Bebauungsplan "Heizwerk Deggendorfer Straße" Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf


Daten angezeigt aus Sitzung:  60. Sitzung des Bauausschusses, 03.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 60. Sitzung des Bauausschusses 03.07.2024 ö beratend 12.1
Stadtrat 39. Sitzung des Stadtrates 18.07.2024 ö beschliessend 10

Beschluss

Nachstehend aufgeführte Fachstellen haben mitgeteilt, dass gegen den Bebauungsplan „Heizwerk Deggendorfer Straße“ keine Einwände bestehen:

Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn – Schreiben vom 23.05.2024
Wasser- und Bodenverband Isarmoos B – Schreiben vom 25.05.2024
Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern – Schreiben vom 27.05.2024
Stadtwerke Dingolfing GmbH – Schreiben vom 06.06.2024
Staatliches Bauamt Landshut – Schreiben vom 14.06.2024

         Abwägungsentscheidung:

Von den Schreiben der vorstehend aufgeführten Fachstellen wird Kenntnis genommen.


Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 31.05.2024
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten teilt mit Schreiben vom 31.05.2024 mit, dass der Außenbereich vorrangig für landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen ist. Zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten für angrenzende landwirtschaftliche Betriebe sind zu erhalten. Emissionen (Staub, Lärm) von der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche sind zu dulden. Für die unmittelbar anliegenden landwirtschaftlichen Flächen können insbesondere im Randbereich Einschränkungen beim Einsatz von Pflanzenschutz und Düngemittel entstehen, insbesondere wenn die Kompensationsflächen am Rand der Eingriffsfläche liegen.

       Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 31.05.2024 wird Kenntnis genommen. Der Hinweis wird nachrichtlich in der Bauleitplanung mitaufgenommen.


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Untere Naturschutzbehörde vom 23.05.2024
Das Landratsamt Dingolfing-Landau, Untere Naturschutzbehörde, weist mit Schreiben vom 23.05.2024 darauf hin, dass die Bewältigung der Eingriffsregelung nach dem Baugesetzbuch § 1 a Abs. 3 S. 1 zu erfolgen hat. Zur vollständigen Beurteilung ist es notwendig, diese Angaben nachzureichen.
Das Planungsgebiet befindet sich in einer vom Bayerischen Landesamt für Umwelt festgestellten Feldvogelkulisse. Die Artenschutzkartierung dokumentiert hier zum Beispiel den Kiebitz als Brutvogel. § 44 BNatSchG formuliert bestimmte Verbote für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten. Es ist deshalb notwendig, den Artenschutz geeignet zu prüfen (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung). Eine entsprechende Unterlage ist zu erstellen und vorzulegen.

       Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Unter Naturschutzbehörde vom 23.05.2024 wird Kenntnis genommen. Die Anforderungen werden beachtet.


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Wasserrecht, vom 31.05.2024
Das Landratsamt Dingolfing-Landau, Abteilung Wasserrecht, teilt mit Schreiben vom 31.05.2024 mit, dass das Niederschlagswasser, wie bereits in den Unterlagen ausgeführt ist, grundsätzlich zu versickern ist. Erst wenn gutachterlich nachgewiesen ist, dass eine Versickerung nicht möglich ist, ist nach Rückhaltung (z.B. rechtlich gesicherte Zisterne) eine Einleitung in einen Kanal / ein Oberflächengewässer zu prüfen. Eine punktuelle Versickerung ist nicht zulässig (s. NWFreiV), die Versicherung hat über Mulden oder Rigolen zu erfolgen.

Auf die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV), i.V.m. den Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) sowie auf die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TENOG) wird hingewiesen.
Das Wasserwirtschaftsamt ist zu beteiligen.

       Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Wasserrecht, vom 31.05.2024 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden beachtet.


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Abfall- und Bodenschutz, vom 05.06.2024
Das Landratsamt Dingolfing-Landau, Abteilung Abfall- und Bodenschutz, teilt mit Schreiben vom 05.06.2024 mit, dass die Grundstücke mit den Flur-Nrn. 2738, 2739, 2766/2 und 2767 Gmkg. Dingolfing nicht im Altlastenkataster ABuDIs erfasst sind. 

