Einbeziehungssatzung Nr. 206.1 - 1. Änderung Hörmannsdorf-Ost; Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 10.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.05.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

A. Vorgeschichte

Am 10.11.2020 wurde der Beschluss für die Ortsabrundungssatzung Nr. 206 „Hörmannsdorf Ost“ gefasst.
In der TA-Sitzung vom 12.10.2021 wurde der Entwurf in der Fassung vom 26.08.2021 gebilligt. 
Anschließend wurden die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vom 09.03.2022 bis 11.04.2022 durchgeführt.

Vorbemerkung:
Die Stellungnahmen 3.1 bis 3.5 von Seiten der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange bedingen entweder keine oder nur redaktionelle Änderungen. Deshalb werden die Stellungnahmen 3.1 bis 3.5 in einem zusammengefassten Beschluss abgehandelt.

B. Behandlung der Stellungnahmen:

1.         Keine Rückmeldungen haben abgegeben.
1.1        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Ebersberg
1.2        Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
1.3        Bayerischer Bauernverband
1.4        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
1.5        Deutsche Telekom AG
1.6        Stadt Grafing
1.7        Gemeinde Kirchseeon
1.8        Gemeinde Hohenlinden
1.9        Gemeinde Frauenneuharting 
1.10        Gemeinde Forstinning
1.11        Bund Naturschutz Ebersberg 
1.12        Landesbund für Vogelschutz, Poing
1.13        Vodafone Kabel Deutschland GmbH,
1.14        Energie Südbayern
1.15        Bayernwerk Netz GmbH
1.16        Bayerischer Jagdverband
1.17        Freiwillige Feuerwehr Egglburg

2.        Keine Einwände / Bedenken haben vorgetragen:
2.1        Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 28.02.2022
2.2         Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 28.03.2022
       Schreiben vom 25.02.2022
2.3        Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 31.03.2022
2.4        Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 04.04.2022
2.5        Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht, staatl. Abfallrecht, Immissionsschutz, Schreiben 
       vom 28.02.2022

3.         Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 25.02.2022
3.2        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 30.03.2022
3.3        Stadt Ebersberg, Klimaschutz- und Energiemanager, Schreiben vom 24.03.2022
3.4        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 11.04.2022
3.5        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 02.03.2022
3.6        Stadt Ebersberg, Abteilung Abfall und Umwelt, Schreiben vom 07.04.2022

C. Behandlung der Stellungnahmen:

3.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 25.02.2022
       Vortrag:
die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab:
Planung 
Die Stadt Ebersberg beabsichtigt mit o.g. Änderung der Satzung die Schaffung von Baurecht für ein Wohngebäude. Das Planungsgebiet (Größe ca. 0,17 ha) befindet sich am östlichen Ortsrand von Hörmannsdorf auf dem Flurstück Nr. 2013/2 TF (Gemarkung Ebersberg). Im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt sind die Flächen als gemischte Baufläche dargestellt. 
Ergebnis 
Die Planung entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung. 
Hinweis 
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die baurechtliche Beurteilung der Satzung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde obliegt.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. 
Die zuständige Bauaufsichtsbehörde wurde im Rahmen der Auslegung beteiligt. Für die Satzung ergibt sich kein Änderungsbedarf. 
 
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Satzung ist nicht veranlasst.


