Auf dem vorgenannten Grundstück ist der Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage geplant. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 185 – Beim Doktorbankerl.
Folgendes ist geplant:
Einfamilienhaus mit den Ausmaßen 11,99m x 9,99m (119,78 m²) - zulässig sind 120m²
Geschossfläche: 239,56 m²; zulässig 240m²
Wandhöhe: 571,80 m NHN (=5,85m); zulässig 571,80 NHN
Dachneigung: 22°; zulässig 22-28°
Stellplätze: 2 Stellplätze in der Doppelgarage
Folgende Befreiungen werden beantragt:
- Befreiung wegen Überschreitens der südlichen Baugrenze durch die Terrasse und den Balkon. Zur Begründung wird vorgetragen, dass dadurch eine erhebliche Steigerung der Wohnqualität erreicht werde.
- Überschreitung der Grundflächenzahl um 29,75 m² wegen der Terrasse und des Balkons. Auch hier wird die Steigerung der Wohnqualität zur Begründung angeführt.
- Unterschreitung des Mindestabstands von 3 m zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Garage im Abstand von 2 Metern zum Haus errichtet werden soll. Dieser Raum soll als Durchgang dienen. Aufgrund der westlich davon schräg verlaufenden Grundstücksgrenze wird der Abstand geringfügig unterschritten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Vorhaben hält im wesentlichen die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 185 – Beim Doktorbankerl ein.
Den beantragten Befreiungen kann nach Ansicht der Verwaltung das Einvernehmen erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar sind und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen (keine Abstandsflächen berührt) mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
Die Baugrenze kann durch die Terrasse sowie durch den Balkon überschritten werden. Die Baugrenze ist gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt. Demnach dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Die Terrasse fällt allerdings nicht unter den Gebäudebegriff. Anders verhält es sich beim Balkon; die Überschreitung beträgt hier 74 cm und ist aus Sicht der Verwaltung vertretbar.
Die Überschreitung der Grundflächenzahl bzw. der zulässigen Grundfläche ergibt sich aus der Größe der Terrasse. Der Hauptbaukörper hält mit seinen Ausmaßen die zulässige Grundfläche ein. Insgesamt wird bei dem Bauvorhaben die gesamte zulässige Grundfläche von 240 m² nicht erreicht (es werden 219,22 m² erreicht). Insofern kann der Befreiung zugestimmt werden.
Die Unterschreitung des Mindestabstands der Garage von der öffentlichen Straße liegt lediglich im äußersten westlichen Bereich der Zufahrt und ist somit als geringfügig einzustufen.