Bei dem Altlastenkataster handelt es sich um ein behördeninternes, strukturiertes Flächeninformationssystem zur Erhebung von Daten über Altlasten, Altlastenverdachtsflächen sowie stofflichen, schädlichen Bodenveränderungen in Bayern. Eine Auskunft aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster kann immer nur den derzeitigen Kenntnisstand der Behörde wiedergeben. Es besteht daher immer ein Restrisiko, dass ein Grundstück durch bisher nicht bekannte Altlasten oder stoffliche Bodenveränderungen belastet ist.

Abfallrecht und Bodenschutz:
Aufgrund der sich teilweise im Bereich der Bauleitplanung befindlichen landwirtschaftlichen Hochertragsböden empfehlen wir ein mit dem Wasserwirtschaftsamt und der Kreisverwaltungsbehörde abgestimmtes Bodenmanagementkonzept erstellen zu lassen, um eine ordnungsgemäße und möglichst hochwertige Verwertung des Oberbodenmaterials sicherzustellen.

Die ordnungsgemäße Verbringung des im Zuge der Baumaßnahme anfallenden und im Baubereich nicht wieder zu verwendenden Bodenaushub ist durch entsprechende Unterlagen zu dokumentieren. Diese sind aufzubewahren und auf Verlangen der Bodenschutzbehörde beim Landratsamt Dingolfing-Landau vorzulegen.

Es ist eine genaue Massenbilanzierung des anfallenden Bodenmaterials (unterschieden zwischen Oberboden, Unterboden und Untergrund) zu erstellen aus der hervorgeht, wieviel und welches Bodenmaterial die Baustelle zur Verwertung oder Deponierung verlässt. Die sach-, umweltgerechten und rechtskonformen Verwertungs- und Entsorgungswege sind darin aufzuzeigen. Ausreichende Lagerflächen für das anfallende Bodenmaterial und die notwendigen Lagerzeiten sind dabei zu berücksichtigen. 

Eine bodenkundliche Baubegleitung nach DIN 19639 wird empfohlen!

Grundsätzliche Hinweise für die Verwertung von Bodenmaterial:
Die weitere Verwertung des Bodenmaterials hat unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen und rechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Insbesondere sind bei entsprechender Verwertung die §§ 6 bis 8 BBodSchV einzuhalten.

Eventuell für die Verwertung erforderliche Genehmigungen bzw. Anzeigen sind rechtzeitig bei der zuständigen Stelle (Bauamt/Bodenschutzbehörde) zu beantragen bzw. einzureichen.

Sollten im Zuge der Baumaßnahme optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Aushubmaterials festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, oder Abfälle zu Tage treten, ist unverzüglich die Kreisverwaltungsbehörde zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG).

       Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Abfall- und Bodenschutz vom 05.06.2024 wird Kenntnis genommen. Die Anforderungen werden beachtet.


Schreiben des Kreisbrandrates des Landkreises Dingolfing-Landau vom 10.06.2024
Mit Schreiben vom 10.06.2024 nimmt der Kreisbrandrat wie folgt Stellung:

Feuerwehrzufahrt:
Die Zufahrtsmöglichkeit für Feuerwehrfahrzeuge zu den geplanten Objekten muss entsprechend der „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ ausgeführt werden.

Löschwasserbereitstellung:
Für das Plangebiet ist die Grundversorgung an Löschwasser sicherzustellen. Die notwendige Löschwassermenge ergibt sich aus der Technischen Regel des DVGW (Arbeitsblatt W 405). Die geforderte Löschwassermenge muss über einen Zeitraum von 2 Stunden mit einem Entnahmedruck am Hydranten von mind. 1,5 bar zur Verfügung gestellt werden.

Sollte sich im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für Objekte mit erhöhten Brandrisiko oder Objekte mit erhöhten Personenrisiko eine über den Grundschutz hinausgehende Löschwassermenge ergeben, so ist diese vom Betreiber der Objekte zu gewährleisten.

Die Löschwasserversorgung ist dabei so auszulegen, dass die gesamte benötigte Löschwassermenge im Umkreis von 300 m zum jeweiligen Objekt verfügbar ist. Die nächstgelegene Löschwasserentnahmestelle (Hydrant) für den Erstangriff soll nicht weiter als 75 m von den jeweiligen Objekten entfernt sein.

Wo die notwendige Löschwassermenge über die öffentliche Wasserversorgung nicht verfügbar ist, können zusätzliche unterirdische Löschwasserbehälter oder Löschwasserbrunnen errichtet werden.