3.2        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 30.03.2022
Vortrag:
das Plangebiet mit einer Größe von ca. 0,17 ha liegt am südöstlichen Ortsrand von Hörmannsdorf. Auf dem Flurstück Fl.Nr. 2013/2 der Gemarkung Ebersberg ist ein Einzelhaus geplant. Die Planfläche wird derzeit als landwirtschaftliches Grünland bewirtschaftet. Das Gelände fällt von Nordwest nach Südost um rd. 2 m ab.
Das Plangebiet liegt geomorphologisch im Bereich einer Jungmoränenlandschaft mit wallförmigen Ausbildungen. Der Untergrund dürfte nur bedingt sickerfähig sein. Mit Hang- und Schichtwasser ist zu rechnen. Der Satzungsentwurf enthält in § 5 Regelungen zum Objektschutz und in § 8 wasserwirtschaftliche Hinweise, so z.B. zu wild abfließendem Wasser (Bezugnahme auf § 37 WHG).
Auch in der Begründung wird auf die Gefahr durch Starkregenereignisse hingewiesen und Objektschutzmaßnahmen empfohlen. Lt. Begründung soll das unverschmutzte Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert werden. Auf die Regelwerke wird verwiesen. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist im Zweifelsfall durch Sickertests zu überprüfen. Die Begründung enthält auch eine Vorgabe zum Bodenschutz.
Nähere Hinweise zum erlaubnisfreien Versickern von Niederschlagswasser und ein kostenloses Programm des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt es unter:
https://www.lfu.bayern.de/wasser/umgang_mit_niederschlagswasser/versickerung/erlaubnisfreie_versickerung/index.htm
Weitere Hinweise zur hochwasserangepassten Bauweise erhalten Sie in der gemeinsamen Arbeitshilfe des Bau- und Umweltministeriums „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“:
https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.pdf
Dort finden sich noch weitere Ratgeber.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht stimmen wir der 1. Änderung zur Satzung zu.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Die Anregungen bezüglich der Hinweise zur Versickerung und der hochwasserangepassten Bauweise werden berücksichtigt und die Hinweise in die Begründung übernommen. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Satzung erfolgt nicht. In der Begründung werden die Hinweise auf die Internetseiten des Bayerischen Landesamtes für Umwelt bezüglich der Versickerung und des Bau- und Umweltministeriums bezüglich der hochwasserangepassten Bauweise ergänzt.


3.3        Stadt Ebersberg, Abteilung Abfall und Umwelt, Schreiben vom 07.04.2022
Vortrag:
Im Hinblick auf die Bereiche Abfallwirtschaft und Ausgleichsflächen bestehen keine Bedenken oder Einwendungen gegen die 1. Änderung Einbeziehungssatzung Nr. 206; Hörmannsdorf-Ost.
Wir empfehlen die Satzung bei §4 Grünordnung entsprechend der Vorgaben aus der Begründung wie folgt anzupassen
(Kursiv = Text des vorliegenden Entwurfes; Fett = zu ergänzen, Durchgestrichen = zu streichen):
„…Die Fläche ist als zweischürige Wiese, naturnahe Blumenwiese mit autochthonem Saatgut anzulegen und extensiv zu bewirtschaften. Die erste Mahd darf nicht vor dem 15. Juni erfolgen. Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln ist untersagt. . Keine Düngung, kein Pestizid- oder Fungizideinsatz. Das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen.“
Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen werden berücksichtigt. Die Formulierungsvorschläge zur Grünordnung werden in der Satzung übernommen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Satzung wird gemäß der Maßgabe der Stellungnahme zu den grünordnerischen Festsetzungen geändert bzw. ergänzt.


3.4        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 11.04.2022
       Vortrag:
für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns und nehmen dazu lediglich aus landwirtschaftlicher Sicht Stellung, da forstfachlich keine Einwände oder Anregungen vorliegen. 
Die von uns zu vertretenden landwirtschaftlichen Belange sind im „§ 5 Textliche Hinweise“ der Satzung eingearbeitet. 
Wir weißen jedoch darauf hin, dass die Ausgleichsfläche die benachbarten landwirtschaftlichen Flächen nicht negativ bezüglich der Bearbeitung beeinflussen darf. 
Für eventuelle Rückfragen stehen wir zur Verfügung.

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen werden insofern berücksichtigt als die Hinweise noch um einen Hinweis auf die Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände für Pflanzungen gemäß Art. 47 – 53 AGBGB ergänzt werden. 

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In § 5 „Hinweise“ der Satzung wird folgende Formulierung ergänzt:
Auf die Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände für Pflanzungen gemäß Art. 47 – Art. 53 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (AGBGB) wird hingewiesen.


