Errichtung von zwei Doppelhäusern auf dem Grundstück FlNr. 1644, Gmkg. Ebersberg, Aßlkofener Straße 2


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 10.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.05.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Antragsteller plant die Errichtung von zwei Doppelhäusern mit 8 Stellplätzen.

Die Wohngebäude sind wie folgt geplant:
Grundfläche        13,00 m x 11,50 m = 149,50 m²/je Gebäude (gesamt: 299 m²)
Wandhöhe        6,30 m (bezogen auf das neue Gelände)/je Gebäude
Stellplätze        2 offene Stellplätze pro DHH – insgesamt 8 Stellplätze

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und beurteilt sich somit nach § 34 BauGB (Innenbereich). Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 

Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO – WA). Nach § 4 Abs. 1 BauNVO i.V. mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind Wohngebäude in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Das Vorhaben fügt sich also nach Art der Nutzung ein.
 
Beim Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbarer Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zur Umgebungsbebauung maßgebend, wie Grundfläche, Höhe und Kubatur der geplanten Gebäude. Die Gebäude weisen eine Grundfläche von jeweils 149,50 m² bzw. insgesamt von 299 m² auf. In der näheren Umgebung weist die höchste vergleichbare bebaute Grundfläche je Gebäude 241,4 m² und 233,8 m² auf (FlNr. 1858/2, Gmkg. Ebersberg, Münchener Str. 47 und 49) oder 190,4 m² und 191,9 m² (FlNr. 1645/1, -/2, Gmkg. Ebersberg, Hochgernstr. 1 und 3). 
Vergleichbare Gebäude zur Höhenentwicklung befinden sich ebenso in der näheren Umgebung, wie z.B. die Gebäude in der Münchener Str. 47 und 49 (6,33 m/6,75 m). Somit ergibt sich für die einzelnen geplanten Wohngebäude auch die Einfügung nach dem Maß der Nutzung. 

Es werden 8 offene Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen (8 notwendige Stellplätze - 4 WE á 2 StPl.).

Das Grundstück ist derzeit zwar an den städtischen Kanal angeschlossen (und somit erschlossen), wird aber aufgrund der vorliegenden Planungen, insbesondere des uns seit 27.04.2022 vorliegenden Entwässerungsplans, mit zwei Doppelhäusern bebaut. Nachdem die nördliche Bebauung und die hierfür geplanten Kanalanschlüsse hinter dem bestehenden letzten Schacht des öffentlichen Mischwasserkanals zu liegen kommen, wird hier eine Verlängerung dieses Kanals notwendig. Aufgrund der Tiefe des letzten Schachtes des Mischwasserkanals (ca. 2,00 m) und weil das Straßengelände 
in Richtung Norden stark abfällt, ist ohne eine Überprüfung dieser Höhensituation und die Klärung der Frage, ob im Freispiegel eine Entwässerung der neuen Gebäude möglich ist, eine Einschätzung sehr schwierig. Falls die Entwässerung so nicht durchgeführt werden kann, besteht die Möglichkeit, das nördliche Doppelhaus mittels Druckentwässerung an den öffentlichen Kanal anzuschließen. 
Die Kosten für die Kanalverlängerung bzw. der Anschluss einer Druckentwässerung im öffentlichen Straßenbereich trägt der Vorhabensträger. Dies ist in einem städtebaulichen Vertrag zu regeln.
Bevor hier jedoch abschließende Aussagen getroffen werden können, ist wie bereits erwähnt, eine Überprüfung der Bestandssituation durchzuführen, um im Anschluss die Prüfung bzw. Genehmigung des Entwässerungsplanes vorzunehmen.
Nach erster Einschätzung ist der vorgelegte Entwässerungsplan aus den genannten Gründen so nicht genehmigungsfähig. Eine Abstimmung mit dem Tiefbauamt ist daher notwendig.     

Diskussionsverlauf

StR Behounek vermisste Angaben zu Aufstellflächen für Mülltonnen und Fahrradhäuschen. Der Freiflächengestaltungsplan ist hier nachzuarbeiten. 
Weiter erkundigte sie sich nach der Festsetzung der Solarpflicht. Die Verwaltung teilt mit, dass dies im Innenbereich, mangels Bebauungsplan, nicht festsetzungsfähig ist. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag zur Errichtung von zwei Doppelhäusern mit Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. 1644, Gmkg. Ebersberg, Aßlkofener Str. 2, 85560 Ebersberg und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.05.2022 15:40 Uhr