Alle Löschwasserversorgungseinrichtungen sowie alle Sauganschlüsse zur Wasserentnahme müssen nach den geltenden DIN-Normen errichtet werden. Die Leistungsfähigkeit von Löschwasserbrunnen ist vom Betreiber nachzuweisen.

Die Zufahrten zu den Löschwasserentnahmestellen müssen entsprechend den „Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr“ (Ausgabe 02/2007) ausgeführt werden.

       Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben des Kreisbrandrates des Landkreises Dingolfing-Landau vom 10.06.2024 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen und Vorgaben werden beachtet.


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Immissionsschutz, vom 10.06.2024
Das Landratsamt Dingolfing-Landau, Abteilung Immissionsschutz, weist mit Schreiben vom 10.06.2024 darauf hin, dass zur geplanten Sondergebietsausweisung an der von der Deggendorfer Straße abzweigenden Zufahrt zum Sportflughafen Dingolfing (Flur-Nrn. 2738, 2739, 2766/2 und 2767 Gmkg. Dingolfing - Fläche ca. 20.921 m²) grundsätzlich keine fachtechnischen Bedenken bestehen.

Wie in den Vorgesprächen bereits diskutiert, sind die konkreten Auswirkungen des dort geplanten Heizwerkes auf die Schutzgüter nach § 1 BImSchG im Rahmen von Objektgutachten (Lärm- Luftreinhaltung) zu untersuchen und beim noch zu beantragenden Immissionsschutzverfahren mit einzureichen.

Zu ebenfalls angesprochenen Thematik von Flugplatzbelangen (z.B. Gebäudehöhen) wird gebeten, die hierfür zuständige Luftfahrtbehörde um Stellungnahme zu bitten.

       Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Immissionsschutz, vom 10.06.2024 wird Kenntnis genommen. 


Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 13.06.2024
Die Regierung von Niederbayern teilt mit Schreiben vom 13.06.2024 mit, dass Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind.

LEP 3.3 (Ziel): Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen.

LEP 4.5.5 Abs. 2 (Grundsatz): Die regionalen Luftverkehrsanschlüsse für die Allgemeine Luftfahrt sollen in ihrem Bestand gesichert und bedarfsgerecht ausgebaut werden.

LEP 6.2.1 (Ziel): Erneuerbare Energien sind dezentral in allen Teilräumen verstärkt zu erschließen und zu nutzen.

LEP 6.2.5 Abs. 1 (Grundsatz): Die Potenziale der Bioenergie sollen nachhaltig genutzt werden.

LEP 7.1.3 Abs. 1 (Grundsatz): In freien Landschaftsbereichen soll der Neubau von Infrastruktureinrichtungen möglichst vermieden und andernfalls diese möglichst gebündelt werden. Durch deren Mehrfachnutzung soll die Beanspruchung von Natur und Landschaft möglichst vermindert werden. Unzerschnittene verkehrsarme Räume sollen erhalten werden.

Bewertung:
Das Vorhaben ist von allen Seiten von Ackerfläche umgeben und somit nicht an eine geeignete Siedlungseinheit angebunden. Da das Vorhaben die Errichtung einer Biomasseanlage zum Ziel hat, welche vom Anbindegebot angenommen sind, steht das Ziel 3.3 des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) der Planung nicht entgegen (vgl. LEP 3.3 Begründung).

Das Plangebiet liegt etwa 370 m südlich der Start- und Landebahn des Flugplatzes Dingolfing. Gemäß dem LEP-Grundsatz 4.5.5 Abs. 2 sollen die regionalen Luftverkehrsanschlüsse für die Allgemeine Luftfahrt in ihrem Bestand gesichert und bedarfsgerecht ausgebaut werden. Diesbezüglich wird zur Konfliktvermeidung die Beteiligung des Luftamtes Südbayern empfohlen.

Das Vorhaben dient der dezentralen Erzeugung erneuerbarer Energie aus Biomasse und entspricht somit dem LEP-Ziel 6.2.1 und dem LEP-Grundsatz 6.2.5 Abs. 1.

Das Plangebiet liegt inmitten einer von Ackerflächen umgebenen Ebene östlich des Dingolfinger Stadtteils Salitersheim. Gemäß dem LEP-Grundsatz 7.1.3 soll der Neubau von Infrastruktureinrichtungen in freien Landschaftsbereichen möglichst vermieden und andernfalls diese möglichst gebündelt werden. Unzerschnittene verkehrsarme Räume sollen außerdem erhalten werden. Das Vorhaben trägt aufgrund seiner isolierten Lage im Raum erheblich zur weiteren Zersiedelung des in diesem Bereich ansonsten unberührten Ackerlandes zwischen dem Flugplatz Dingolfing im Norden und der Splittersiedlung östlich von Salitersheim im Süden bei. Das Vorhaben berührt somit den LEP-Grundsatz 7.1.3 negativ.

