Antrag der Stadtratsfraktion PRO EBERSBERG wegen Erlass einer Freiflächengestaltungssatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 31.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 31.05.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 28.04.2022 beantragt die Stadtratsfraktion PRO EBERSBERG den Erlass einer Freiflächengestaltungssatzung, die insbesondere ein Verbot von Schottergärten beinhalten soll. 

Zur Begründung wird auf den beiliegenden Antrag verwiesen. 






Rechtsgrundlage für diese Freiflächengestaltungssatzung ist Art. Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 BayBO. Danach können Gemeinden durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften u. a. über die Gestaltung und Bepflanzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke, erlassen. 

Nach der Geschäftsordnung für den Stadtrat Ebersberg ist der Technische Ausschuss hierfür beschließend zuständig (Vgl. § 10 Nr. 2 lit. a) der Geschäftsordnung). 

Regelungsgegenstand können demnach folgende Punkte sein:
  • Die Höhenlage der Oberfläche des Grundstücks
  • Veränderungen durch Aufschüttungen und Abgrabungen
  • Erdüberdeckungen von Tiefgaragen
  • Regelungen über die Bepflanzung der bebauten Grundstücke (Vorgaben für eine besondere gärtnerische Gestaltung).  Diese Regelung würde es der Stadt zukünftig erlauben, durch Vorgaben einer – am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichteten Bepflanzungsvorschrift - sog. Stein- oder Schottergärten zu verbieten.  Die Stadt ist freilich hierauf nicht beschränkt. So ist es z. B. denkbar, dass durch eine örtliche Bauvorschrift die Bepflanzung mit bestimmten - etwa nicht heimischen - Gewächsen untersagt wird. 

Ausweislich ihres klaren Wortlauts lässt die Ermächtigung aber Vorschriften über die Gestaltung unbebauter oder unbebaubarer Grundstücke in einem Baugebiet nicht zu. Genauso wenig stellt die Satzung eine Rechtsgrundlage dar um in den Bestand einzugreifen. Die Satzung findet nur Anwendung im Falle eines Genehmigungsverfahrens zum Zuge einer Neubebauung. 

Der Vollzug der Satzung obliegt der Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt Ebersberg. 

Diskussionsverlauf

StR Otter als Vertreter des Antragsstellers erläuterte nochmals die Gründe für den Antrag. Mit dieser Satzung könnte die Stadt sog. „Schottergärten“ verbieten. Bereits jetzt wären diese Anlagen aufgrund Art. 7 BayBO nicht zulässig. 
Die Gestaltungssatzung sei eine Klarstellung für den Bürger und würde einen positiven Effekt für das Stadtklima bedeuten. Den Kontrollaufwand sah er eher gering, da sich die meisten Bürger vorher informieren würden. 

Erster Bürgermeister Proske schlug vor, zunächst Informationen bei anderen Gemeinden einzuholen. Die Kontrolle durch das Landratsamt sei bekanntlich schwierig; insgesamt sah er in Ebersberg kein großes Problem mit Schottergärten. 
Er plädierte vielmehr für eine konsequente Planeinhaltung und keine zu lockere Befreiungspraxis. 

StR Otter wies zum Vergleich auf die eingeführte Rauchwarnmelderpflicht hin, die auch nicht kontrolliert werde. Es soll sich um ein Zeichen an die Bürger handeln. 

StR Münch fand den Grundgedanken des Antrags im Hinblick auf Bienenfreundlichkeit, Wasserdurchlässigkeit völlig richtig. Der Pflegeaufwand bei Schottergärten ist nur vermeintlich geringer. Es sei jedoch eine Frage des Vollzugs. 
Der Vergleich mit den Rauchwarnmeldern würde hinken; eine konsequente Umsetzung der Bauleitpläne mit entsprechender Aufklärung wäre besser als eine Satzung. 

StR Schechner wunderte sich, dass man sich darüber unterhalten müsse. Es sei offensichtlich, dass in solchen Gärten kaum mehr Bodenlebewesen vorkommen. Es müsse Gift gespritzt werden. Auch ein Rasen, der 2x täglich gemäht wird ist nicht besser. Er verlangte, dass künftig ein Freiflächenplan vorgelegt und die Bebauungspläne konsequent eingehalten werden müssen. Solche Schottergärten seien nicht gewünscht; dies soll für künftige Fälle ans LRA weitergegeben werden. 

StRin Behounek schlug vor, in die Satzung zusätzlich die Begrünung von Außenwänden vorzuschreiben. Außerdem gingen aus dem Antrag keine Klimaanpassungsmaßnahmen hervor.  

Nach Abschluss der Diskussion ließ Erster Bürgermeister Proske über den Antrag abstimmen. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss beschließt den Erlass einer Freiflächengestaltungsatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO, die insbesondere ein Verbot von Schottergärten beinhaltet. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 10

Datenstand vom 09.06.2022 08:55 Uhr