Bebauungsplan Nr. 218 - Sondergebiet Asphalt und Kies; Änderung einer bestehenden Kiesabbaufläche in ein Sondergebiet (SO) Asphaltmischanlage, FlNr. 3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberndorf HIER: Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 10.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.05.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

A. Vorgeschichte

Der Stadtrat der Stadt Ebersberg hat mit Beschluss vom 28.01.2021 den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 218 – Sondergebiet SO Asphalt und Kies - FlNr. 3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberndorf – Gebiet nordöstlich An der Schafweide gefasst.
Parallel dazu wurde der Flächennutzungsplan für diesen Bereich geändert (15. Änderung – Teilfläche A). 
Als weitere Planung wurde der Einleitungsbeschluss zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilfläche B) zur Erweiterung der Kiesabbauflächen an der Schafweide gefasst.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde für alle angesprochenen Vorhaben im Zeitraum vom 04.06.2021 bis 05.07.2021 durchgeführt. 

Aufgrund der Komplexität der geplanten Vorhaben und der im Verfahren vorgebrachten Bedenken und Anregungen von Seiten der Behörden wurde eine fachübergreifende Abstimmung der Planungsbeteiligten und der Behörden durchgeführt. Wesentliche Inhalte waren dabei die Bewertung der von Behördenseite vorgebrachten Bedenken und Anregungen sowie die Abstimmung der weiteren Vorgehensweise. Die Ergebnisse dieses Vorgesprächs sind in die folgenden Abwägungsvorschläge eingearbeitet.

Aufgrund der verfahrenstechnischen und inhaltlichen Kernpunkte der Planungen sowie der unterschiedlichen Planungsebenen der Vorhaben wird allgemein empfohlen, die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 218 Sondergebiet Kies und Asphalt (einschließlich 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche A im Parallelverfahren) unabhängig von der 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche B (Erweiterung Kiesabbauflächen) zu behandeln und die entsprechenden Verfahren je nach Planungsstand und Beschlusslage unabhängig fortzuführen.
Im weiteren Verlauf werden daher, soweit möglich und zutreffend, lediglich die vorgebrachten Bedenken und Anregungen bzgl. des Bebauungsplans Nr. 218 Sondergebiet Asphalt und Kies behandelt und abgewogen. Auf den Abwägungsvorgang und die Beschlusslage zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich A (Asphaltmischanlage) wird allgemein verwiesen.

Abb. 1        Darstellung der Planungsgebiete BPlan „SO Asphalt u. Kies“ / 15. Ändrg. FNP – Teilfl. A sowie 15. Ändrg. FNP – Teilfl. B (schematisch rot umrandet) – o. M.
Quelle: BayernAtlas © 2021 StMFH; Geobasisdaten © 2021 Bay. Vermessungsverwaltung


B. Behandlung der Stellungnahmen:



1.        Keine Rückmeldungen haben abgegeben:

  1. Landratsamt Ebersberg – SG Wasserrecht
  2. Landratsamt Ebersberg – SG Staatliche Aufsicht Öffentliche Sicherheit und Ordnung
  3. Landratsamt Ebersberg – SG Gesundheitsamt
  4. Landkreis Ebersberg – Liegenschaftsverwaltung & Wirtschaftsförderung
  5. Landkreis Ebersberg – Abfallwirtschaft & Kreisstraßen
  6. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  7. Bayerischer Bauernverband
  8. Amt für ländliche Entwicklung
  9. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  10. Kreisbrandinspektion Ebersberg
  11. Polizeiinspektion Ebersberg
  12. Kreishandwerkerschaft
  13. Münchener Verkehrs- und Tarifverbund MVV
  14. Deutsche Telekom AG
  15. DFMG Deutsche Funkturm GmbH
  16. Energienetze Bayern (Erdgas)
  17. Bayernwerk AG, Netzcenter Ampfing
  18. E.On Netz GmbH, Betriebszentrum Bamberg
  19. Stadt Grafing
  20. Markt Kirchseeon
  21. Gemeinde Forstinning
  22. Gemeinde Hohenlinden
  23. Gemeinde Steinhöring
  24. Gemeinde Anzing
  25. Gemeinde Frauenneuharting
  26. Bund Naturschutz Ebersberg
  27. Landesjagdverband Bayern e.V.
  28. Landesfischereiverband Bayern e.V.
  29. Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
  30. Stadt Ebersberg – SG Ausgleichsflächen / Abfallwirtschaft
  31. Stadt Ebersberg – Klimamanager 
  32. Freiwillige Feuerwehr Ebersberg


2.        Keine Einwände / Bedenken haben vorgetragen

  1. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 10.06.2021, per Email
  2. Industrie- und Handelskammer München / Oberbayern, Schreiben vom 18.06.2021, per Email
  3. Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Schreiben vom 24.06.2021, per Email
  4. Kreisheimatpflege, Stellungnahme vom 10.06.2021
  5. Landratsamt Ebersberg – SG 44 Altlasten und Bodenschutz, Stellungnahme vom 07.07.2021
  6. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 24.06.2021


3.        Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben

  1. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 18.06.2021, AZ: ROB-2-8314.24_01_EBE-5-7-78
  2. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 25.07.2021, AZ: P-2021-2266
  3. Amt für Ernährung, Landwirtshaft und Forsten Ebersberg – Erding, Stellungnahme vom 30.07.2021, AELF-EE-F2-4612-37-7-5
  4. Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. (LBV), Stellungnahme vom 27.06.2021
  5. Stadt Ebersberg Tiefbauverwaltung, Stellungnahme vom 18.06.2021
  6. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 30.06.2021, AZ: 1-4622-EBE 5 -15418/2021
  7. Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 30.06.2021, per Email
  8. Bedenken und Anregungen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit mit Schreiben vom 15.12.2020


C. Behandlung der Stellungnahmen



3.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 18.06.2021,
AZ: ROB-2-8314.24_01_EBE-5-7-78


