit dem Fachberater Brandschutz der Regierung von Niederbayern und dem Kreisbrandrat abzustimmen.
Abwägungsentscheidung
Vom Schreiben des Kreisbrandrates des Landkreises Dingolfing-Landau vom 04.04.2024 wird Kenntnis genommen.