Bauantrag wegen Errichtung eines Aggregateraums am bestehenden EDEKA-Markt in Ebersberg, Josef-Brendle-Str. 1, FlNr. 1854, Gemarkung Ebersberg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 31.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 31.05.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Antragsteller möchte auf der Fläche, auf der heute ein Lagergebäude besteht, stattdessen einen Aggregateraum errichten. 

Folgende Nutzung ist geplant:

In den Raum sollen Aggregate der Kältetechnik untergebracht werden
Nebengebäude (9,05 m x 3,19 m)                                                28,86 m²
Wandhöhe                                                                                3,20 m
Flachdach

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 159 – Frischemarkt / Lebensmittelmarkt der ein Sondergebiet „Lebensmittelmarkt“ festsetzt. Das geplante Gebäude liegt außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche an der südwestlichen Gebäudesseite des Marktes. Der notwendige Befreiungsantrag liegt vor. 

An dieser Stelle befindet sich bereits ein Lagergebäude das durch den Neubau ersetzt werden soll. Insofern wird seitens der Verwaltung keine Berührung der Grundzüge der Planung gesehen, so dass gegen die Erteilung der Befreiung keine Bedenken bestehen. 

Die Stadt fordert jedoch, dass die Anlage so zu errichten und betreiben ist, dass für die umliegende Wohnbebauung keine schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärm) entstehen. Die Lärmwerte der TA-Lärm sind jedenfalls einzuhalten. Dies ist durch eine Auflage in der Baugenehmigung nachzuweisen. Der Bauherr ist aufzufordern, hierüber einen entsprechenden technischen Nachweis vorzulegen. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag wegen Errichtung eines Aggregategebäudes am bestehenden EDEKA-Markt in Ebersberg, Josef-Brendle-Str. 1, FlNr. 1854, Gemarkung Ebersberg. Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Zur beantragten Befreiung wegen Überschreitens der Baugrenze wird ebenfalls das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Der Bauherr hat Nachweis darüber zu erbringen, dass von der geplanten Anlage keine schädlichen Umweltauswirkungen (Lärm) ausgehen und die Lärmwerte nach TA-Lärm im Bereich der angrenzenden Wohnbebauung eingehalten werden.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.06.2022 08:55 Uhr