Vortrag


Planung 
Die Stadt Ebersberg beabsichtigt die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Asphaltmischanlage und Kiesaufbereitung“ gemäß § 11 BauNVO. Ziel der Planung ist die dauerhafte Sicherung einer bereits bestehenden Asphaltmischanlage. Der Standort (Größe ca. 5,26 ha) befindet sich östlich der Staatsstraße ST 2086 im Anschluss an ein bereits bestehendes SO „Photovoltaikanlagen“. 
Erfordernisse der Raumordnung 
Gemäß LEP 3.3 (Z) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Ausnahmen sind zulässig, wenn (...) 
- ein großflächiger produzierender Betrieb mit einer Mindestgröße von 3 ha aus Gründen der Ortsbildgestaltung nicht angebunden werden kann, 
- von Anlagen, die im Rahmen von produzierenden Gewerbebetrieben errichtet und betrieben werden sollen, schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch Luftverunreinigungen oder Lärm einschließlich Verkehrslärm, auf dem Wohnen dienende Gebiete ausgehen würden. 
Gemäß RP 14 B I (G) 1.2.1 soll in den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gesichert oder wiederhergestellt werden, die Eigenart des Landschaftsbildes gewahrt und die Erholungseignung der Landschaft erhalten oder verbessert werden. 
Gemäß RP 14 B II (Z) 4.6.1 dienen regionale Grünzüge der Verbesserung des Bioklimas und der Sicherung eines ausreichenden Luftaustausches, der Gliederung der Siedlungsräume, der Erholungsvorsorge in Siedlungsgebieten und siedlungsnahen Bereichen. Die regionalen Grünzüge dürfen (...) durch größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden. Planungen und Maßnahmen sind im Einzelfall (...) möglich, soweit die jeweilige Funktion nicht entgegensteht. 
Gemäß RP 14 B IV (Z) 5.2.1 muss der Abbau von Bodenschätzen und die Rekultivierung oder Renaturierung der abgebauten Flächen stufenweise erfolgen, um den Eingriff in den Naturhaushalt, das Landschaftsbild sowie Belastungen für die Bevölkerung so gering wie möglich zu halten. 
Gemäß RP 14 B IV (Z) 5.3.5 muss bei Wiederverfüllung geeignetes, umweltunschädliches Material verwendet werden. 
Gemäß RP 10 B IV (Z) 5.4.2 hat in den Vorranggebieten die Gewinnung von Bodenschätzen Vorrang vor anderen Nutzungen. 
Landesplanerische Bewertung 
Der Standort wird derzeit laut der vorgelegten Begründung folgendermaßen genutzt: 
- Asphaltmischanlage, 
- Aufbereitung, Sortierung und Lagerung von Kies 
- Lagerung von Recyclingmaterial 
Neu geplant ist die Errichtung eines Büro - und Verwaltungsgebäude sowie einer betriebseigenen Werkstatt. 
Aus landesplanerischer Sicht ist sowohl von einem großflächigen produzierenden Betrieb (Produktion von Asphaltmischgut) als auch von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen, da solche Anlagen in Anhang 1 der 4. BImSchV unter Nr. 2.15 erfasst sind. Folglich ist die Darstellung eines Sondergebietes „Asphaltmischanlage“ im Flächennutzungsplan mit LEP-Ziel 3.3 vereinbar. In diesem Zusammenhang muss jedoch gewährleistet sein, dass Nutzung und Umgriff des Sondergebiets auf das betriebsnotwendige Maß der Asphaltmischanlage und Kiesaufbereitung beschränkt bleiben. Hierbei ist zu beachten, dass Büro - und Verwaltungsgebäude, Lager - und Abstellflächen für Bau - und Bauhilfsstoffe und Baumaschinen/ - fahrzeuge, sofern diese nicht in Zusammenhang mit dem Betrieb der Asphaltmischanlage stehen, nicht vom Ausnahmetatbestand des LEP-Ziels 3.3 erfasst sind. 
Die Fläche liegt innerhalb der Konzentrationsfläche für Kiesabbau der Stadt Ebersberg. Die Nutzung der Asphaltmischanlage ist im Zusammenhang mit dem Kiesabbau als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich genehmigt. Nach Beendigung des Kiesabbaus ist der Standort insgesamt zu rekultivieren. Laut der vorgelegten Begründung ist derzeit unklar, ob mittelfristig im unmittelbaren Umfeld der Mischanlage noch neue Abbauflächen zur Verfügung stehen. 
Das Planungsgebiet befindet sich gemäß Regionalplan der Region München im Vorranggebiet für Bodenschätze – Kies und Sand N r. 300. In Vorranggebieten hat die Gewinnung der Bodenschätze Vorrang vor anderen Nutzungen; andere Nutzungen sind dort ausgeschlossen, wenn diese mit der vorrangigen Funktion – d.h. dem Abbau von Bodenschätzen – nicht zu vereinbaren sind (Begründung zu RP 14 B IV (Z) 5.4.2). Durch die Ausweisung eines Vorranggebietes ist bereits eine Abwägung zugunsten einer bestimmten Nutzung getroffen. Aus diesem Grund stellt die geplante Darstellung des Sondergebiets nach derzeitigem Kenntnisstand einen Verstoß gegen das Regionalplanziel B IV 5.4.2 dar. 
Die baurechtliche Sicherung der Asphaltmischanlage kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, sofern im Geltungsbereich ein vollständiger Abbau des entsprechenden Bodenschatzes erfolgt ist und ein entsprechender Nachweis vorliegt. Alternativ müsste ggf. nachgewiesen werden, dass der Rohstoff an diesem Standort naturgemäß nicht in einer geeigneten Qualität vorliegt, die für einen Abbau erforderlich ist. Als zuständige Fachbehörde wäre dies vom geologischen Dienst des Landesamtes für Umwelt (LfU) festzustellen. 
Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass die beabsichtigten Flächennutzungsplandarstellungen nicht der im RP 14 vorgesehenen Nachfolgefunktion (forstwirtschaftliche Nutzung) entsprechen (RP 14 B IV (G) 5.7.2.1). 
Darüber hinaus liegt der Standort im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 10.4 Südöstlicher Ebersberger Forst und vorgelagerte Kulturlandschaftszone zwischen Ebersberg und Steinhöring und im regionalen Grünzug Nr. 14 Ebersberger Forst / Messestadt Riem. 
Die in RP 14 B I (G) 1.2.2.10.4 genannten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen des o.g. landschaftlichen Vorbehaltsgebietes sind zu berücksichtigen. 
Gemäß der Funktionsbeschreibung stellt o.g. regionale Grünzug eine sehr bedeutende Frischlufttransport - bzw. Luftaustauschbahn dar. Dementsprechend wird die geplante Darstellung im Flächennutzungsplan aus landesplanerischer Sicht kritisch gesehen. In jedem Fall müsste im weiteren Verfahren nachgewiesen werden, dass die Planung der o.g. Funktion nicht entgegensteht. 
Ergebnis 
Die Planung widerspricht nach derzeitigem Kenntnisstand dem Regionalplanziel B IV (Z) 5.4.2.

Behandlungsvorschlag

Zu Regionalplanziel B IV 5.4.2 Vorranggebiet
Mit Bescheid des Landratsamts Ebersberg vom 25.01.1995, AZ:61/B93001391 wurde die Frist für die Endrekultivierung der abgebauten Flächen im Bereich der bestehenden Asphaltmischanlage und des Kieswerks mit dem Datum 31.12.2006 festgelegt.
Nach dem vollständigen Abbau des brauchbaren Kieses im überplanten Bereich wurde die derzeit bestehende Asphaltmischanlage im Jahr 2002 errichtet. Benachbarte Bereiche wurden unter Einhaltung der Endrekultivierungsfrist entsprechend den vorgegebenen Vorgaben wieder verfüllt, rekultiviert und bepflanzt.

Zu Funktion als Frischlufttransport- bzw. Luftaustauschbahn
In Berücksichtigung der vorgebrachten Bedenken bzgl. der Funktionsbeschreibung des Ebersberger Forstes als regionaler Grünzug und bedeutende Frischlufttransport- bzw. Luftaustauschbahn wurde eine mikroklimatologische Untersuchung in Auftrag gegeben (Mikroklimatologische Untersuchung Bericht Nr. M166860/01, Müller-BBM GmbH, 82152 Planegg b.München, mit Stand vom 08. Dezember 2021).

Im Rahmen dieser Untersuchung wurden, neben der überplanten Flächen der bestehenden Asphaltmischanlage und des Kieswerks (Bebauungsplan / 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche A, Planungsgebiet ca. 5,26 ha) und der geplanten Flächen zur Erweiterung des Kiesabbaus (15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche B, Änderungsgebiet ca. 8,87 ha) auch mögliche künftige Vorhaben im Umfeld der Vorhaben untersucht. Dabei handelt es sich um die ggf. geplante Erweiterung von Kiesabbauflächen durch benachbarte Fremdfirmen.

Die mikroklimatologische Untersuchung kommt zu folgendem Ergebnis:
„Aus mikroklimatologischer Sicht stellt die Erweiterung der Asphaltmischanlage und Kiesaufbereitung und die damit verbundene Abholzung eine Modifikation der lokalen Klimaverhältnisse dar. Diese reichen über die Änderung der Strahlungsbilanz unterschiedlicher Oberflächen bis hin zu Auswirkungen auf das Windfeld; Kaltluftabflüsse und Lufttemperatur- sowie Feuchteänderungen.
Im Einzelnen sind folgende Feststellungen zu treffen:
-        Die mikroklimatologischen Effekte der geplanten Vorhaben sind zum größten Teil auf das Anlagengelände selbst beschränkt. In diesen Bereichen kommt es lokal zu einer deutlichen Modifikation insbesondere der Windsgeschwindigkeit, -richtung und Lufttemperatur und Luftfeuchte.
-        Vorliegend ist zu beachten, dass die Abholzung der betroffenen Waldstücke etappenweise und die Aufforstung unmittelbar nach Abschluss der Kiesgewinnung erfolgen soll. Da die geplante Erweiterung und damit verbundene Abholzung durch die Fremdfirma erst ab frühestens 2024 und ebenfalls etappenweise geplant ist, ist zu keinem Zeitpunkt von einem kompletten Brachliegen der Flächenauszugehen. Weiterhin soll der südliche Buchenbestand unmittelbar an der Straße ST2086 bestehen bleiben. Die Aufforstung soll mit Mischwald erfolgen.
-        Zusammenfassen sind negative Beeinträchtigungen des Lokalklimas in eng begrenzten Bereichen zu erwarten, die im Wesentlichen auf den unmittelbaren Vorhabenumgriff beschränkt bleiben. Erhebliche nachteilige Beeinträchtigungen des Lokalklimas sind dagegen auszuschließen. Die geplanten Maßnahmen haben keinen direkten Effekt auf das Mikroklima im Bereich der Wohnbebauung Halbing oder darüber hinaus.
-        Das geplante Vorhaben hat für die Kaltluftproduktion und den Kaltluftabfluss keine erheblichen Auswirkungen.
-        Der derzeitige Baumbestand am Vorhabenstandort (vorwiegend Fichten, vereinzelt Buchen) ist nicht als wertvoll einzustufen. Fichtenwald ist äußerst anfällig für die mit dem Klimawandel verbundenen steigenden Temperaturen und abnehmende Niederschläge. Weiterhin setzt der Borkenkäfer den Bäumen stark zu. Die geplante Mischwald-Aufforstung ist daher positiv im Sinne einer klimawandelresilienteren Waldbewirtschaftung zu sehen.
Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass durch das Vorhaben mikroklimatisch vermittelte schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren (z.B. verstärkter Oberflächenabfluss), erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können. Auch erheblich negative Synergieeffekte in Verbindung mit der Erweiterung der Kiesabbauflächen der Fremdfirma sind nicht zu erwarten.“ (MÜLLER-BBM 2021)

Fazit
Gemäß der mikroklimatologischen Untersuchung steht die vorliegenden Planung der Funktionsbeschreibung des regionalen Grünzugs als sehr bedeutende Frischlufttransport- bzw. Luftaustauschbahn nicht entgegen. Wesentliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut Klima sind nicht zu erwarten.
Das vorliegende Gutachten wird durch die zuständigen Fachbehörden nicht in Frage gestellt, auf die entsprechenden Abwägungsvorgänge Ziffn. C 3.2 und C 3.3 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.


Beschlussvorschlag

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Innerhalb des überplanten Bereichs hat nachweislich ein vollständiger Abbau des brauchbaren Kieses stattgefunden.
Durch die mikroklimatologische Untersuchung der Müller-BBM GmbH ist nachgewiesen, dass die Planung der Funktion des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes bzw. des regionalen Grünzuges als bedeutende Frischlufttransport- bzw. Luftaustauschbahn nicht beeinträchtigt ist. Der Technische Ausschuss geht daher davon aus, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.