3.5        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 02.03.2022
       Vortrag:
Kanalisation 
Der bestehende Schmutzwasserkanal (SWK) STZ DN 250 der in der Gemeindeverbindungsstraße (GVS) zw. Hörmannsdorf und Asslkofen liegt, endet ca. 11,0 m nach der westlichen Grenze des zur Bebauung vorgesehenen Fl. St. mit der Nr. 2013/2. 
Der SWK ist für ein weiteres Gebäude ausreichend dimensioniert. 
Für das neu zur Bebauung vorgesehene Grundstück wird ein neuer Schmutzwasserkanalanschluss, vom bestehenden SWK in das Grundstück, durch die Stadt vorgestreckt. 
Entsprechend der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt, muss das anfallende Regenwasser aus befestigten Flächen in dafür geeigneten Versickerungsanlagen an Ort und Stelle versickert werden. 
Eine Einleitung des Regenwassers in den SWK ist laut EWS unzulässig. 
Mit Einreichung eines Bauantrages sollte unbedingt auch die Entwässerungsplanung vorgelegt werden. 
Die Entwässerungsplanung ist digital und 2 – fach in Papierform beim Tiefbauamt zur Genehmigung einzureichen. 
Wasserversorgung 
Die bestehende Wasserleitung (WL) DN 100 GGG im Bereich der Fl. Nr. 2013/2, die im der GVS von Hörmannsdorf nach Asslkofen verläuft, ist für ein weiteres Bauvorhaben ausreichend dimensioniert. 
Für die Wasserversorgung des neuen Grundstückes wird ein neuer WL – Hausanschluss, von der Hauptwasserleitung in das Grundstück, durch die Stadt vorgestreckt. 
Mit Einreichung eines Bauantrages sollten, identisch wie bei der Entwässerungsplanung, die Bewässerungsplanung digital und 2 – fach in Papierform beim Tiefbauamt zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. 
Straßenbau 
Die verkehrliche Erschließung des neuen Grundstückes erfolgt über die nördlich gelegene GVS Hörmannsdorf – Asslkofen
Die GVS hat im Bereich des Grundstückes Nr. 2013/2 eine Breite von ca. 3,00 – 3,50 m. Um Behinderungen auf der GVS zu vermeiden ist auf dem Grundstück eine entsprechende Aufstellfläche vor der Garage einzurichten. Die festgesetzte Fläche im Plan der Ortsabrundungs-satzung für Garagen, Carports und Nebengebäude sieht eine Aufstell-fläche von ca. 7,00 m vor und ist damit auskömmlich. 
Ein Stellplatznachweis entsprechend der städtischen Satzung ist vorzulegen. 
Allgemein 
Um unnötige Verzögerungen für das geplante Bauvorhaben von vornherein auszuschließen, müssen alle für die Erschließung notwendigen Planunterlagen immer zeitnah bei der Stadt eingereicht werden.

Stellungnahme:
Der Sachverhalt wird zu Kenntnis genommen. Die Anregungen sind, soweit sie den Regelungsinhalt der vorliegenden Satzung betreffen, bereits berücksichtigt. Weitere Ergänzungen oder Änderungen sind nicht erforderlich.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Satzung erfolgt nicht. 


Zusammengefasster Beschluss zu den Punkten 3.1 bis 3.5:
Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 26.08.2021 zu Eigen und stimmt den Behandlungsvorschlägen zu.


