Vorbescheidsanfrage zum Abbruch eines landwirtschaftlichen Gebäudes und Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung und Garagen auf dem Grundstück FlNr. 2262, Gmkg. Oberndorf, Neuhausen 3


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 08.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.03.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt, das bestehende landwirtschaftliche Gebäude (aktuell als Pferdestall genutzt) abzubrechen und in diesem Bereich zwei Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung samt Garagen zu errichten. Die geplanten Einfamilienhäuser weisen jeweils folgende Maße auf:
Grundfläche: 13,50 x 11,00 m, Wandhöhe: 6,50 m, Garage und Carport: 7,50 x 7,00 m. 
Im Vorbescheid soll über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entschieden werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Nr. 189 – Neuhausen.

Die Errichtung eines Wohnhauses stellt kein privilegiertes Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB dar, es handelt sich somit um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben können gem. § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn Ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist.  
Für den räumlichen Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Nr. 189 – Neuhausen wird bestimmt, dass Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, die Wohnzwecken dienen, nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung des Flächennutzungsplanes widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen (§ 3). Gem. § 4 der Satzung sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches Einzelhäuser in offener Bauweise mit je max. zwei Wohneinheiten zulässig.
Folglich wäre das geplante Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 i.V. mit § 35 Abs. 6 BauGB zulässig. 
Das Grundstück ist derzeit erschlossen. Für die geplante Grundstücksteilung und den geplanten Erschließungsweg sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens jeweils Grunddienstbarkeiten für Geh- und Fahrtrechte sowie für Leitungsrechte (Wasser/Kanal) nachzuweisen. 
Zudem sind gem. § 6 der Außenbereichssatzung 189 – Neuhausen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Nachweise mit einer Absicherung im Grundbuch für die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu erbringen. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf Vorbescheid zum Abbruch eines landwirtschaftlichen Gebäudes und Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung und Garagen auf dem Grundstück FlNr. 2262, Gmkg. Oberndorf, Neuhausen 3, 85560 Ebersberg und erteilt dem Vorbescheid das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.03.2022 17:00 Uhr