3.2        Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 25.07.2021, AZ: P-2021-2266


Vortrag

A. aus baufachlicher Sicht 
Aus baufachlicher Sicht wird wie folgt Stellung genommen:
Ziffer 2.2: Als Referenzhöhe ist zu empfehlen, die Oberkante der bestehenden Geländehöhe im jeweiligen Bereich als NN anzugeben. 
Ziffer 2.4: Es sollte klargestellt werden, ob die gemeindliche Abstandsflächensatzung Anwendung finden soll.

B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht 
Die Stadt Ebersberg stellt für die Swietelsky Baugesellschaft mbH den Bebauungsplan als Vor-habenbezogenen Bebauungsplan auf. 
Die Nutzung der Asphaltmischanlage ist gekoppelt mit dem Kiesabbau in der derzeitigen Form als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich genehmigt. 
Das Kapitel 4.3.2 der „Begründung und Umweltbericht“ setzt sich mit der Thematik „Immissionen“ auseinander und zwar wie folgt: 
„Die bestehenden Anlagen sind genehmigt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes berührt diese Änderungen nicht. Sofern durch Änderungen an den Anlagen neue Genehmigungen erforderlich werden, sind diese unabhängig von der Festsetzung des Bebauungsplanes einzuholen. 
Im Übrigen befinden sich im unmittelbaren Umfeld des Änderungsbereiches keine schutzwürdigen Nutzungen, so dass durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine schalltechnischen Konflikte entstehen. Eine schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich“. 
Das Kapitel 5.5.2.1 „Lärm, Erschütterungen“ der „Begründung und Umweltbericht“ führt noch ergänzend Folgendes auszugsweise aus: 
„Eine Wohnnutzung findet in dem überplanten Gebiet und den angrenzenden Bereichen nicht statt“. 
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht besteht –auf Grund obiger Ausführungen– Einverständnis mit vorliegender Bebauungsplanaufstellung. Im Bedarfsfall sind immissionsschutzfachliche Belange im nachgeordneten Genehmigungsverfahren zu klären. 

C. aus naturschutzfachlicher Sicht 
Gegen die vorliegende Planung bestehen aus Sicht des Naturschutzes die nachfolgenden erheblichen Einwände und Bedenken: 
Regionalplanung 
(RP 14 B I G 1.2.1, RP 14 B I G 1.2.2.10.4, RP 14 B II Z 4.6) 
Als Teil des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets Nr. 10.4 kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im überplanten Gebiet ein besonderes Gewicht bei der Abwägung konkurrierender Interessen zu. Sie stellen gemäß der Begründung zu 1.2 RP eine „Abwägungsdirektive für nachfolgende Planungen“ dar. Zu den besonders gewichtigen Belangen Naturschutz und Landschaftspflege konkurrierende Nutzungen kommen demnach nur zum Tragen, wenn deren Bedeutung „im Zuge der planerischen Abwägung mit nachvollziehbaren Argumenten als noch gewichtiger eingestuft werden kann“ oder „wenn sie die besonders gewichtigen Belange von Naturschutz und Landschaftspflege nicht maßgeblich beeinträchtigen oder mit diesen zu vereinbaren sind“. 
Aus Sicht des Naturschutzes ist diesbezüglich festzuhalten, dass die geplante Ausweisung des Sondergebiets Kies-Asphalt inmitten des geschlossenen Waldbestands des Ebersberger Forsts dem regionalplanerischen Grundsatz 1.2.1 - „Sicherung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, Bewahrung der Eigenart des Landschaftsbildes und Erhaltung oder Verbesserung der Erholungseignung der Landschaft“ - zuwiderläuft. 
Der Grundsatz 1.2.2.10.4 konkretisiert in diesem Zusammenhang die im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 10.4 erforderlichen Sicherungs- und Pflegemaßnahmen. Insbesondere die erstgenannte Maßnahme – die „Erhaltung der Waldkomplexe“ – steht dabei in offensichtlichem Widerspruch zur gegenständlichen Planung. Eine maßgebliche Beeinträchtigung der besonders gewichtigen Belange von Naturschutz und Landschaftspflege liegt bei Verwirklichung der Planung somit vor. Eine Vereinbarkeit der gegenständlichen Planung mit dem Grundsatz 1.2.2.10.4 ist aus Sicht des Naturschutzes nicht gegeben. Auch ist die Vereinbarkeit der Planung mit regionalplanerischen Zielen und Grundsätzen aufgrund der Eigenschaft des überplanten Gebiets als Teil des Regionalen Grünzugs Nr. 14 - einem Instrument der Freiraumsicherung (vgl. RP 14 B II Z 4.6) – kritisch zu hinterfragen. 
Aufgrund aus unserer Sicht erheblichen Widersprüche der Planung zu regionalplanerischen Aussagen bitten wir um eine Beteiligung der Regierung von Oberbayern zu den aufgezeigten Bedenken. 
Schutz von Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung 
(§1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG) 
Die im Umweltbericht unter 5.4.5 dargelegte Einschätzung, dass bei Verwirklichung der Planung „zusammenfassend lediglich geringe Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft“ zu erwarten wären, wird nicht geteilt. 
Vielmehr sieht das festgesetzte Rekultivierungsziel die Etablierung eines standortgerechten und klimafitten Zukunftswaldes vor, dessen Bedeutung für den regionalen Klimaschutz und für die Luftreinigung außer Frage steht. Darüber hinaus handelt es sich aufgrund des temporären Charakters des Kiesabbaus bei der überplanten Fläche weiterhin um die Nutzungsart „Wald“ i. S. d. G. und um einen Teilbereich des Ebersberger Forstes, welcher – wie unter 5.4.5.1 des Umwelt-berichts korrekt dargestellt – „sehr wichtige Funktionen für den regionalen Klimaschutz“ innehat. Aufgrund dessen muss bei Verwirklichung der Planung von mittleren bis hohen, jedoch keinesfalls von „lediglich geringen“ negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt und hier insbesondere auf die Schutzgüter Luft und Klima ausgegangen werden. 
Eine Korrektur ist erforderlich. 
Eingriffsregelung 
(§§ 13, 14, 15 BNatSchG) 
Der Kiesabbau und der Betrieb der Asphaltmischanlage im Änderungsbereich 15a stellen derzeit einen erheblichen, jedoch zeitlich befristeten Eingriff in Naturhaushalt und Landschaftsbild dar. Durch die vorliegende Planung wird der Eingriff einhergehend mit der Änderung der Bodennutzungsart auf unbestimmte Zeit verfestigt. 
Der vorgelegten Eingriffsbilanzierung kann daher nicht zugestimmt werden. Sollte die Planung weiterverfolgt werden, sind sämtliche im Änderungsbereich 15a in Anspruch genommene Flächen – auch die mit bestehender, befristet genehmigter Nutzung – als ausgleichsrelevant darzustellen und auf Grundlage des Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ (StMLU, 2003) zu bilanzieren. Als Ausgangszustand ist dabei einheitlich der vor Genehmigung des Kiesabbaus vorhandene Waldbestand (= Kat. II – Gebiet mittlerer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild) zugrunde zu legen. 
Die vorgesehenen Flächen zur Erbringung des naturschutzrechtlich erforderlichen Ausgleichs sind im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans darzustellen. Die Planung ist um ein detailliertes Aufwertungskonzept zu ergänzen. Die Ausgleichsmaßnahmen sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 

D. aus bodenschutzfachlicher Sicht 
Einwände werden aus bodenschutzfachlicher Sicht nicht geäußert. Dies wurde bereits direkt von der Fachbehörde –Altlasten- am 07.07.2021 der Stadt Ebersberg mitgeteilt.

Behandlungsvorschlag


Naturschutzfachliche Sicht:
Am 15.02.2022 hat eine Onlinekonferenz zur fachübergreifenden Abstimmung der Planungsbeteiligten (Stadt Ebersberg, Antragsteller, Planungsvertreter) und der Behörden (AELF, LRA Ebersberg) zur Bewertung der von Behördenseite vorgebrachten Bedenken und Anregungen sowie zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise stattgefunden. Auf den Aktenvermerk Nr. 001 zu dieser Besprechung wird verwiesen. Dieser wird als Anlage aufgenommen, wesentliche Ergebnisse sind im Folgenden in den Abwägungsvorgang eingearbeitet.

Zu Regionalplanung
Auf den Behandlungs- / Beschlussvorschlag Ziff. 3.1 Regierung von Oberbayern wird verwiesen.

Zu Schutz von Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung
Auf den Behandlungs- / Beschlussvorschlag Ziff. 3.1 Regierung von Oberbayern wird verwiesen.
Das Büro Müller BBM ist als Sachverständigenbüro allgemein anerkannt und arbeitet auch für das Landesamt für Umweltschutz LfU (Augsburg), das Gutachten ist nach aktuellen, anerkannten Methodenstandards korrekt ausgearbeitet und wird von den zuständigen Fachbehörden nicht infrage gestellt.
Die vorgebrachten Bedenken der Behörden sind grundsätzlich nachvollziehbar und verständlich, das klimatologische Gutachten ist jedoch Teil des rechtlichen Verfahrens und kommt zu einem anderen Ergebnis, dass nämlich von dem Vorhaben keine verfahrensrelevanten Auswirkungen ausgehen.
Die Einschätzung bzgl. der Einstufung der Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft im Umweltbericht ist in Berücksichtigung der vorgebrachten Bedenken allgemein zu überprüfen und ggf. abzustimmen. Ergebnisse des mikroklimatologischen Gutachtens sind entsprechend einzuarbeiten.