3.6        Stadt Ebersberg, Klimaschutz- und Energiemanager, 
         Schreiben vom 24.03.2022
       Vortrag:

Die Stadt Ebersberg hat mit dem Integrierten Klimaschutzkonzept und dem darin formulierten Ziel-Scenario „Energiewende 2030“ beschlossen bis zum Jahr 2030 unabhängig von fossilen Energien zu werden. In Hinblick auf die vorliegende 1.Änderung der Ortsabrundungssatzung (Ergänzungssatzung) Nr. 206 "Hörmannsdorf Ost" bedeutet diese vom gesamten Stadtrat getragene Leitlinie, mindestens den durch die geplanten Neubauten entstehenden zusätzlichen Wärme- und Strombedarf zu einem größtmöglichen Teil aus lokal gewonnenen, erneuerbaren Energien zu decken. 
Ein nachhaltiger Neubau sollte zudem möglichst flächenschonend, ressourcenschonend und mit ökologischen, lokal verfügbaren Baustoffen durch das ortsansässige Fachhandwerk erstellt werden. Der angesprochene Aspekt des Ressourceneinsatzes und der Qualität der eingesetzten Baustoffe ist jedoch nicht Bestandteil des Regelungsbereichs der Änderung einer Ortsabrundungssatzung. Auf das Infoportal „www.nachhaltigesbauen.de“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sei an dieser Stelle daher verwiesen. 
Empfehlung 1) Festsetzung zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie 
Das städtische Klimaschutz- und Energiemanagement empfiehlt dem Technischen Ausschuss in Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b BauGB eine Festsetzung von Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien in den Textteil der Ortsabrundungssatzung aufzunehmen. Auch der Begründungstext ist entsprechend zu ergänzen. 
Die Regelung sollte im Sinne der Gleichbehandlung inhaltlich der kürzlich erstmals angewendeten Regelung für das Neubaugebiet Friedenseiche VIII entsprechen. Auf die dort erfolgte Abwägung der Prüfungsaspekte bzgl. des Bebauungsplans wird verwiesen. Das erforderliche Wirtschaftlichkeitsgutachten wird bei Beschluss der Aufnahme einer Festsetzung von der Verwaltung beauftragt und dem Technischen Ausschuss nach Fertigstellung zur Kenntnis vorgelegt.
Formulierungsvorschlag Satzung 
Zu ergänzende Textbausteine in grüner Schriftfarbe (=im Original grün, hier nicht kursiv und kleiner)  
§ 3, Abs. 2, Nr. 6 
Die nutzbaren Dachflächen der Gebäude u. bauliche Anlagen innerhalb der bebaubaren Grundstücksflächen sind zu mindestens 50 Prozent mit Photovoltaikmodulen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten (Solarmindestflächen). Werden auf einem Dach Solarwärmekollektoren installiert, so kann die hiervon beanspruchte Fläche auf die zu realisierende Solarmindestfläche angerechnet werden. 
Die wirtschaftliche Zumutbarkeit muss durch ein Wirtschaftlichkeitsgutachten nachgewiesen werden. Für Gebäude, für welche die wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht nachgewiesen werden kann, entfällt die Pflicht zur Errichtung einer Solaranlage. Gleichwohl sind Solaranlagen entsprechend den bereits im Bebauungsplan enthaltenen Regelungen weiterhin zulässig. 
Hinweise: Bauliche Vorkehrungen für eine vereinfachte, nachträgliche Errichtung von PV-Anlagen werden im Fall des Vorliegens des Ausnahmetatbestands empfohlen (z.B. Dachhaken, Lehrrohrverbindungen, ausreichende Dachstatik). Die Pflicht kann durch Dritte durch die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf den betroffenen Dächern erfüllt werden (z.B. im Rahmen von Leasing- oder Mietmodellen). 
Formulierungsvorschlag Begründung 