An dieser Stelle wird der Stadt Dingolfing empfohlen, eine Prüfung von Alternativstandorten – sowohl in ausgewiesenen Gewerbe- als auch in bereits bestehenden, noch unbebauten Sondergebieten – im gesamten Stadtgebiet Dingolfings durchzuführen. Im Hinblick auf das Ziel 3.2 des LEP sind die Innenentwicklungspotenziale vorrangig zu nutzen. Dazu zählen auch im Flächennutzungsplan ausgewiesene Flächen ohne Bebauung.

Zusammenfassung:
Die Planung berührt den LEP-Grundsatz 7.1.3 negativ, durch den eine Zerschneidung bisher unbebauter Landschaften durch Infrastruktureinrichtungen vermieden werden soll. Da das Vorhaben außerdem nahe am Flugplatz Dingolfing liegt, ist der Stellungnahme des Luftamtes Südbayern besonderes Gewicht beizumessen.

       Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 13.06.2023 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden in vollem Umfang beachtet. Da das Heizwerk als Biomasseanlage nicht dem Anbindegebot nach LEP 3.3 Z unterliegt, wird die Planung auf dem vorgesehenen Standort weitergeführt.


Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 18.06.2024
Mit Schreiben vom 18.06.2024 teil das Wasserwirtschaftsamt Landshut mit, dass mit der Bauleitplanung Einvernehmen besteht, sofern für die Niederschlagswasserentsorgung ein Wasserrechtsverfahren erforderlich ist (z.B.: befestigte Fläche größer 1.000 m²) und dieses rechtzeitig beim Landratsamt zu beantragen ist.

       Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 18.06.2024 wird Kenntnis genommen.


Schreiben der IHK für Niederbayern in Passau vom 21.06.2024
Die IHK für Niederbayern in Passau teilt mit Schreiben vom 21.06.2024 mit, dass seitens der IHK keine Bedenken gegen die Planung bestehen.

Durch die Ausweisung der Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Heizwerk Deggendorfer Straße“ sind derzeit keine nachteiligen Auswirkungen für die Wirtschaft zu erwarten. Zielkonflikte mit anderen Nutzungen sind aus heutiger Sicht nicht erkennbar.

Die IHK für Niederbayern in Passau tritt kraft ihres gesetzlichen Auftrags für wirtschaftsfreundliche Standortbedingungen ein. Der Ausbau erneuerbarer Energien vor Ort gewinnt im Zuge der eingeleiteten Energiewende zunehmend an Bedeutung, sowohl für die Versorgungssicherheit wie auch für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. Erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen sind Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms (LEP). Neben der Bedeutung für die Wirtschaft sind sie elementar für die Lebensqualität der Bevölkerung. Ein Biomasse-Heizwerk kann zur Sicherung der dezentralen Energieversorgung und zur regionalen Wertschöpfung beitragen.

Von Seiten der Kammer selbst sind keine Planungen beabsichtigt bzw. Maßnahmen bereits eingeleitet, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein können. 

       Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben der IHK für Niederbayern in Passau vom 21.06.2024 wird Kenntnis genommen.


Schreiben der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 25 – Luftamt Südbayern, vom 21.06.2024
Die Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 25 – Luftamt Südbayern, teilt mit Schreiben vom 21.06.2024 mit, dass der Planungsort unterhalb der Platzrunde für Segelflugzeuge des Sonderlangeplatzes Dingolfing liegt. Mit einer Höhe des Kamins von unter 30 m werden aber keine unmittelbaren Gefährdungen ausgelöst, da die Flughöhe an dieser Stelle deutlich darüber liegt und beidseits noch offene Flächen als Notlandefelder existieren. Gegen die Planung werden keine Einwendungen erhoben. Sollten die genannten Höhen überschritten werden, wird um erneute Beteiligung gebeten.

       Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 25 – Luftamt Südbayern, vom 21.06.2024 wird Kenntnis genommen.


                                                                         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Mit den vorgelegten Stellungnahmen und Abwägungsentscheidungen besteht Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.09.2024 10:44 Uhr