Zu Eingriffsregelung
In Berücksichtigung der vorgebrachten Bedenken bzgl. der Eingriffsregelung wurde eine naturschutzrechtliche Stellungnahme in Auftrag gegeben (Breyer Rechtsanwälte PartmbB, 70629 Stuttgart / 80804 München, mit Stand vom 22. November 2021). Diese wird als Anlage aufgenommen.

Die Stellungnahme kommt zu folgendem Ergebnis:
(…) Zwar ist ein Ausgleich eines unvermeidbaren Eingriffs in Natur und Landwirtschaft ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn für diesen Bereich keine zusätzlichen, neuen Baurechte entstehen, § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB. Vorliegend bestand bisher jedoch wie das LRA richtigerweise vorträgt, lediglich ein Recht auf die befristete Nutzung mit anschließender Rekultivierungs- und Wideraufforstungspflicht. Mit der Ausweisung des Sondergebietes soll nunmehr der dauerhafte Betrieb möglich sein, mit der Folge, dass eine Wiederaufforstung auf Dauer nicht mehr möglich ist. Durch die Ausweisung des Sondergebietes würde sich der Eingriff in die Natur sowie die Änderung der Bodennutzungsart auf unbestimmte Zeit verfestigen. Von der Schaffung von neuem Baurecht ist somit auszugehen. Die Flächen sind demnach bei der Eingriffsbilanzierung ebenfalls zu berücksichtigen und der so ermittelte Ausgleichsbedarf in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen.“ (BREYER RECHTSANWÄLTE, 2021)

Flächenbilanzierung
Geltungsbereich Planungsgebiet gesamt:                 ca. 5,264 ha

Betriebsgelände Asphaltmischwerk / Kieswerk:         ca. 2,910 ha
               ca. 1,213 ha
               ca. 4,123 ha

Erschließung Bestand / Planung:                                ca. 0,095 ha
Entwicklungsfläche Asphaltmischanlage /                 ca. 0,602 ha
Kieswerk, Büro- / Werkstattgebäude

Überplante Fläche                                        ca. 4,820 ha

Erhalt bestehender Flächen für die                         ca. 0,444 ha
Eingrünung: Wiederaufforstung Wald
(ohne Eingriff i.S. Eingriffsregelung)

Abb. 2        Karte Flächenbilanzierung                                                   M 1 : 2.500
Kartengrundlage: DFK © 2019 Bay. Vermessungsverwaltung

Als Ausgangszustand ist, aufgrund der Wiederaufforstungspflicht entspr. Genehmigungsbescheid, der vorhandene Waldbestand vor Genehmigung des Kiesabbaus zugrunde zu legen (Kategorie II – Gebiete mittlerer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild). In Berücksichtigung der ökologischen Wertigkeit bisher geleisteter Ersatzaufforstungen als Kompensationsmaßnahme ist ein Ausgleichsfaktor von 0,8 für die geplanten Eingriffe vertretbar. Im Gegenzug wird auf eine mögliche weitere Anrechnung der ökologischen Gesamtbilanz durch die bisher geleisteten Ersatzaufforstungen und der hierdurch resultierenden Mehrungen im Rahmen der Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB verzichtet.
Bei einer überplanten Eingriffsfläche von circa 4,820 ha ergibt sich daraus ein Ausgleichsbedarf von ca. 4,820 ha x 0,8 = ca. 3,856 ha. Die Eingriffsregelung ist entsprechend zu überarbeiten.
Die vorgesehenen Flächen zur Erbringung des naturschutzrechtlich erforderlichen Ausgleichs sind im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans darzustellen. Die Planung ist für den Entwurfsstand der Planung um ein detailliertes Ausgleichsflächenkonzept zu ergänzen. 
Planerisches Ziel ist, das Maßnahmenkonzept so zu entwickeln, dass der Kompensationsbedarf, der aus den verschiedenen fachrechtlichen Anforderungen resultiert, zu bündeln und in angemessener Weise zu berücksichtigen. Da von dem vorhabenbedingten Eingriff überwiegend (ehemalige) Waldflächen betroffen sind, liegt auch der Schwerpunkt der Kompensation bei Maßnahmen innerhalb von Wald. Mögliche Maßnahmenkonzepte kommen dabei in Betracht
-        Nutzungsverzicht / Entwicklung von Naturwaldzellen,
-        Förderung von Waldflächen im Entwicklungsstadium, 
-        Entwicklung von struktur- und phasenreichem Dauerwald
-        Anlage von Laichgewässern im Wald,
-        Anbringen von Nistkästen / Nisthilfen für Vögel, künstlichen         Fledermausquartieren sowie Haselmauskästen im Wald,
-        Waldumbaumaßnahmen von Fichtenforst zu naturnahem Mischwald,
-        Waldrandentwicklung,
-        Erstaufforstung.
Vor dem Hintergrund des Klimawandels sind dabei Waldumbaumaßnahmen zu standortgerechten und klimafitten Zukunftswälder mit hohem ökologischen Anspruch zu bevorzugen. 
Die Ausgleichsmaßnahmen sind vor Verfahrensbeginn mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 

Beschlussvorschlag

Baufachliche Sicht:
Der Technische Ausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Im Bebauungsplan ist eine Referenzhöhe zu ergänzen, es ist klarzustellen, dass die städtische Abstandsflächensatzung zur Anwendung kommen soll.

Immissionsfachliche Sicht:
Der Technische Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass Einverständnis mit den Ausführungen in der Begründung besteht.

Naturschutzfachliche Sicht:
Die Regierung von Oberbayern wurde im Verfahren beteiligt, auf Ziff. 3.1 wird verwiesen.
Die Einschätzung bzgl. der Einstufung der Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft im Umweltbericht ist in Berücksichtigung der vorgebrachten Bedenken zu überprüfen und ggf. abzustimmen. Ergebnisse des mikroklimatologischen Gutachtens sind entsprechend einzuarbeiten.
Die Eingriffsbilanzierung im Rahmen der Naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist entsprechend der vorgebrachten Bedenken und Anregungen bzw. der ausgeführten Behandlungsvorschläge zu überarbeiten. Notwendige Ausgleichsflächen sind zum Entwurfsverfahren zum Bebauungsplan zu benennen und ein entsprechendes Maßnahmenkonzept ist zu erarbeiten. Die Ausgleichsmaßnahmen sind vor Verfahrensbeginn mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 

Bodenschutzfachliche Sicht:
Der Technische Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwände bestehen.


3.3        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg – Erding, Stellungnahme vom 30.07.2021, AELF-EE-F2-4612-37-7-5


Vortrag

die Stadt Ebersberg plant die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 218 – Sondergebiet Asphalt und Kies – FlNr. 3294, 3295, 3284T, 3285T, 3283T, jeweils Gemarkung Oberndorf – Gebiet nordöstlich An der Schafweide. 
Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns. Gegen das Vorhaben bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwände. Aus forstwirtschaftlicher Sicht bedanken wir uns für die gewährte Fristverlängerung und verweisen auf unsere Stellungnahme anlässlich der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes (siehe Kopie in der Anlage). Die darin enthaltene waldrechtliche Würdigung integriert die für den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 218 einschlägige Kulisse sowohl bei der einleitenden, übergreifenden als auch bei anschließend separaten Betrachtung des Teilplanes 15A vollumfänglich. Entsprechendes gilt für den in diesen Passagen dargelegten Handlungsbedarf. 
Für eventuelle Rückfragen stehen wir zur Verfügung.

Stellungnahme zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans mit Schreiben vom 28.07.2021, AZ: AELF-EE-F2-4611-37-5-6

