Die Antragstellerin beantragt auf dem vorgenannten Grundstück den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten. In dieser Sache wird auf die Sitzung des Technischen Ausschusses vom 12.07.2016, TOP 14 (nichtöffentlich) verwiesen.
Folgendes ist geplant:
Mehrfamilienhaus (6 WE) mit den Ausmaßen 11,99 m x 15,99 m (191,72 m²) – zulässig sind 180 m²
Geschossfläche: 383,4 m²; zulässig 360 m²
Wandhöhe: 572,87 m NHN (= 6,52m); zulässig 572,1 m NHN
Dachneigung: 35°; zulässig 22-28°
Stellplätze: 6 offene Stellplätze sind gemäß Bebauungsplan nachgewiesen
(1 Stellplatz/WE)
Folgende Befreiungen/Abweichungen werden beantragt:
- Überschreitung der Baugrenze von 1m im Osten
- Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung (siehe oben)
- Überschreitung der Anzahl der Wohneinheiten – zulässig sind gemäß Bebauungsplan Nr. 185.1 – Beim Doktorbankerl 4 Wohneinheiten.
- Erhöhung der festgesetzten Dachneigung sowie der Wandhöhe (siehe oben)
- Befreiung von Einfriedungsverbot der Vorgartenzone im westlichen Bereich.
- Geringfügige Abweichung von der Einhaltung der Abstandsfläche auf der Ostseite (geringfügige Überschreitung der Straßenmitte)
Zur Begründung der einzelnen Befreiungsanträge wird auf die Anlagen zur Sitzung verwiesen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Technische Ausschuss hat in der oben genannten Sitzung die damals gestellten Befreiungsanträge mehrheitlich befürwortet.
Der Überschreitung der Baugrenze kann zugestimmt werden. Nachbarliche Belange (Abstandsflächen) sind hier nicht betroffen. Diese Befreiung wurde bereits im Rahmen einer Besprechung im LRA Ebersberg vom 31.08.2016 in Aussicht gestellt.
Der damit einhergehenden Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung liegt nach Ansicht der Verwaltung unter der Erheblichkeitsschwelle und kann damit zugestimmt werden, da hierdurch die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Der Erhöhung der Dachneigung sowie der Wandhöhe kann nach Ansicht der Verwaltung ebenfalls zugestimmt werden, da die Planung zwischenzeitlich speziell in diesem Bereich nochmals überarbeitet wurde. Die ursprünglich geplante Wandhöhenerhöhung von 1,0 m wurde nun auf 0,7m reduziert. Mit der Dachneigung von 35° wirkt das Gebäude insgesamt harmonischer. Die Vollgeschossgrenze wird eingehalten.
Als weiterer Grund für die Vertretbarkeit der Befreiungen wird das städtebauliche Ziel nach Schaffung von Wohnraum, insbesondere im sog. bezahlbaren Segment gesehen. Seitens der Stadt besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Schaffung von solchen Wohnungen.
Nachdem es sich u
m das einzige Mehrfamilienhaus im Baugebiet handelt, besteht insoweit ein gewisses Alleinstellungsmerkmal, so dass Bezugnahmen kaum möglich sind.
Hinsichtlich der Abstandsfläche kann dieser Abweichung zugestimmt werden, da keine Überlagerung der Abstandsflächen des gegenüberliegenden Gebäudes vorliegt.