Der Antragsteller möchte das Dach um 0,96 m auf eine neue Wandhöhe von 7,16 m anheben, um das DG als zusätzlichen Wohnraum zu nutzen. Im Zuge dieses Ausbaus soll auf der Nordseite eine Schleppgaube (Breite 2,80 m) errichtet werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 23 – Südwest Landhausbau, im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB.
Dachgauben sind in diesem Bereich allgemein zulässig, da der Bebauungsplan nichts entgegensetzendes festlegt.
Die Anhebung des Daches lässt eine neue Wandhöhe von 7,16 m entstehen, wobei durch den Dachgeschossausbau kein weiteres Vollgeschoss entsteht. Der Bebauungsplan setzt bei der Geschossigkeit E+1 eine Wandhöhe von „ca. 6,00 m“ fest. Für die Überschreitung von 1,16 m ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich.
Diese Befreiung kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine vergleichbare Befreiung wurde bereits für die Grundstücke FlNr. 750, 750/19, 750/23 sowie 750/7, Gmkg. Ebersberg erteilt. Die angrenzenden Nachbarn haben dem Bauvorhaben zugestimmt.
Durch die Dachanhebung entstehen neue Abstandsflächen, die auf dem Nachbargrundstück FlNr. 750/22, Gmkg. Ebersberg, um insgesamt ca. 6 m² überschritten werden. In diesem Teil des Nachbargrundstücks befindet sich eine lediglich eine Garage, womit nachbarliche Belange wie Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht beeinträchtigt werden. Die betroffenen Nachbarn haben einem entsprechenden Abweichungsantrag zugestimmt.