Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 48 (Sondergebiet Photovoltaik Am Höhengraben) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  58. Sitzung des Bauausschusses, 15.05.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 58. Sitzung des Bauausschusses 15.05.2024 ö beratend 5.1
Stadtrat 38. Sitzung des Stadtrates 16.05.2024 ö beschliessend 9

Beschluss

Nachstehend aufgeführte Fachstellen haben mitgeteilt, dass gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 48 keine Einwände bestehen:

Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn – Schreiben vom 08.04.2024
Wasser- und Bodenverband Isarmoos B – Schreiben vom 16.04.2024
Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern – Schreiben vom 23.04.2024
Stadtwerke Dingolfing – Schreiben vom 23.04.2024
Gasversorgung Dingolfing GmbH – Schreiben vom 24.04.2024
Wasserwirtschaftsamt Landshut – Schreiben vom 02.05.2024

         Abwägungsentscheidung:

Von den Schreiben der vorstehend aufgeführten Fachstellen wird Kenntnis genommen.


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau -Immissionsschutz- vom 12.04.2024
Das Landratsamt Dingolfing-Landau, Abteilung Immissionsschutz, teilt mit Schreiben vom 12.04.2024 mit, dass mit der Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 48 grundsätzlich Einverständnis besteht. 

Die immissionsschutzfachlich relevanten Punkte bzgl. Lärm, elektromagnetische Strahlung und Blendwirkung, verursacht durch den Betrieb der Photovoltaikmodule, müssten im Umweltbericht und Schutzgut Mensch erläutert werden. 
Maßnahmen gegen Lärm und elektromagnetischer Strahlung sind aufgrund der ausreichenden Abstände zur angrenzenden Wohnbebauung (hier 25 m in westlicher Entfernung) nicht erforderlich, da ein Abstand größer 20 m zwischen Wohnhaus und Trafo laut LfU Praxisleitfaden ausreichend ist um schädliche Umwelteinwirkungen oder erhebliche Belästigungen in Form von Lärm und elektromagnetischer Strahlung ausschließen zu können.

Hinsichtlich der Blendwirkung wird auf ein zu erstellendes Blendgutachten verwiesen bzw. auf Maßnahmen aufmerksam gemacht, die eine Blendwirkung auf die südlich verlaufende Straße St 2337 und das westlich gelegene Wohnhaus auf ein zumutbares Maß abmildern zu können. 
Maßnahmen um eine Blendwirkung für Verkehrsteilnehmer und am Wohnhaus auszuschließen sind entsprechend dimensionierte Gehölzpflanzungen oder ein blickdichter Zaun in Höhe der PV-Module.

         Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau -Immissionsschutz- vom 12.04.2024 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden beachtet.


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau -Untere Naturschutzbehörde- vom 12.04.2024
Mit Schreiben vom 12.04.2024 teilt die Untere Naturschutzbehörde mit, das folgendes zu den eingereichten Bauplanungen zu beachten ist:
Unter bestimmten Umständen ist es möglich, dass beim Bau und Betrieb von Freiflächenphotovoltaikanlagen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes komplett vermieden werden können. So auch die Bestimmungen des aufliegenden Bebauungsplanes. Punkte diesbezüglich sind jedoch genauer auszuführen. Notwendig ist zwischen den Modulreihen ein mindestens drei Meter breiter besonnter Streifen. Hierbei ist wichtig, dass dieser Streifen auch wirklich besonnt ist. In der Konsequenz kann das bedeuten, dass dieser Streifen auch eine größere Breite als drei Meter aufweisen muss. Es ist deshalb schlüssig (Skizze, Berechnung, Sonnenstände ...) darzulegen, wie diese Maßgabe erfüllt wird. Hintergrund ist, dass für die Unerheblichkeit des Eingriffs die Entwicklung von arten- und blütenreichem Grünland auf die Anlagenfläche zu unterstellen ist. Diese Voraussetzung kann jedoch nur erfüllt werden, sobald die dafür notwendige Besonnung gewährleistet ist.
Ähnliches gilt für eine mögliche und im Plan dargelegte Beweidung. Diese muss standortangepasst sein. Damit diese Voraussetzung gewährleistet ist, ist die mögliche Beweidung genau - zum Beispiel durch Festsetzung einer maximalen Beweidungsdichte - zu definieren.
Nach Ausführung der Planunterlagen sind aufkommende invasive Neophyten mit geeigneten Maßnahmen umgehend zu bekämpfen. Hierzu soll eine konkrete Handlungsempfehlung ausgesprochen werden (wie genau soll das Bekämpfen bewerkstelligt werden, Entsorgung etc.).