die Stadt Ebersberg plant die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes. Im Anhalt an 
  1. a) Teil 15A soll in der Gemarkung Oberndorf nordöstlich An der Schafweide ein Sondergebiet (SO) für Kies und Asphalt (Asphaltmischanlage) FlNr. 3294, 3295, 3284T, 3285T, 3283T etabliert sowie 
  2. b) im Anhalt an Teil 15B (sachlicher Teilflächennutzungsplan) im Gebiet südlich An der Schafweide in der Gemarkung Ebersberg die Konzentrationszone Kiesabbau auf die FlNr. 1118, 1119, 1120, 1122,1184 erweitert werden. 
Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns. Gegen das Vorhaben bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwände. Aus forstwirtschaftlicher Sicht bedanken wir uns für die gewährte Fristverlängerung und nehmen nachfolgend Stellung. 
Auf Teilfläche A soll der dauerhafte Betrieb der Asphaltmischanlage die mit Bescheid zugesicherte Wiederaufforstung nach „Betriebseinstellung“ ablösen. Auf Teilfläche B sollen flächige Rodungen des aufstockenden Waldes zur Erweiterung der Kiesabbauflächen durchgeführt werden. Der Änderungsbereich auf Teilfläche A beträgt ca. 5,26 ha, auf Teilfläche B sollen 8,87 ha Wald beseitigt werden. Inwieweit eine Einbuße von insgesamt 13 Hektar Wald im Sinne des BayWaldG in dieser in vielerlei Hinsicht sensiblen Kulisse und angesichts zunehmender, i. W. klimatischer Herausforderungen vertretbar erscheint, wird waldrechtlich zunächst übergreifend sowie anschließend separat für die Teilpläne A und B gewürdigt (inkl. indexierter Handlungsbedarf). Wald hat besondere Bedeutung für den Schutz von Klima, Wasser, Luft und Boden, Tieren und Pflanzen, für die Landschaft und den Naturhaushalt. Deshalb ist es vorrangiges Gesetzesziel, seine Flächen zu erhalten und seine Schutzfähigkeit, Gesundheit und Leistungsfähigkeit dauerhaft zu sichern sowie zu stärken (BayWaldG, Art. 1). Diese Bedeutsamkeit in Kombination mit dem besonderen Fokus auf den Ebersberger Forst geht aus allen einschlägigen überregionalen und regionalen Planungshilfen für raumbedeutsame Angelegenheiten (LEP, ROV, RP, FNP) eindrücklich hervor. 
Vor Beginn des Kiesabbaus 1994 war das Areal mit stabilen und geschlossenen Waldflächen bestockt. Im Zuge des Abbaus, der Wiederverfüllung und Rekultivierung sowie der Aufforstung von Ersatzwaldflächen kam es wiederholt zu gegenseitigen Anlastungen, die u.a. auch in einer umfangreichen Verwaltungsstreitsache mündeten. Was wiederum allen Beteiligten hinsichtlich einer gesetzeskonformen und ganz im öffentlichen Interesse liegenden Erhaltung des hier mit besonderen Klimaschutzleistungen behafteten Waldes (Waldfunktion „regionaler Klimaschutzwald“) Erhebliches abverlangte. Mittlerweile verschärfen sich die Herausforderungen an die Erhaltung und erfolgversprechende Begründung klimastabiler Wälder beinahe täglich weiter und heben dabei die Bedeutung bereits vorhandener, standort- und damit zukunftsfähigerer Mischbestände unmissverständlich hervor. Ersatzflächen können demgegenüber erst in vielen Jahrzehnten ähnliche Schutzwirkungen entfalten, wie die bisher vorhandenen Waldflächen. Und auch die zunehmende Kleinräumigkeit lokaler Wetterextreme lässt darauf schließen, dass sich etwaige zukünftige Ersatzaufforstungen näher am Ort des vorhabenbedingten Verlustes relevanter Klimaschutzfunktionen befinden müssten. 
1. Die im Umweltbericht enthaltene Einschätzung, dass eine Planumsetzung lediglich geringe Auswirkungen auf das Schutzgut Klima erwarten lässt, ist somit korrekturbedürftig. 
Gleichzeitig wächst auch der öffentliche Bedarf an nicht-waldkonformen Bodennutzungsarten, bei deren Umsetzung die Erlaubnis zur Rodung und damit zur Waldbeseitigung zu prüfen ist. Da es sich bei den konkreten Flächen nicht um Bann- oder Erholungswald bzw. Naturwaldreservate handelt, liegt kein Versagungsgrund nach Art.9, Abs. 4, Nr.1 BayWaldG vor. Allerdings befindet sich der Bannwald „Ebersberger Forst“ in nordwestlicher Richtung nur gut zweihundert Meter entfernt und weist keine wesentlichen, waldbestockungstypischen Unterschiede auf. 
Dem geschilderten, massiven öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Waldes „An der Schaf-weide“ gilt es die Belange des Antragstellers, der Stadt Ebersberg, gegenüber zu stellen (BayWaldG, Art. 9, Abs. 5, Nr.2). Da auch diese von öffentlichem Interesse getragen werden, ergibt sich kein trivialer Abwägungssachverhalt. 
Erschwerend kommt hinzu, dass die im Zuge der geplanten 15. Änderung des Flächennutzungsplanes beabsichtigten Maßnahmen unseres Wissens nur diejenigen der Fa. HELD/SWIETELSKY abbilden. Im Vorfeld dazu hat die Stadt Ebersberg aber bereits - im engen Schulterschluss mit der Fa. GRABMEIER - die Machbarkeit vergleichbarer Unternehmungen An der Schafweide gegenüber der Unteren Naturschutz- (UNB) sowie der Forstbehörde (UFB) sondiert. Neben einer Erweiterung des Kiesabbaus auf die FlNr. 3254, 3255 und 3255 (weder Konzentrationszone noch Vorranggebiet) ging es dabei ebenfalls um die Änderung der Bodennutzungsart Wald zugunsten einer dauerhaften Bauschutt-Recycling- und neuerdings Photovoltaik-Anlage. 
2. Die geschildete Sachlage macht es u. E. zwingend erforderlich, alle absehbar in der Kulisse „An der Schafweide“ beanspruchten Waldflächen im Zuge eines transparenten öffentlichen Verfahrens einzubeziehen (2.1), diesen eine solide Abwägung von Alternativen gegenüberzustellen (2.2) und dabei mittelfristig auch die resultierende Umweltrelevanz aller aktuellen Einzelbau-vorhaben (i. S. v. „kumulierenden Vorhaben“) im Zuge einer UVPG im Blick zu haben (2.3). 
Zu a) Teil 15A - Sondergebiet (SO) für Kies und Asphalt (Asphaltmischanlage) 
Die Genehmigung für die Asphaltmischanlage war bisher als mitgezogene Nutzung des privilegierten Kiesabbaus genehmigt und erfolgte befristet bis zum Ablauf des Kiesabbaus (Bescheid des Landratsamtes Ebersberg vom 07.08.2001). Nach Beendigung des Kiesabbaus ist der Standort insgesamt zu rekultivieren. Nun soll ein dauerhafter vom Kiesabbau unabhängiger Betrieb der Anlage erfolgen. Demzufolge ist bereits im Zuge der beiden immissionsschutzrechtlichen Verfahren (2002, 2004), welche zunächst „Modernisierungen“ und dann die Etablierung der Asphaltmischanlage beinhalteten, auf eine längerfristige Inanspruchnahme der Waldkulisse geschlossen worden. 
Der ehemals zugrunde gelegte waldrechtliche Ausgleichsfaktor von 1,25 resultierte aus der Beseitigung des gewachsenen Waldbodens, der erhebliche Ressourcen und Unwägbarkeiten beanspruchenden Ersatzaufforstung sowie den seitens der Asphaltmischanlage für den umgebenden Wald zu erwartenden Beeinträchtigungen. 
3. Bereits daraus zeigt sich, dass ein Faktor von 1,0 – wie in der 15. ÄFNP fälschlicherweise dargestellt (und demzufolge anpassungsbedürftig) – nicht an Bannwald (i. S. von BayWaldG, Art. 11) geknüpft ist, sondern weder in diesem noch im Kontext des Verlustes von Waldfunktionen statisch verwendet wird. Vielmehr unterliegt seine Festlegung dem – natürlich nachvollziehbaren – Ermessensspielraum der zuständigen Forstbehörde. 
Bevor die oben dargestellte waldrechtliche Bewertung in Kombination mit dem Erfordernis zusätzlicher waldrechtlicher Ausgleichsflächen für das SO konkretisiert werden kann, ist die bisherige, unserseits nicht nachvollziehbare Flächenbilanzierung anzupassen. 
4. Dazu sollen vorhandene Waldflächen im geplanten SO-Gebiet unter bisher nicht erfolgter Einbeziehung der FlNr. 3295/3 ermittelt (4.1) sowie die Flächenmaße der FlNr. 3284T, 3285T und 3283T dargestellt werden (4.2), da letztere einen anderen Bescheidungshintergrund besitzen. Zur Gewährleistung einer nachvollziehbaren Herleitung und Visualisierung der Flächen und Ausgleichserfordernisse bieten wir dabei an, mit dem Planungsbüro zusammenzuarbeiten (4.3). 
Für eine Rodungserlaubnis bedürfte es im Übrigen auch der einvernehmlichen Zustimmung der UNB EBE.
[…]

Behandlungsvorschlag

In Berücksichtigung der vorgebrachten Bedenken wurde eine naturschutzrechtliche Stellungnahme in Auftrag gegeben (Breyer Rechtsanwälte PartmbB, 70629 Stuttgart / 80804 München, mit Stand vom 22. November 2021). Diese wird als Anlage aufgenommen.
Am 15.02.2022 hat eine Onlinekonferenz zur fachübergreifenden Abstimmung der Planungsbeteiligten (Stadt Ebersberg, Antragsteller, Planungsvertreter) und der Behörden (AELF, LRA Ebersberg) zur Bewertung der von Behördenseite vorgebrachten Bedenken und Anregungen sowie zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise stattgefunden. Auf den Aktenvermerk Nr. 001 zu dieser Besprechung wird verwiesen. Dieser wird als Anlage aufgenommen, wesentliche Ergebnisse sind im Folgenden in den Abwägungsvorgang eingearbeitet.

Zu 1.) Einschätzung der Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Klima im Rahmen des Umweltberichts:
Auf den Behandlungs- / Beschlussvorschlag Ziff. 3.1 Regierung von Oberbayern und Ziff. 3.2 LRA Ebersberg – Naturschutzfachliche Sicht wird verwiesen.

