Neuregelung für die Anforderung von Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaften


Daten angezeigt aus Sitzung:  25. Sitzung des Finanzausschusses, 14.02.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Finanzausschuss 25. Sitzung des Finanzausschusses 14.02.2017 ö beschliessend 7

Beschluss

1. Zur Absicherung der Vertragserfüllung ist sowohl bei freihändiger Vergabe und bei beschränkter oder öffentlicher Ausschreibung ab 250.000 € netto eine Vertragserfüllungsbürgschaft i. H. v. 5 % der Auftragssumme anzufordern.

2. Zur Absicherung von Gewährleistungsmängeln ist grundsätzlich eine Mängelansprüchebürgschaft i. H. v. 3 % der Abrechnungssumme netto anzufordern. Auf die Vorlage von Mängelansprüchebürgschaften mit einem Betrag unter 10.000 € wird generell verzichtet. Für die Rückgabe der Bürgschaften ist grundsätzlich der Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist festzulegen, sofern die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.

Für die Anforderung an die Bürgschaften erfolgt keine Unterscheidung zwischen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen. Es sind in jedem Fall die jeweils aktuellen Vertragsvordrucke nach den aktuellen Vergabevorschriften für die Öffentliche Hand zu verwenden. Im Übrigen sind die jeweils aktuellen gesetzlichen Regelungen zu beachten.

Die Neuregelung gilt ab sofort und auch rückwirkend für bereits abgeschlossene Verträge. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.10.2024 09:52 Uhr