Es ist außerdem davon auszugehen, dass der erzeugte Strom der Photovoltaikanlage in das öffentliche Stromnetz angebunden werden soll. Hierzu sind aller Voraussicht nach Erdkabel zu verlegen. Im Norden des Planungsgebietes befindet sich ein naturschutzfachlich hochwertvoller und sehr steiler alter Hangwald. Es handelt sich um die durch die Isar geschaffene südliche prägnante Isarhangkante. Hier darf nicht schädlich eingegriffen werden. Im Sinne der Gesamtrealisierbarkeit des Projektes sollte der Bauherr auch die Anbindung an das öffentliche Stromnetz aufzeigen.

       Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau -Untere Naturschutzbehörde- vom 12.04.2024 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden im nachfolgenden Bauleitplanverfahren in vollem Umfang beachtet. 


Schreiben der Regierung von Niederbayern -Raumordnung, Landes- und Regionalplanung- vom 18.04.2024
Mit Schreiben vom 18.04.2024 weist die Regierung von Niederbayern -Raumordnung, Landes- und Regionalplanung- darauf hin, dass die Ziele der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, zu berücksichtigen sind:

LEP 6.2.1 (Ziel): Erneuerbare Energien sind dezentral in allen Teilräumen verstärkt zu erschließen und zu nutzen.

LEP 6.2.3 Abs. 2 (Grundsatz): Freiflächenphotovoltaikanlagen sollen vorzugsweise auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. An geeigneten Standorten soll auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit anderen Nutzungen dieser Flächen, insbesondere der landwirtschaftlichen Produktion sowie die Windenergienutzung, hingewirkt werden.

RP 13 B VI 1 Abs. 2 (Grundsatz): Die in der Region vorhandenen Potenziale erneuerbarer Energieträger sollen vermehrt erschlossen werden, soweit dies mit anderen fachlichen Belangen vereinbar ist.

Bewertung:
Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt Dingolfing auf einer derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzten Fläche zwischen einem Dorfgebiet im Westen und einem Sondergebiet im Osten und dient der Erzeugung von Solarstrom. Das Vorhaben entspricht somit dem Ziel 6.2.1 des LEP, sonach erneuerbare Energien dezentral in allen Teilräumen verstärkt zu erschließen und zu nutzen sind. Wie auch dem Grundsatz B I 1 Abs. 2 des Regionalplanes 13.

Freiflächenphotovoltaikanlagen können das Landschafts- und Siedlungsbild beeinträchtigen. Deshalb sollen Freiflächenphotovoltaikanlagen gemäß dem LEP-Grundsatz 6.2.3 auf vorbelastete Standorte gelenkt werden. Als vorbelastete Flächen werden unter anderem Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) oder Konversionsstandorte gezählt (vgl. LEP 6.2.3 Begründung). Das Plangebiet liegt nach derzeitigem Kenntnisstand weder an einer Infrastruktureinrichtung, noch auf einer Konversionsfläche und somit außerhalb eines vorbelasteten Standortes. Da es jedoch im Gemeindegebiet der Stadt Dingolfing noch einige vorbelastete Standorte entlang der Bahnstrecke Landshut-Plattling sowie südlich entlang der A 92 gibt, auf denen Freiflächenphotovoltaikanlagen gemäß den LEP vorrangig errichtet werden sollten, steht das Vorhaben in Konflikt mit dem Grundsatz 6.2.3 Abs. 2 des Landesentwicklungsprogrammes. 