Zu 2.) Summenwirkung beanspruchter Waldflächen, Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung UVP:
Der Einschätzung, dass im Rahmen einer sach- und fachgerechten Abwägung alle absehbar in der Kulisse „An der Schafweide“ beanspruchten Waldflächen aufgrund möglicher Summenwirkungen zu betrachten sind, wird grundsätzlich gefolgt. 
In Berücksichtigung des mikroklimatologischen Gutachtens sind durch vorliegende Planung, einschließlich benachbarter Vorhaben, keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima zu erwarten.
Nach Auskunft der betroffenen Fachbehörden ist das mikroklimatologische Gutachten nicht zu beanstanden (Aktennotiz Nr. 001).
Basierend auf fachrechtlicher Einschätzung der Kanzlei Breyer Rechtsanwälte ist allenfalls eine Fläche von insgesamt ca. 9,5 ha Wald als Eingriffsfläche im Zuge der Planung zu werten. In diesem Zusammenhang ist nach Anlage 1 zu UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. 
Eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht wird im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans bereits durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung und des Umweltberichts sind die Planung und die resultierenden Auswirkungen dennoch zu überarbeiten und ggf. vertieft zu betrachten. 
Grundsätzlich kann eine UVP über die rechtliche Notwendigkeit hinaus in Betracht zu ziehen sein (Außenwirkung der Planung). Hinsichtlich einer Summation geplanter, zukünftiger Vorhaben besteht die Gefahr der „Spekulation“, vor einem fachlichen Hintergrund wären daher allenfalls zusätzliche / benachbarte Vorhaben in Bezug auf einen festgelegten Zeitraum zu prüfen (z.B. in den kommenden 5 Jahren). 
Aus rechtlicher Sicht ist, in Bestätigung durch die Fachbehörden, ein Verzicht auf eine UVP fachlich korrekt. 
Grundsätzlich wird eine UVP nicht als eigenständiges Verfahren durchgeführt, sondern (ähnlich einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht) in den Umweltbericht integriert.
In Anbetracht einer großen medialen bzw. öffentlichen Aufmerksamkeit kann, als vorbeugende Maßnahme, die Durchführung einer UVP in Betracht gezogen werden, obwohl eine solche rechtlich nicht notwendig wäre. 
Im Zusammenhang mit den erwarteten Planungs- und Verfahrensabläufen wird empfohlen, eine entsprechende UVP im Rahmen der 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche B (Erweiterung Kiesabbauflächen) durchzuführen, auf den entsprechenden Abwägungsvorgang zur 15. Flächennutzungsplanänderung – Teilfläche B wird verwiesen.
Der Umweltbericht ist allgemein entsprechend abzustimmen.

Zu 3./4.) waldrechtlicher Ausgleichsfaktor, Bilanzierung
Für die bisher genehmigten Nutzungen des Kieswerks und der Asphaltmischanlage wurde ein Bedarf an Ersatzaufforstungen von ca. 4,224 ha beschieden. Entsprechend Meldung im Ökoflächenkataster Bayern wurden auf externen Gebieten Ausgleichsmaßnahmen durch Aufforstung im Umfang von insgesamt ca. 5,560 ha erbracht. Hieraus ergibt sich ein Überschuss von ca. 1,335 ha Aufforstungsfläche.



Überblick über bisherige Auflagen / Ersatzaufforstungen



Abb. 3        Karte „Ausgleich 01“: Ersatzaufforstungsfläche Flur Nr. 2534/0 T (schematisch rot umrandet) -  ohne Maßstab
Quelle: Fachinformationssystem FIS-Natur Online (FINWeb) © 2022 LfU; Geobasisdaten © 2022 Bayerische Vermessungsverwaltung

Abb. 4        Karte „Ausgleich 02“: Ersatzaufforstungsflächen Flur Nrn. 337/0 T, 354/0, 355/0, 359/0, 360/0 T (schematisch rot umrandet) -  ohne Maßstab
Quelle: Fachinformationssystem FIS-Natur Online (FINWeb) © 2022 LfU; Geobasisdaten © 2022 Bayerische Vermessungsverwaltung

Entsprechend aktueller Genehmigungslage ist das Planungsgebiet nach Beendigung des Kiesabbaus durch Wiederaufforstung zu rekultivieren.
In Bezug auf einen damit forstrechtlich verbundenen Ausgleichsbedarf kommt die fachrechtliche Stellungnahme der Kanzlei Breyer Rechtsanwälte zu folgendem Ergebnis:
„Nach Durchsicht der […] vorgelegten Bescheide und Genehmigungen ist […] festzustellen, dass zwar eine Wiederaufforstung angeordnet wurde, aber es sich hierbei nicht um eine solche nach den Vorschriften des BayWaldG handeln dürfte. So ergibt sich aus den Gründen des Baugenehmigungsbescheides vom 29.07.1994 für den Kiesabbau, dass die Rekultivierungs- und Wiederaufforstungspflicht auf Art. 6a Abs. 1 BayNatSchG beruht. Als Rechtsgrundlage für die Wiederaufforstungspflicht der immissionsrechtlichen Bescheide für das Kieswerk und die Asphaltmischanlage wird § 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 BImSchG zitiert und die Anordnung damit begründet, dass die Rekultivierungsverpflichtung Konflikte mit den Rekultivierungspflichten aus der Baugenehmigung vermeiden soll […]. Mithin liegt zwar eine Wiederaufforstungspflicht vor, jedoch keine nach den Vorschriften des BayWaldG. […] Dies hätte zur Folge, dass für die bereits genehmigten Rodungen keine weiteren Ausgleichsflächen verlangt werden können.“ (BREYER RECHTSANWÄLTE 2021)

Zur Ermittlung der rechtlich erforderlichen forstrechtlichen Ausgleichsflächen sind somit nur noch die weiteren bestockten Flächen bzw. solche, für welche noch keine dauerhafte Rodungserlaubnis erteilt wird, heranzuziehen. Im Rahmen der vorliegenden Planung wird eine Entwicklungsfläche für die Asphaltmischanlage / Kieswerk und die Errichtung eines Büro- / Werkstattgebäudes festgesetzt. Durch diese Entwicklungsfläche findet ein Eingriff in die bereits wiederaufgeforstete Fläche nordwestlich der Asphaltmischanlage statt mit einer Fläche von circa 0,602 ha. Diese geplanten Eingriffe sollen 1 : 1 ausgeglichen werden.

In Anwendung der rechtlichen Ausgangslage besteht ein forstrechtlicher Ausgleichsbedarf von ca. 0,602 ha. 

In Folge der planungsrechtlichen Sicherung des Betriebsstandorts als Sondergebiet „Asphalt und Kies“ kann die ursprünglich geplante Wiederaufforstung über eine Fläche von ca. 4,820 ha nicht mehr realisiert werden. In Berücksichtigung der besonderen Situation des Ebersberger Forstes und des allgemeinen Klimawandels hält die Stadt Ebersberg an einer flächengleichen Wiederaufforstung entsprechend bisheriger Genehmigungslage jedoch grundsätzlich fest. Soweit entsprechende Ersatz-Aufforstungsflächen nicht im Rahmen einer Bauleitplanung gesichert werden können, sind diese innerhalb eines anderen gesetzlichen Rahmens dauerhaft zu sichern, z.B. durch einen städtebaulichen Vertrag. 

Flächenbilanzierung Planungsgebiet
Geltungsbereich Planungsgebiet gesamt:                 ca. 5,264 ha

Betriebsgelände Asphaltmischwerk / Kieswerk:         ca. 2,910 ha
               ca. 1,213 ha
               ca. 4,123 ha

Erschließung Bestand / Planung:                                ca. 0,095 ha
Entwicklungsfläche Asphaltmischanlage /                 ca. 0,602 ha
Kieswerk, Büro- / Werkstattgebäude

Überplante Fläche                                        ca. 4,820 ha

Erhalt bestehender Flächen für die                         ca. 0,444 ha
Eingrünung: bereits realisierte Wiederaufforstung Wald

Abb. 5        Karte Flächenbilanzierung                                                   M 1 : 2.500
Kartengrundlage: DFK © 2019 Bay. Vermessungsverwaltung

Flächenbilanzierung Aufforstung
Forstrechtlicher Ausgleichsbedarf:                         ca. 0,602 ha
Wiederaufforstung entspr. Genehmigung                ca. 4,820 ha
Aufforstung gesamt                                                ca. 5,422 ha

Überschuss bisher geleistete Aufforstungen        abzgl.        ca. 1,335 ha
Aufforstungsforderung                        ca. 4,087 ha

Für den naturschutzfachlichen Ausgleich wurde ein Bedarf von ca. 3,856 ha ermittelt.
Planerisches Ziel ist das Maßnahmenkonzept für den Ausgleich so zu entwickeln, dass der Kompensationsbedarf, der aus den verschiedenen fachrechtlichen und sonstigen Anforderungen resultiert, zu bündeln und in angemessener Weise zu berücksichtigen. Der forstrechtliche Ausgleich bzw. der anderweitige Bedarf an Aufforstungsflächen soll daher in Kombination mit den erforderlichen naturschutzfachlichen Ausgleichsflächen erfolgen. Die entsprechend vorgesehenen Flächen sind im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans darzustellen. Die Planung ist für den Entwurfsstand der Planung um ein detailliertes Ausgleichsflächenkonzept zu ergänzen. Die Ausgleichsmaßnahmen sind vor Verfahrensbeginn mit dem AELF Ebersberg – Erding und der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 

Beschlussvorschlag (FAZIT)

Die Bedenken und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auf die Beschlüsse gem. Ziff. 3.1 Regierung von Oberbayern und Ziff. 3.2.C LRA Ebersberg – naturschutzfachliche Sicht wird verwiesen.

