Bauantrag zur Aufstockung des Bestandsgebäudes zur Wohnraumerweiterung mit Neubau eines Balkons und einer Treppenanlage sowie die Sanierung des Bestandes auf dem Grundstück FlNr. 17/4, Gmkg. Oberndorf, Schulstr. 8


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 12.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 12.07.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Beantragt sind die Aufstockung eines bestehenden Einfamilienhauses zur Wohnraumerweiterung, die Errichtung eines Balkons und einer Treppenanlage im Zusammenhang mit der Sanierung des Bestandsgebäudes.
Die Aufstockung dient der Wohnraumerweiterung, es soll eine zweite Wohneinheit entstehen. Durch die beantragte Aufstockung ergibt sich eine neue Wandhöhe von 6,53 m auf der Ostseite und 3,81 m auf der Westseite, es entsteht aber kein neues Vollgeschoss. Für den Zugang zur neuen Wohnung ist eine neue Treppe auf der Ostseite über der bestehenden Garage geplant. Auf der Westseite sollen zu besseren Nutzung des Dachgeschosses zwei Erker errichtet werden. Ein neuer Balkon soll auf der Südseite entstehen.  

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 55 – Oberndorf Ost, sowie Nr. 55.1 – Oberndorf Ost – Änderung. Der Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) fest, pro Wohngebäude sind nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig. 
Für die westlichen Gebäude im Geltungsbereich wird als Maß der baulichen Nutzung lediglich U + E festgesetzt, es gibt keine Festsetzungen für eine max. Wandhöhe. Im Geltungsbereich wurden bisher bereits mehrere vergleichbare Wandhöhen zugelassen, wenn kein Vollgeschoss entsteht (FlNrn. 17/1, 17/2, 17/6, 17/7 Gmkg. Oberndorf).
Der geplante Balkon auf der Südseite überschreitet um 3,50 m und mit einer Fläche von 8,40 m² die südliche Baugrenze. Hierfür ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes notwendig. Der Balkon befindet sich über einer bereits außerhalb des südlichen Bauraumes gelegenen Garage mit Nebenräumen, folglich kann auch hier eine Befreiung erteilt werden. 
Das neu geplante Dach hat eine Dachneigung von 30°, wie im Änderungs-Bebauungsplan maximal zulässig festgesetzt. 
Der Zugang zur neuen Wohneinheit soll über eine Außentreppe über der nördlich gelegenen Garage erfolgen. Diese Außentreppe überschreitet um ca. 3,50 m die östliche Baulinie. Eine derartige Befreiung wurde bisher noch nicht erteilt. Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann eine Befreiung erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Da es sich nur um eine Außentreppe handelt, werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, städtebaulich ist die Errichtung vertretbar. Alle angrenzenden Nachbarn haben dem Bauvorhaben und den notwendigen Befreiungen zugestimmt, somit kann auch diese Befreiung erteilt werden.
 
Durch die Erweiterung auf zwei Wohneinheiten sind 3 Stellplätze nachzuweisen (pro Wohneinheit 1,5 StPl.). Diese werden in den bereits bestehenden Garagen nachgewiesen. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag zur Aufstockung des Bestandsgebäudes zur Wohnraumerweiterung mit Neubau eines Balkons und einer Treppenanlage auf dem Grundstück FlNr. 17/4, Gmkg. Oberndorf, Schulstr. 8 in Oberndorf und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 
Der Technische Ausschuss erteilt seine Zustimmung zu den für die Wohnraumerweiterung notwendigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
StR Otter war bei der Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt nicht anwesend.

Datenstand vom 01.08.2022 08:24 Uhr