Zusammenfassung:
Das Vorhaben dient einer dezentralen Erzeugung erneuerbaren Energie (Solarstrom). Freiflächenphotovoltaikanlagen sollen jedoch auf vorbelasteten Standorten (in diesem Falle entlang der Bahnlinie Landshut-Plattling oder der A 92) errichtet werden.
Die Planung steht jedoch in Konflikt mit dem entsprechenden LEP-Grundsatz 6.2.3 Abs. 2, da entlang der genannten, vorbelastenden Infrastrukturen noch einige freie, vorbelastete Standorte im Stadtgebiet Dingolfing vorhanden sind, auf welchen Freiflächenphotovoltaikanlagen vorzugsweise zu realisieren sind. Es wird empfohlen, statt dem Plangebiet erst diese vorbelasteten Freiflächen mit Freiflächenphotovoltaikanlagen zu entwickeln. 

Zusammenfassend steht die Planung noch nicht im Widerspruch zu den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung.

       Abwägungsentscheidung:


Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern -Raumordnung, Landes- und Regionalplanung- vom 18.04.2024 wird Kenntnis genommen. Da die Planung noch nicht im Widerspruch zu den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung steht, wird die Planung weitergeführt. 


Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 24.04.2024
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten teilt mit Schreiben vom 24.04.2024 mit, dass die durchschnittliche Ackerzahl im Landkreis Dingolfing-Landau bei 58 liegt. Der Standort der geplanten Freiflächenphotovoltaikanlage weist eine Boden-/Ackerzahl von 63/59 auf. Landwirtschaftliche Böden überdurchschnittlicher Qualität sind grundsätzlich nicht geeignete Standorte. Aus landwirtschaftlicher Sicht wird der vorliegende Bebauungsplan abgelehnt. Wir verweisen auf das Rundschreiben Freiflächenphotovoltaikanlagen (BMS 25-4611.10-3-21).

Unter der Maßgabe, dass der nördliche auf Flur-Nr. 648/1 gelegene Wald durch die Planung nicht beeinträchtigt wird, bestehen aus forstfachlicher Sicht keine Einwände.

       Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 24.04.2024 wird Kenntnis genommen. Da die durchschnittliche Ackerzahl nur minimal überschritten wird, wird die Planung weitergeführt. 


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing Landau –Abfall- und Bodenschutzgesetze- vom 25.04.2024
Mit Schreiben vom 25.04.2024 verweist das Landratsamt Dingolfing-Landau -Abfall- und Bodenschutzgesetzte, dass das Grundstück Flur-Nr. 655/1 Gmkg. Dingolfing nicht im Altlastenkataster ABuDIS erfasst ist.
Nach derzeitigem Kenntnisstand liegen keine Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlasten auf der Fläche vor.

Bei dem Altlastenkataster handelt es sich um ein behördeninternes, strukturiertes Flächeninformationssystem zur Erhebung von Daten über Altlasten, Altlastenverdachtsflächen sowie stofflichen schädlichen Bodenveränderungen in Bayern. Eine Auskunft aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster kann immer nur den derzeitigen Kenntnisstand der Behörde wiedergeben. Es besteht daher immer ein Restrisiko, dass ein Grundstück durch bisher nicht bekannte Altlasten oder stoffliche Bodenveränderungen belastet ist.

