Beantragt ist die Errichtung eines Reifenlagers mit einer Grundfläche von ca. 96 m² (12,50 m x 7,69 m) und einer Wandhöhe von ca. 6 m. Das geplante Reifenlager soll das bestehende Teilelager nach Norden hin, sowie die östlich des neuen Lagers gelegene Werkstatt ergänzen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes 143 – Gewerbepark Ost, bzw. 143.1 – Gewerbepark Ost – 1. Änderung.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden erfüllt. Die Errichtung des Reifenlagers ist im Geltungsbereich mit den geplanten Maßen grundsätzlich zulässig.
Die Abstandsflächen zum bestehenden Werkstattgebäude können jedoch nicht eingehalten werden, weswegen ein Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen dem Bauantrag beiliegt.
Die Abstandsflächen des neuen Reifenlagers und des bestehenden Werkstattgebäudes überschneiden sich, zudem kann eine Mindestabstandsfläche von 3 m nicht eingehalten werden.
Gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO können Abweichungen zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen nach gesunden Wohn- und (in diesem Fall) Arbeitsverhältnissen (Art. 3 Satz 1 BayBO) vereinbar sind.
Die Schutzziele des auf dem Grundstück bestehenden östlichen Werkstattgebäudes und den westlich angrenzenden Verkaufsräumen sind hinsichtlich Belüftung, Belichtung und Besonnung erfüllt. Flucht- und Rettungswege sind zugänglich.
Nach Angaben des Antragstellers haben die betroffenen Nachbarn dem Bauvorhaben zugestimmt. Folglich kann aus Sicht der Verwaltung der Abweichung zugestimmt werden.
Das Reifenlager erfordert einen weiteren Stellplatz, dieser wird auf dem Grundstück nachgewiesen.