Die Solarstromerzeugung stellt die wichtigste Erneuerbare Energie im Klimaschutzkonzept der Stadt Ebersberg dar. 2021 wurde ein Grundsatzbeschluss des Ebersberger Stadtrats über eine generelle Solarpflicht in Bebauungsplänen gefasst (vgl. Protokoll Technischer Ausschuss vom 16.03.2021, TOP 4). Der Grundsatzbeschluss wurde im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Friedenseiche VIII erstmals angewendet. Im Sinne der Gleichbehandlung ist eine Anwendung auf die vorliegende Planung angebracht. Das Bauamt stellte bereits fest, dass eine Festsetzung grundsätzliche rechtens ist und von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b) BauGB gedeckt wird (vgl. Protokoll TA 07.12.2021, TOP 2 inkl. Anlagen). Dies gilt auch für eine Ortabrundungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. 
Die Verfügbarkeit von Flächen für die Erzeugung von Solarstrom im Stadtgebiet ist begrenzt. Die Art und Größe der geplanten Dachfläche kann einer für die lokale Energiewende zuträgliche Fotovoltaik-Leistung Platz bieten. Durch die Nutzung vorhandener und geplanter Dachflächen für die solare Stromerzeugung wird der Bedarf an Freiflächen, wie sie derzeit mit dem städtebaulichen Entwicklungskonzept solare Freiflächen ermittelt werden, reduziert. Es liegen somit städtebauliche Gründe für eine Festsetzung vor.
Da die Festsetzung auf den Einsatz Erneuerbarer Energien ausgerichtet ist, entspricht sie zudem den Aufgaben und Grundsätzen der Bauleitplanung i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Nr. 6 Buchst. f und § 1a Abs. 5. 
Da eine Solarpflicht einen Eingriff in die Wahlfreiheit des Bauherrn gem. Art. 14 GG darstellt, muss sie den Anforderungen des Abwägungsgebots entsprechen. Sie muss mithin erforderlich, durchführbar, geeignet und verhältnismäßig sein. 
Die Erforderlichkeit ergibt sich aus den Zielen des Integrierten Klimaschutzkonzepts, den darin formulierten und beschlossenen Anforderungen des Energiewende-2030-Scenarios und dem aktuellen Ausbaustand der erneuerbaren Energien sowie geltenden Rahmenbedingungen. So ist eine Festsetzung ist im Verhältnis zu den ohnehin bestehenden energiefachrechtlichen Verpflichtungen erforderlich, da durch diese alleine die Errichtung von Anlagen für die solare Stromerzeugung nicht gesichert wird. Auch das Angebot einer Solar- und Energie-Beratung und die bestehende Förderung von Solaranlagen über die Einspeisevergütung stellen sich bislang als alleine nicht ausreichend heraus um einen adäquaten Ausbau der Solarenergie rechtzeitig (bis 2030) zu bewirken. 
Daneben ist die praktische Durchführbarkeit der Pflicht und der daraus folgenden Aufgabenstellungen gegeben, da es sich bei Photovoltaikanlagen um eine Standard-Technologie handelt, die seit vielen Jahren erprobt ist. Anlagen zur solaren Stromerzeugung haben in den vergangenen 10 Jahren einen dramatischen Preisverfall erlebt. Gleichzeitig stiegen die Strompreise kontinuierlich an. Darüber hinaus existieren verschiedene etablierte Wirtschaftsmodelle bei denen Anlagen zur solaren Stromerzeugung von Dritten wirtschaftlich errichtet und betrieben werden können. 
Mit der Festsetzung wird definiert, dass auf den festgesetzten Flächen Anlagen für die solare Stromerzeugung errichtet werden. Auch wenn hiermit nicht die Nutzung dieser Anlagen vorgeschrieben werden kann, erscheint deren anschließende Nutzung sehr wahrscheinlich und die Festsetzung somit geeignet und verhältnismäßig das Ziel, den Anteil des Solarstroms im lokalen Stromnetz zu steigern, zu erreichen. Auch weil eine Solarpflicht die Stromerzeugungskapazität aus Solarenergie direkt erhöht, ist sie zudem geeignet die Klimaschutz-Ziele der Stadt zu erreichen. 
Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist insbesondere die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen und es sind Ausnahmeregelungen (§ 31 Abs. 1 BauGB) vorzusehen. Falls für den geplanten Gebäudetypen keine Wirtschaftlichkeit nachgewiesen werden kann, gilt eine Ausnahmeregelung von der Errichtungspflicht. 