Abfallrecht und Bodenschutz:
Die ordnungsgemäße Verbringung des im Zuge der Baumaßnahme anfallenden und im Baubereich nicht wieder zu verwendenden Bodenaushub ist durch entsprechende Unterlagen zu dokumentieren. Diese sind aufzubewahren und auf Verlangen der Bodenschutzbehörde beim Landratsamt Dingolfing-Landau vorzulegen.
Es ist eine genaue Massenbilanzierung des anfallenden Bodenmaterials (unterschieden zwischen Oberboden, Unterboden und Untergrund) zu erstellen, aus der hervorgeht, wieviel und welches Bodenmaterial die Baustelle zur Verwertung oder Deponierung verlässt. Die sach-, umweltgerechten und rechtskonformen Verwertungs- und Entsorgungswege sind darin aufzuzeigen. Ausreichende Lagerflächen für das anfallende Bodenmaterial und die notwendigen Lagerzeiten sind dabei zu berücksichtigen.

Grundsätzliche Hinweise für die Verwertung von Bodenmaterial:
Die weitere Verwertung des Bodenmaterials hat unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen und rechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Insbesondere sind bei entsprechender Verwertung die §§ 6 bis 8 BBodSchV einzuhalten. 
Erforderliche Anzeigen bzw. Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Behörde einzureichen bzw. zu beantragen.

Sollten im Zuge der Baumaßnahme optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Aushubmaterials festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, oder Abfälle zu Tage treten, ist unverzüglich die Abteilung Bodenschutz und Abfallrecht beim Landratsamt Dingolfing-Landau zu benachrichtigen.

       Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing Landau –Abfall- und Bodenschutzgesetze- vom 25.04.2024 wird Kenntnis genommen. Die Anforderungen und Anregungen werden berücksichtigt.


Schreiben des Kreisbrandrates des Landkreises Dingolfing-Landau vom 27.04.2024
Der Kreisbrandrat des Landkreises Dingolfing-Landau teilt mit Schreiben vom 27.04.2024 folgendes mit. Um im Schadensfall einen Ansprechpartner erreichen zu können, ist am Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen für die bauliche Anlage anzubringen.

Sofern die bauliche Anlage mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegt, ist eine Feuerwehrzufahrt vorzusehen. Hinsichtlich der Beschaffenheit ist dabei die Richtlinie über „Flächen für die Feuerwehr“ einzuhalten.

       Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben des Kreisbrandrates des Landkreises Dingolfing-Landau vom 27.04.2024 wird Kenntnis genommen. Die Anforderungen werden beachtet.


Schreiben des Staatlichen Bauamtes Landshut vom 07.05.2024
Das Staatliche Bauamt Landshut teilt mit Schreiben vom 07.05.2024 mit, dass gegen die Aufstellung der Bauleitplanung keine Einwände bestehen, wenn insbesondere die unten genannten Punkte beachtet werden.


Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen
Beim Staatlichen Bauamt Landshut bestehen für den Bereich der o.g. Bauleitplanung keine 
Ausbauabsichten.

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen
Erschließung
Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet schließt den Bereich der freien Strecke der Staatsstraße 
St 2327 von Abschnitt 130 Station 0,470 bis Abschnitt Station 0,595 ein.
Die Erschließung des Grundstückes des Bauleitplangebietes ist ausschließlich über die bestehende 
Erschließungsstraße (Abs. 130 / St. 0,605) vorzusehen (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i. V. m. Art. 18 Abs. 1 
und Art. 19 Abs. 1 BayStrWG).
In der Satzung ist folgender Text aufzunehmen: „Unmittelbare Zugänge oder Zufahrten von den 
Grundstücken zu der Staatsstraße St 2327 sind nicht zulässig“.

2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
Die bestehende Straßenentwässerung der Staatsstraße darf durch die Baumaßnahme nicht 
beeinträchtigt werden. Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch das Bauvorhaben auch keine 
Abwässer sowie Niederschlagswasser aus dem Grundstück zugeführt werden.

       Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben des Staatlichen Bauamtes vom 07.05.2024 wird Kenntnis genommen. Die Anforderungen werden beachtet.


                  B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Mit den vorgelegten Stellungnahmen und Abwägungsentscheidungen besteht Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.06.2024 16:15 Uhr