Naturschutzrecht; Neuausweisung des Naturdenkmals "Hupfauer Höhe" in der Stadt Ebersberg als Naturdenkmal durch Verordnungserlass auf den Grundstücken FlNr. 728, 747/42, 763 und 767, Gemarkung Ebersberg im Stadtteil "Hupfauer Höhe"; Vorstellung und Beratung des geänderten Verordnungsentwurfs


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 12.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 12.07.2022 ö beschließend 11

Sachverhalt

In der Sache wird Bezug genommen auf die Sitzung des Technischen Ausschusses vom 11.01.2022, TOP 6, öffentlich. Dort wurde folgender Beschluss gefasst: 


Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Vorhaben der unteren Naturschutzbehörde eine neue Rechtsverordnung für das Naturdenkmal „Hupfauer Höhe“ zu erlassen. 
Der Technische Ausschuss fordert, die Fläche des ehemaligen Kindergartens aus dem Umgriff der geplanten Rechtsverordnung herauszunehmen. Der Ausnahmetatbestand in § 4 des Verordnungsentwurfs soll um die im Vortrag genannten Punkte erweitert werden. Der Umgriff ist bis auf Höhe der östlichen Fassade des bestehenden Kindergartengebäudes St. Benedikt zu begrenzen. Im Übrigen macht sich der TA die im Vortrag ausgeführte Argumentation zu Eigen. 


Mit Schreiben vom 08.06.2022 teilt das LRA Ebersberg mit, dass auf die Einwände der Stadt insoweit eingegangen wurde, als dass der Bereich des ehemaligen Kindergartens St. Benedikt einschließlich der Wertstoffsammelstelle aus dem Umgriff der geplanten Rechtsverordnung herausgenommen wurde.  
Der Forderung, die Fläche bis auf die Höhe der östlichen Fassade des bestehenden Kindergartengebäudes aus dem Umgriff der Verordnung herauszunehmen wurde jedoch nicht entsprochen. Grund hierfür ist lt. UNB, dass diese Fläche für eine künftige Zufahrt zur Pflege des Naturdenkmals benötigt wird., da die bislang genutzte Zufahrt von der Alpenstraße aus rechtlich nicht gesichert ist, über private Grundstücke führt und für die möglicherweise ein Baurecht nach § 34 besteht.

Aus Sicht der Verwaltung ist diese Argumentation nur teilweise nachvollziehbar. Richtig ist, dass die bisherige Zufahrt über die FlNr. 733/1 und 733/2 Gemarkung Ebersberg führt. Diese Grundstücke sind nicht Bestandteil des Naturdenkmals und gehören privaten Eigentümern. Über ein dinglich gesichertes Zufahrtsrecht ist der Verwaltung nichts bekannt. Die beiden Grundstücke liegen im Geltungsbereich des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 112 – Alpenstraße 17 und 19. Insofern besteht auf den beiden Grundstücken Baurecht. Sie sind daher für eine dauerhafte Zufahrt zum Naturdenkmal nicht geeignet. 

Mit der FlNr. 767, Gemarkung Ebersberg besteht allerdings am südlichen Rand des Verordnungsgebietes eine Zufahrtsmöglichkeit die im Eigentum der Stadt steht. Es wird deshalb angeregt, diese Fläche als Zufahrt für das Naturdenkmal zu nutzen und den Bereich entlang der Ringstraße, wie schon mit Beschluss vom 11.01.2022 gefordert, aus dem Umgriff der Verordnung herauszunehmen.  

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom geänderten Umgriff der Naturdenkmalverordnung „Hupfauer Höhe“ mit Stand vom 04.04.2022 und stimmt diesem Umgriff zu. 

Die Forderung, die Fläche zwischen dem ehemaligen Kindergarten und dem bestehenden Kindergarten St. Benedikt, östlich der Ringstraße aus dem Umgriff der Verordnung herauszunehmen, wird aufrechterhalten.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.08.2022 08:24 Uhr