Empfehlung 2) Dachelemente mit integrierter Solartechnik als Dacheindeckung zulassen 
Weiterhin empfiehlt das Klimaschutz- und Energiemanagement in Ergänzung des vorgeschriebenen Dachziegelmaterials (naturrot, braun oder anthrazitfarben) auch alle Formen der dachintegrierten Solartechnik zuzulassen, bei denen zusätzliches Dachziegelmaterial entfällt. Hierdurch können Kostenvorteile für die Bauvorhaben entstehen, z.B. wenn ab Werk vorgefertigte Dachelemente anstelle der Dachziegel genutzt werden. 
Formulierungsvorschlag Satzung 
Zu ergänzende Textbausteine in grüner Schriftfarbe (=im Original grün, hier nicht kursiv und kleiner)  
§ 3, Abs. 2, Nr. 3 
Es sind nur Satteldächer mit naturrotem, braunem oder anthrazitfarbenem Dachziegelmaterial zulässig. Alternativ sind alle Formen der dachintegrierten Photovoltaik/Solarthermie als Dachdeckung zulässig, bei denen zusätzliches Dachziegelmaterial entfällt. 

Empfehlung 3) Empfehlung zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektroautos 
Es wird empfohlen in den Textteil des Bebauungsplans folgenden Hinweis zum Aufbau einer Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität aufzunehmen.
Formulierungsvorschlag Satzung 
Zu ergänzende Textbausteine in grüner Schriftfarbe (=im Original grün, hier nicht kursiv und kleiner)  
§ 5 Hinweise 
Es wird empfohlen Stellplätze mit Ladeinfrastruktur für Elektromobilität, mindestens aber mit Leerrohren für eine spätere Nachrüstung von Leitungsinfrastruktur zu versehen. Die elektrische Anbindung sollte möglichst so vorbereitet werden, dass eine auf den Gebäuden befindliche Solaranlage eigene Stellflächen mit Solarstrom versorgen kann. 

Empfehlung 4) Empfehlung zur Anbindung an ggf. geplantes Wärmenetz 
Es wird empfohlen in den Textteil des Bebauungsplans folgenden Hinweis wärmetechnischen Anbindung des Gebäudes an ein u.U. vorhandenes Wärmenetz aufzunehmen. 
Formulierungsvorschlag Satzung 
Zu ergänzende Textbausteine in grüner Schriftfarbe (=im Original grün, hier nicht kursiv und kleiner)  
§ 5 Hinweise 
Der Stadt sind Pläne für den Aufbau eines privaten lokalen Wärmenetzes in Hörmannsdorf bekannt, das mittels erneuerbarer Energien betrieben werden soll. Die Nutzung der erneuerbaren Wärmeversorgung des beplanten Bereichs durch den Anschluss an das Wärmenetz wird empfohlen. In diesem Fall sollte die Solarfläche auf dem Dach allein zur Stromerzeugung genutzt werden.

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Unter Bezugnahme auf das integrierte Klimaschutzkonzept der Stadt Ebersberg von 2012 sowie auf den Beschluss zur Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes in der Bauleitplanung vom 16.03.2021 werden die Anregungen des Klimaschutzmanagers berücksichtigt und die Satzung gemäß den vorgelegten Vorschlägen geändert bzw. ergänzt. 

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Satzung wird gemäß dem Sachvortrag bzw. der Stellungnahme hinsichtlich der Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes geändert bzw. ergänzt.


Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Beschluss

1.
Der Technische Ausschuss nimmt von der Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 26.08.2021 zu Eigen.

2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen redaktionellen Änderungen / Ergänzungen in die Satzung mit Begründung einzuarbeiten.

3.
Der Technische Ausschuss billigt den Entwurf der Ortsabrundungssatzung Nr. 206 „Hörmannsdorf Ost“, 1. Änderung, einschließlich Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 10.05.2022.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die erneute öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen. Es wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme werden auf 2 Wochen verkürzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.05.2022 15:40 Uhr