In der Sache wird auf den Aufstellungsbeschluss vom 13.07.2021, TOP 12, öffentlich, verwiesen.
Zwischenzeitlich haben einige Abstimmungs- und Planungsgespräche stattgefunden.
In der zuletzt am 25.02.2022 geführten Besprechung beantragte der Eigentümer der FlNr. 74/2 und 76/5, Gemarkung Ebersberg, Heinrich-Vogl-Str. 3a, das dort neue geplante Gebäude um ein Geschoss zu erhöhen.
Die Wandhöhe soll auf der Ostseite nun 12,31 m betragen. Bislang war ein Gebäude mit einer Wandhöhe von 9,52 m geplant. Aufgrund des Geländeniveaus zwischen dem Baugrundstück und dem östlichen Nachbargrundstück (Garten-/Wiesenfläche) soll darüber hinaus eine Stützmauer von ca. 3 m Höhe entstehen.
Der Baukörper soll mit einem Abstand von 3 m an die östliche Grundstücksgrenze heranrücken.
Aus Sicht der Verwaltung wird die Erhöhung des Baukörpers kritisch gesehen. Dies wurde den Beteiligten bereits in der Besprechung am 25.02.2022 deutlich gemacht.
Bei einer Wandhöhe von 12,31 m beträgt die Mindestabstandsfläche nach der städtischen Satzung (12,31 m x 0,4) 4,92 m. Ein Heranrücken auf 3 m wäre rein rechnerisch nur mit einer Wandhöhe von 7,5 m machbar. Städtebauliche Gründe, die für ein Heranrücken sprechen sind nach Auffassung der Verwaltung nicht ersichtlich. Dagegen stehen vor allem nachbarliche Belange. Durch das Unterschreiten der Mindestabstandsfläche besteht die Gefahr, dass das östlich angrenzende Grundstück zu stark verschattet wird und stellt einen zu starken Eingriff in das Baurecht des benachbarten Grundstücks dar, das durch städtebauliche Argumente nicht zu rechtfertigen ist.
Die Länge des geplanten Gebäudes mit der größeren Wandhöhe beträgt ca. 15 m, so dass aus Sicht des östlichen Nachbargrundstücks eine erdrückende Wirkung bestehen könnte. Die Eigentümer des Nachbargrundstück haben in einer Vorsprache vom 29.11.2021 ihre Bedenken hinsichtlich einer möglichen Verschattung vorgetragen.
Zum Durchgangsweg nach Norden wurde das Gebäude mittels einer Dachterrasse abgesetzt. Dort beträgt die Wandhöhe ca. 9,50 m und entspricht dem ursprünglich geplanten Maß.
Das von der Stadt beauftragte Planungsbüro von Angerer aus München hat den Vorschlag ebenfalls geprüft und gab mit Schreiben vom 30.03.2022 folgende städtebauliche Stellungnahme zum Vorhaben ab:
Das Gebäude Heinrich-Vogl-Straße 5 ist sowohl bei dem Verbindungsbaukörper
zum bestehenden Altbau als auch beim südlichen Baukörper deutlich zu hoch.
Beim Verbindungsbaukörper sollte, wie in der Planung vom 27.08.2020, die
Traufhöhe des Altbaus nicht überschritten werden. Der südliche Baukörper der
Haus-Nr. 5 sollte die Wandhöhe des südlich angrenzenden Bestandsgebäudes
nicht überschreiten.
Der vorgeschlagene Baukörper für den Neubau Heinrich-Vogl-Straße 3 a kann von
der Höhenentwicklung auch nicht akzeptiert werden. Ein fast viergeschossiges
Gebäude kann in keinster Weise die notwendigen Abstandsflächen einhalten und
würde auch zu einer starken Reduzierung des möglichen Baurechts auf dem be-
nachbarten Grundstück führen. Deshalb empfehlen wir auch hier, die Höhenent-
wicklung aus der Planung vom 27.08.2020 mit einem zweigeschossigen Gebäude
mit einem möglichen Dachausbau wieder aufzugreifen.
Seitens der Verwaltung wird daher empfohlen, der Erhöhung der Wandhöhe nicht zuzustimmen, da dadurch nachbarliche Belange beeinträchtigt werden und städtebaulich nicht zufriedenstellende Ergebnisse entstehen.