Bebauungsplan "Sondergebiet Photovoltaik Am Höhengraben" Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf


Daten angezeigt aus Sitzung:  61. Sitzung des Bauausschusses, 23.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 61. Sitzung des Bauausschusses 23.07.2024 ö beratend 6.1
Stadtrat 41. Sitzung des Stadtrates 26.09.2024 ö beschliessend 9

Beschluss

Nachstehend aufgeführte Fachstellen haben mitgeteilt, dass gegen das Deckblatt Nr. 48 (Sondergebiet Photovoltaik Am Höhengraben) keine Einwände bestehen:

Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn – Schreiben vom 18.06.2024
Wasser- und Bodenverband Isarmoos B – Schreiben vom 23.06.2024
Energienetze Bayern GmbH & Co.KG – Schreiben vom 27.06.2024
Staatliches Bauamt Landshut – Schreiben vom 19.07.2024

Abwägungsentscheidung:

Von den Schreiben der vorstehend aufgeführten Fachstellen wird Kenntnis genommen.


Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 24.06.2024
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten teilt mit Schreiben vom 24.06.2024 mit, dass die durchschnittliche Ackerzahl im Landkreis Dingolfing-Landau bei 58 liegt. Der Standort der geplanten Freiflächen PV Anlage weist eine Boden-/Ackerzahl von 63/59 auf. Landwirtschaftliche Böden überdurchschnittlicher Qualität sind grundsätzlich nicht geeignete Standorte. Aus landwirtschaftlicher Sicht wird der vorliegende Bebauungsplan abgelehnt. Wir verweisen auf das Rundschreiben Freiflächen-Photovoltaikanlagen (BMS 25-4611.10-321). 
Unter der Maßgabe, dass der nördlich auf Fl.Nr. 648/1 gelegene Wald durch die Planung nicht beeinträchtigt wird, bestehen aus forstfachlicher Sicht keine Einwände.

Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 24.06.2024 wird Kenntnis genommen. Da die durchschnittliche Ackerzahl nur minimal überschritten wird, wird die Planung weitergeführt.


Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 09.07.2024
Die Regierung von Niederbayern verweist mit Schreiben vom 09.07.2024 auf die Stellungnahme der höheren Landesbehörde vom 18.04.2024. Es stehen die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung dem Vorhaben weiterhin noch nicht entgegen. Eine vorrangige Nutzung der vorbelasteten Standorte im Stadtgebiet wird dennoch empfohlen.
Hinweis:
Wir bitten darum, uns zur Pflege der Planzentrale und des Rauminformationssystems nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung sowohl auf Papier als auch in digitaler Form mit Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums zukommen zu lassen. Wir verweisen hierbei auf unser Schreiben „Mitteilung rechtskräftig gewordener Bauleitpläne und städtebaulicher Satzungen“ vom 08.12.2021. Besten Dank für Ihre Unterstützung.

Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 09.07.2024 wird Kenntnis genommen. Die Hinweise werden beachtet. Da die Planung noch nicht im Widerspruch zu den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung steht, wird die Planung weitergeführt.


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Fachstelle Bodenschutz vom 10.07.2024
Das Landratsamt Dingolfing-Landau Fachstelle Bodenschutz verweist mit Schreiben vom 10.07.2024 auf Ihre Stellungnahme vom 25.04.2024. Diese lautete wie folgt:
Mit Schreiben vom 25.04.2024 verweist das Landratsamt Dingolfing-Landau -Abfall- und Bodenschutzgesetzte, dass das Grundstück Flur-Nr. 655/1 Gmkg. Dingolfing nicht im Altlastenkataster ABuDIS erfasst ist.
Nach derzeitigem Kenntnisstand liegen keine Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlasten auf der Fläche vor.

Bei dem Altlastenkataster handelt es sich um ein behördeninternes, strukturiertes Flächeninformationssystem zur Erhebung von Daten über Altlasten, Altlastenverdachtsflächen sowie stofflichen schädlichen Bodenveränderungen in Bayern. Eine Auskunft aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster kann immer nur den derzeitigen Kenntnisstand der Behörde wiedergeben. Es besteht daher immer ein Restrisiko, dass ein Grundstück durch bisher nicht bekannte Altlasten oder stoffliche Bodenveränderungen belastet ist.