Zu 2.) Summenwirkung beanspruchter Waldflächen, Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung UVP:
Als vorbeugende Maßnahme ist, obwohl rechtlich nicht notwendig, allgemein eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplanten Vorhaben durchzuführen.
Im Zusammenhang mit den erwarteten Planungs- und Verfahrensabläufen ist eine entsprechende UVP im Rahmen der 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche B (Erweiterung Kiesabbauflächen) durchzuführen, auf den entsprechenden Abwägungsvorgang zur 15. Flächennutzungsplanänderung – Teilfläche B wird verwiesen.
Der Umweltbericht zum Bebauungsplan ist allgemein entsprechend abzustimmen.

Zu 3./4.) waldrechtlicher Ausgleichsfaktor, Bilanzierung
Für das geplante Vorhaben ergibt sich aus forstrechtlicher Sicht ein Ausgleichsbedarf an ca. 0,602 ha.
In Folge der planungsrechtlichen Sicherung des Betriebsstandorts als Sondergebiet „Asphalt und Kies“ kann die ursprünglich geplante Wiederaufforstung über eine Fläche von ca. 4,820 ha nicht mehr realisiert werden. In Berücksichtigung der besonderen Situation des Ebersberger Forstes und des allgemeinen Klimawandels hält die Stadt Ebersberg an einer flächengleichen Wiederaufforstung entsprechend bisheriger Genehmigungslage jedoch grundsätzlich fest. 
In Berücksichtigung der bereits geleisteten Aufforstungen ergibt sich ein Aufforstungserfordernis von 4,087 ha.
Für den naturschutzfachlichen Ausgleich wurde ein Bedarf von ca. 3,856 ha ermittelt.
Planerisches Ziel ist das Maßnahmenkonzept für den Ausgleich so zu entwickeln, dass der Kompensationsbedarf, der aus den verschiedenen fachrechtlichen und sonstigen Anforderungen resultiert, zu bündeln und in angemessener Weise zu berücksichtigen. Der forstrechtliche Ausgleich soll daher in Kombination mit den erforderlichen naturschutzfachlichen Ausgleichsflächen erfolgen. 
Die Planung ist für den Entwurfsstand der Planung bzgl. der Eingriffsbilanzierung der forstrechtlichen Belange entsprechend der vorgebrachten Bedenken und Anregungen bzw. der ausgeführten Behandlungsvorschläge zu überarbeiten und um ein detailliertes Ausgleichsflächenkonzept zu ergänzen. Die Ausgleichsmaßnahmen sind vor Verfahrensbeginn mit dem AELF Ebersberg – Erding und der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Soweit erforderliche Ersatz-Aufforstungsflächen nicht im Rahmen einer Bauleitplanung gesichert werden können, sind diese innerhalb eines anderen gesetzlichen Rahmens dauerhaft zu sichern, z.B. durch einen städtebaulichen Vertrag. 


3.4        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. (LBV), Stellungnahme vom 27.06.2021


Vortrag

Der LBV lehnt eine Erweiterung in der geplanten Größe ab. 
Der LBV könnte einer Erweiterung der Kiesabbaufläche zustimmen, bis maximal dem östlichen Teil entlang der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Forststraße (1184) und begründet dies wie folgt: 
Das Teilgebiet westlich davon ist von sehr großer ökologischer Bedeutung, worauf u.a. das Vorkommen der Haselmaus und einer umfangreichen Fledermausfauna hinweist. 
Der Nachweis der unterschiedlichen aufgelisteten Fledermausarten und das Vorhandensein von Quartieren in Form von Specht -, Faul - und Spaltenhöhlen in alten Bäumen zeigen die Bedeutung dieses Lebensraumes. Diese Bäume könnten im Ausgleich erst nach Jahrzehnten ihre Funktion erfüllen. 
Das Gebiet zwischen der Staatsstraße und der Forststraße ist zudem ein wichtiges Nahrungshabitat, da es sowohl Waldrand, als auch die Kronenbereiche hoher alter Bäume beinhaltet. Auch hier kann eine potentielle Ersatzpflanzung den ökologischen Wert dieser langfristig gewachsenen Strukturen nicht kompensieren. 
Auch in Anbetracht der entstehenden Gefährdungssituation für Fledermäuse durch die geplanten Windräder im Forst, ist es umso notwendiger, die vorhandenen gefahrenfreien Bereiche zu erhalten und dauerhaft besonders zu schützen. 
Mit der Ausweisung der Fläche für die Asphaltmischanlage als Gewerbefläche wird zudem die Zerstückelung des zusammenhängenden, weitgehend in sich geschlossenen Waldgebiets weiter vorangetrieben und damit dessen ökologischer Wert als großräumiges Habitat reduziert.


Beschlussvorschlag

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden zur Kenntnis genommen, sie betreffen den Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung Teilfläche B (Erweiterung Kiesabbauflächen) und werden daher in diesem Zusammenhang behandelt.


3.5        Stadt Ebersberg Tiefbauverwaltung, Stellungnahme vom 18.06.2021


Vortrag

Kanalisation
In dem betroffenen Gebiet betreibt die Stadt Ebersberg keine öffentliche Abwasseranlage. 
Wasserversorgung
Das beschriebene Areal – Sondergebiet ist an die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Ebersberg angeschlossen.
Die Gebäude auf der Fl. Nr. 3294 (Fa. Swietelsky) sind an einer von der Hauptwasserleitung DN 100 PVC in der Staatsstraße St 2086 abgehenden Hausanschlussleitung DA 63 PE für die Fl. Nr. 1193 (Landkreis Ebersberg) mit einer überlangen Hausanschlussleitung DA 32 PE über die Gemeindestraße An der Schafweide erschlossen. Diese Anschlussleitung dient aufgrund der geringen Dimension vermutlich ausschließlich der Trinkwasserversorgung und nicht dem Betrieb der Asphaltanlage. Eventuell betreibt die Fa. Swietelsky eine eigene Wasserversorgung auf dem Betriebsgelände.
Der letzte Oberflurhydrant (OH) sitzt am Ende der Hauptwasserleitung in der ST 2086 auf Höhe der Zufahrt zur Straße An der Schafweide. Von den Betriebsgebäuden der Fa. Swietelsky bis zum OH sind es ca. 200 m. Die anderen Gebäudeteile liegen weit verstreut auf dem Firmengelände. Aus Sicht der Tiefbauabteilung ist zu prüfen ob der Löschwasserbedarf für das Betriebsgelände durch das öffentliche Netz ausreichend ist oder wie vorher beschrieben, eine eigene Wasserversorgung auf dem Gelände den Bedarf decken kann.
Sollten sich Änderungen in Bezug auf den Anschluss ergeben, ist entsprechend der städtischen Wassersatzung (WAS) ein Bewässerungs-plan entsprechend den Vorgaben in der WAS, in 3-facher Ausfertigung der Stadt zur Genehmigung vorzulegen.
Die Bauausführung darf nur mit der genehmigten BWP und in enger Abstimmung mit der Wasserabteilung erfolgen.
Straßenbau
Die verkehrliche Anbindung der Sondergebietsflächen erfolgt weiterhin über die Straße An der Schafweide und ist ausreichend bemessen.
Allgemein
Aus Sicht des Tiefbauamtes ist es notwendig die weiteren Planungsschritte immer zeitnah und eng zwischen dem Bauwerber und den zuständigen Behörden abzustimmen.


Beschlussvorschlag

Der Technische Ausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Durch Fa. Swietelsky ist zu prüfen, ob die Löschwasserversorgung durch den Anschluss an das öffentliche Netz sichergestellt ist. Die weiteren Schritte werden eng zwischen dem Bauwerber und den zuständigen Behörden abgestimmt.