Abfallrecht und Bodenschutz:
Die ordnungsgemäße Verbringung des im Zuge der Baumaßnahme anfallenden und im Baubereich nicht wieder zu verwendenden Bodenaushub ist durch entsprechende Unterlagen zu dokumentieren. Diese sind aufzubewahren und auf Verlangen der Bodenschutzbehörde beim Landratsamt Dingolfing-Landau vorzulegen.
Es ist eine genaue Massenbilanzierung des anfallenden Bodenmaterials (unterschieden zwischen Oberboden, Unterboden und Untergrund) zu erstellen, aus der hervorgeht, wieviel und welches Bodenmaterial die Baustelle zur Verwertung oder Deponierung verlässt. Die sach-, umweltgerechten und rechtskonformen Verwertungs- und Entsorgungswege sind darin aufzuzeigen. Ausreichende Lagerflächen für das anfallende Bodenmaterial und die notwendigen Lagerzeiten sind dabei zu berücksichtigen.

Grundsätzliche Hinweise für die Verwertung von Bodenmaterial:
Die weitere Verwertung des Bodenmaterials hat unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen und rechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Insbesondere sind bei entsprechender Verwertung die §§ 6 bis 8 BBodSchV einzuhalten. 
Erforderliche Anzeigen bzw. Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Behörde einzureichen bzw. zu beantragen.

Sollten im Zuge der Baumaßnahme optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Aushubmaterials festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, oder Abfälle zu Tage treten, ist unverzüglich die Abteilung Bodenschutz und Abfallrecht beim Landratsamt Dingolfing-Landau zu benachrichtigen.

       Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Fachstelle Bodenschutz vom 10.07.2024 wird Kenntnis genommen. Die Anforderungen und Anregungen werden berücksichtigt.


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, technischer Umweltschutz (Immissionsschutz) vom 10.07.2024
Das Landratsamt Dingolfing-Landau, technischer Umweltschutz (Immissionsschutz) äußert mit Schreiben vom 10.07.2024 keine Bedenken gegen die Planungen.

Abwägungsentscheidung

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, technischer Umweltschutz (Immissionsschutz) wird Kenntnis genommen.


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Untere Naturschutzbehörde vom 21.06.2024
Mit Schreiben vom 21.06.2024 bedankt sich das Landratsamt Dingolfing-Landau, Untere Naturschutzbehörde für die erneute Übersendung der Bauplanungsunterlagen und ergänzt Folgendes, um den zitierten Bestimmungen des Rundschreibens zu Freiflächenphotovoltaikanlagen vom 12.12.2021 des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr gerecht zu werden.
In den textlichen Festsetzungen zur Grünordnung ist ergänzend zu bestimmen, dass in den ersten drei Jahren eine maximal drei malige Mahd zur Aushagerung der Fläche erfolgen kann. Ab dem vierten Jahr ist auf eine zweischürige Mahd umzustellen, frühestens ab dem 15. Juni eines Jahres. Einwechselnder Brachestreifen von mindestens 10% der Fläche ist immer über den Winter auf wechselnde Standorte zu belassen

Abwägungsentscheidung

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Untere Naturschutzbehörde vom 21.06.2024 wird Kenntnis genommen. Der Hinweis wird nachrichtlich in die Bauleitplanung mitaufgenommen.


Schreiben des Kreisbrandrates des Landkreises Dingolfing-Landau vom 09.07.2024
Der Kreisbrandrat des Landkreises Dingolfing-Landau verweist mit seinem Schreiben vom 09.07.2024 auf die Stellungnahme vom 27.04.2024. Dort wurden folgende Anforderungen gestellt: 
Um im Schadensfall einen Ansprechpartner erreichen zu können, ist am Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen für die bauliche Anlage anzubringen.

Sofern die bauliche Anlage mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegt, ist eine Feuerwehrzufahrt vorzusehen. Hinsichtlich der Beschaffenheit ist dabei die Richtlinie über „Flächen für die Feuerwehr“ einzuhalten. 

       Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben des Kreisbrandrates des Landkreises Dingolfing-Landau vom 09.07.2024 wird Kenntnis genommen. Die Anforderungen werden beachtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.09.2024 10:06 Uhr