3.6        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 30.06.2021, AZ: 1-4622-EBE 5 -15418/2021


Vortrag

die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im Parallelverfahren zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans. Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 5,3 ha umfasst die Grundstücke Fl.Nr. 3294, 3295, 3295/3, 3284 T, 3285 T und 3283 T, jeweils Gemarkung Oberndorf. Es besteht bereits eine Asphaltmischanlage im Plangebiet. Zukünftig soll ein dauerhafter vom Kiesabbau unabhängiger Betrieb der Asphaltmischanlage erfolgen. Geplant ist die Festsetzung von Bauräumen für Anlagen und Flächen für die Aufbereitung und Lagerung von Sand und Kies sowie sonstigen Materialien für die Asphaltherstellung sowie die diesen Nutzungen dienenden Bürogebäude mit Sozialräumen, Werkstätten, Nebenanlagen und anderen hierzu erforderlichen Nutzungen. Oberflächenwasser kann vor Ort versickert werden. Schmutzwasser soll wie bisher über eine Kleinkläranlage gereinigt werden.
Das Sondergebiet Zweckbestimmung Kies-Asphalt befindet sich in keinem bestehenden oder geplanten, öffentlichen Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet, in keinem wasserwirtschaftlichen Vorranggebiet sowie in keinem sonstigen wasserwirtschaftlich sensiblen Gebiet. Im Eingriffsgebiet befinden sich keine Oberflächengewässer.
Der Grundwasserflurabstand beträgt ca. 10-12 m. Die im Abstrom der ehemaligen Z2-Verfüllung der Fa. Held befindlichen Pegel P4, P7, P8 waren bei den halbjährlich durchgeführten Grundwasserüberwachungen der letzten 5 Jahre unauffällig, daher erfolgt an diesen Pegeln keine Beprobung des Grundwassers mehr (unsere wasserwirtschaftliche Stellungnahme an LRA Ebersberg vom 17.12.2020).
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird der Aufstellung des Bebauungsplans zugestimmt.
Wir bitten um Beachtung der folgenden Vorgaben:
    • Das anfallende Schmutzwasser ist gemäß § 60 WHG über geeignete mechanischbiologische Kleinkläranlagen nach dem Stand der Technik auszureinigen.
    • Unverschmutztes Niederschlagswasser ist zu versickern. Dabei soll als primäre Lösung eine ortsnahe flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht angestrebt werden. Diese ist bei Einhaltung der Randbedingungen der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) genehmigungsfrei. Je Versickerungsanlage dürfen dabei höchstens 1000 m² befestigte Fläche angeschlossen werden. Bei der Versickerung in das Grundwasser sind die "Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser" (TRENGW) einzuhalten. Soll von den TRENGW abgewichen werden, ist ein Wasserrechtsverfahren durchzuführen. Das DWA-Arbeitsblatt A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ ist zu beachten. Die Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers, insbesondere von den Verkehrs- und Lagerflächen, ist nachzuweisen. Hierzu wird die Anwendung des Merkblattes DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ empfohlen.
    • Nähere Hinweise zum erlaubnisfreien Versickern von Niederschlagswasser und ein kostenloses Programm des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt es unter: https://www.lfu.bayern.de/wasser/umgang_mit_niederschlagswasser/versickerung/erlaubnisfreie_versickerung/index.htm
    • Sollten bei den Aushubmaßnahmen Verfüllungen mit Hinweisen auf schädliche Bodenveränderungen auftreten, sind die Aushubmaßnahmen durch ein fachlich geeignetes Ingenieurbüro oder einen Gutachter begleitend zu überwachen. Das Landratsamt ist in diesem Fall zu benachrichtigen. Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß nach Rücksprache mit dem Landratsamt und gegen Nachweis zu entsorgen oder zu verwerten. Bei einer Entsorgung außerhalb des Landkreises sind die entsprechenden Nachweise dem Landratsamt vorzulegen.


Beschlussvorschlag

Der Technische Ausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die in der Stellungnahme genannten Vorgaben sind als Hinweis im Bebauungsplan zu ergänzen. 


3.7        Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 30.06.2021


Vortrag

Im Bereich 15 a der Flächennutzungsplanänderung / des Bebauungsplans Nr. 218 ist die Planung aus regionalplanerischer Sicht nur ohne Bedenken, 
-        soweit das Vorranggebiet 300 ausgekiest ist, und
-        ein Nachweis im Planverfahren erfolgt, dass dem Neubau von Gebäuden im Plangebiet die Funktionen des dortigen regionalen Grünzugs der Planung nicht entgegenstehen, und
-        im Planungsverfahren dargelegt werden kann, dass die Gründe für die vorgesehene Nachfolgenutzung die im Regionalplan vorgesehene Nachfolgefunktion forstwirtschaftliche Nutzung aus sachlichen Gründen überwiegt, und
-        die Vorgaben aus dem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 10.4 berücksichtigt werden. 


Beschlussvorschlag

Der Technische Ausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. 
Auf den Behandlungsvorschlag bzw. die Beschlusslage gem. Ziff. 3.1 Regierung von Oberbayern wird verwiesen.


3.8        Bedenken und Anregungen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit mit Schreiben vom 15.12.2020


Vortrag

in obiger Sache korrespondierte ich früher immer mit Ihrem Vorgänger, Bürgermeister Walter Brilmayer, und erlaube mir daher, nunmehr - bisher unbekannterweise - Sie anzuschreiben.
In Ihrer nächsten Stadtratssitzung wird im öffentlichen Teil unter der Ziffer 6. die Kiesabbaufläche und Asphaltmischanlage der meinem Gutshof Thailing direkt benachbarten Schafweide behandelt.
Wichtig ist mir in diesem Zusammenhang zum einen immer, daß erkannt wird, daß wir alle hier in Thailing schutzbedürftig sind, da wir von den negativen Auswirkungen der Schafweide seit Jahrzehnten beeinträchtigt werden. Die dortige Vorgeschichte habe ich kurz skizziert und füge sie im Anhang bei.
Nunmehr hoffe ich durch die Ausweisung eines "Sondergebiets Asphaltmischanlage" (Ziffer 6. b) keine weiteren negativen Auswirkungen auf uns erwarten zu müssen. Besonders wichtig ist mir in diesem Zusammenhang auch, daß die mir vor Jahrzehnten vom damaligen Landrat und Ebersberger Bürgermeister Vollhardt zugesagte Freihaltung der letzten Hügelkuppe vor Thailing von Kiesabbau etc. eingehalten wird. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die südöstlichen Teile der Oberndorfer Flurstücke 3283, 3284 und 3285.
Für detailliertere Schilderungen, auch bei einem Vor-Ort-Termin, stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.
Anhang zur Vorgeschichte "Schafweide":
  • in meiner Jugend wurden Kieslöcher in der Schafweide völlig planlos mit Müll, teils auch Autowracks, verfüllt.
  • Das Ganze wurde immer wieder angezündet (stinkende Rauchschwaden zogen nach Thailing).
  • Umwandlung zur zentralen Hausmülldeponie des Landkreises Ebersberg (jahrelang völlig unabgedeckt, ekliger Gestank in Thailing bei Westwind)
  • Errichtung der Müll-Sortieranlage
  • stete Ausweitung des Kiesabbaus mit bis heute teils erheblichen Lärmfolgen für Thailing (Quetschwerk etc.)
  • Ansiedlung des Swietelsky-Asphaltwerks (häufiger Asphaltgestank)
  • stete Zunahme des Verkehrs auf der engen Zufahrtsstraße von der Staatsstraße 2088, die für alle Betriebe und den Anlieger- und Durchgangsverkehr ausreichen muß (unsere ursprüngliche direkte Einmündung der Thailinger Straße auf die Staatsstraße 2088 ließ Herr Vollhardt damals schließen und rückbauen!)
  • Daher Befürchtungen vor weiterem Ausbau dieser Betriebe und auch neuen sich für uns in Thailing negativ auswirkenden Schafweiden-Vorhaben!

Behandlungsvorschlag

In Beurteilung der vorgebrachten Bedenken wurde vom Landratsamt Ebersberg – SG Wasserrecht, Immissionsschutz, Staatl. Abfallrecht per Email vom 25.08.2021 folgende Einschätzung vorgenommen:
„Die Ausweisung als Sondergebiet greift nicht auf die immissionsschutzfachlichen Anforderungen der Asphaltmischanlage zu. Sie ermöglicht lediglich die Loslösung vom zeitlich begrenzten Kiesabbau, was zu einer unbefristeten Genehmigung führen könnte. Die Anforderungen zum Schutz und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen für den aktuellen Betriebszustand sind im Bescheid geregelt und entsprechend vollziehbar.
Es ist verständlich, dass die Einstellung zu einem befristeten Vorhaben ein anderes ist, als zu einem unbefristeten, zumal es wie ein Weg über die Hintertür erscheinen mag. Die immissionsschutzfachlichen Beurteilungsgrundlagen bleiben im vorliegenden Fall jedoch die gleichen. Im Zuge der Bauleitplanung sind daher keine weiteren Gutachten erforderlich. Bei wesentlichen Änderungen wird die Anlage neu beurteilt und erforderlichenfalls um die Vorlage von Gutachten gebeten.“ 
Die Abstände der baulichen Anlagen des Anwesens Thailing zum geplanten Vorhaben betragen mindestens circa 900 m. Die Abstände zu den als Golfplatz genutzten Freiflächen betragen circa 275 m. Die nördlich und nordöstlich an das Planungsgebiet heranreichenden, zwischenliegenden Flächen sind bewaldet, die östlich des Planungsgebiets benachbarten Flächen werden nach Beendigung des Kiesabbaus bzw. wurden in Teilen bereits rekultiviert bzw. aufgeforstet. Nach derzeitiger Einschätzung sind demnach durch die vorliegende Planung keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Anwesen Thailing zu erwarten.


Beschlussvorschlag

Der Technische Ausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. 
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind durch die vorliegende Planung keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf Thailing zu erwarten. Für das Planungskonzept ergibt sich kein Änderungsbedarf.

Diskussionsverlauf

Zu diesem Punkt trug StR Otter ebenfalls die Forderung nach der Prüfung der Windkraftanlage vor. 

Beschluss

1.
Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 10.05.2022 zu Eigen.

2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht einzuarbeiten.

3.
Dem Technischen Ausschuss ist das Planungskonzept nach Einarbeitung der beschlossenen Änderungen und Ergänzungen zur Billigung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.05.2022 15:40 Uhr