Vorgeschichte:
Am 20.09.2016 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 19.3 gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1BauGB wurde vom 21.09.2017 bis 23.10.2017 durchgeführt.
Vorbemerkung:
Die Stellungnahmen 3.1 bis 3.6 von Seiten der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange bedingen entweder keine oder nur redaktionelle Änderungen. Deshalb werden jeweils die Stellungnahmen 3.1 bis 3.6 in einem zusammengefassten Beschluss abgehandelt.
1. Keine Rückmeldung haben abgegeben
1.1 Vermessungsamt Ebersberg
1.2 Stadt Grafing
1.3 Bund Naturschutz, Kreisgruppe Ebersberg,
1.4 Stadt Ebersberg, Klimamanager
1.5 Landratsamt Ebersberg, Altlasten
1.6 Deutsche Post, Freising
1.7 Landesbund für Vogelschutz, Poing
2. Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
2.1 Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing, Schreiben vom 20.09.2017
2.2 Energie Südbayern GmbH, Traunreut, Schreiben vom 02.10.2017
2.3 Markt Kirchseeon, Schreiben vom 21.09.2017
2.4 Vodafone Kabel Deutschland GmbH, München, Schreiben vom 20.10.2017
3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 SG 41 Bauleitplanung, Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 19.10.2017
- Bauverwaltung
- Untere Immissionsschutzbehörde
- Untere Naturschutzbehörde
3.2 Kreisbrandinspektion Ebersberg, Schreiben vom 17.10.2017
3.3 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 18.10.2017
3.4 Deutsche Telekom Technik GmbH, Landshut, Schreiben vom 25.09.2017
3.5 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 26.09.2017
3.6 Bürger 1, Schreiben vom 22.10.2017
Behandlung der Stellungnahmen:
3.1 SG 41 Bauleitplanung, Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 19.10.2017
Vorab wird darum gebeten, die Planunterlagen nach Abschluss des Verfahrens dem Landratsamt in digitaler Form im tiff bzw. pdf-Format zur Verfügung zu stellen.
A. aus baufachlicher Sicht
1.
In den Festsetzungen A 3.2 und A 3.3 werde jeweils auf Festsetzungen durch Text Bezug genommen. Diese Verweise müssten auf C 3.2 und C 3.3 abgeändert werden.
2.
Laut Planzeichen würden entlang der Wendelsteinstraße Flächen für Stellplätze vor den Garagen bzw. Carports ausgewiesen. Es sei zu überprüfen, inwieweit sich die Anordnung der Stellplätze mit der Stellplatzsatzung § 2 Abs. 8 vereinbaren lasse. Zumindest sollte darauf hingewiesen werden, dass der Vorplatz nicht als Stellplatz im Sinne der Satzung angerechnet werde.
Stellungnahme:
zu 1:
Die Anregung wird berücksichtigt und die Verweise entsprechend geändert.
zu 2:
Da im Bereich der Flächen für Garagen auch Nebenanlagen errichtet werden können bzw. auf die Errichtung der Garagen und Carports verzichtet werden können, wurden die Flächen entlang der Wendelsteinstraße als Flächen für Stellplätze festgesetzt. Eine Anrechnung des Garagenvorplatzes als Stellplatz ist nicht vorgesehen. Zur Klarstellung sollte deshalb Kap. 4.5 der Begründung entsprechend ergänzt werden.
Behandlungsvorschlag:
Der Bebauungsplan wird folgendermaßen geändert bzw. ergänzt:
Die Querverweise in den Festsetzungen A 3.2 und A 3.3 werden korrigiert.
In Kap. 4.5 der Begründung wird folgender Passus ergänzt:
„Die Vorstellflächen von Garagen und Carports sind in der Planzeichnung als Flächen für Stellplätze festgesetzt. Damit sind auf diesen Flächen Stellplätze grundsätzlich zulässig. Eine Anrechnung als Stellplatz im Sinne der Garagen- und Stellplatzsatzung der Stadt Ebersberg ist allerdings nur in dem Fall möglich, wenn die Carports oder Garagen nicht oder stattdessen Nebenanlagen, die keine Vorstellflächen erfordern, errichtet werden.“
B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Die Ausführungen in Kapitel 6 der Begründung zum Immissionsschutz würden zur Kenntnis genommen. Ergänzend werde noch aufgeführt, dass östlich des B-Planänderungsbereichs die Bahntrasse für die S-Bahn-Linie München-Ebersberg sowie den Filzenexpress in einer Entfernung von ca. 140 m verlaufe. Überschlägige schalltechnische Berechnungen hätten ergeben, dass die bauleitplanerisch relevanten Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete tags wie nachts eingehalten werden könnten. Weitere Anregungen oder Einwände würden nicht geäußert. Die Stadt Ebersberg werde gebeten, sich mit den Ausführungen auseinander zu setzen.
Stellungnahme:
Die Ausführungen zum Immissionsschutz werden zur Kenntnis genommen, bedingen aber keine Änderung des Bebauungsplans.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.
B. aus naturschutzfachlicher Sicht
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestünden, mit der Bitte um Beachtung nachfolgender Empfehlungen, keine Einwände oder Bedenken:
Es werde empfohlen, die grünordnerischen Festsetzungen wie folgt zu ändern:
5.1 Anpflanzungen
Die nicht überbauten und nicht durch zulassungsfähige Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze genutzten Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Mindestens 20% der Flächen sind mit standortheimischen Gehölzen zu bepflanzen. Pro angefangene 100 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein Obstbaum als Hochstamm oder ein heimischer, kleinkroniger Laubbaum als Hochstamm mit einem Stammumfang von 14/16 cm zu pflanzen.
Zur Verwendung werden folgende standortheimische Gehölze empfohlen:
Kleinkronige Bäume 2. Wuchsordnung
Pflanzqualifikation: Hochstamm, StU 14/16 cm, 3x verpflanzt mit Ballen
Acer campestre – Feldahorn
Carpinus betulus – Hainbuche
Prunus avium-Wildkirsche
Prunus padus – Traubenkirsche
Sorbus aucuparia – Eberesche
Heimische standortgerechte Sträucher
Pflanzqualifikation: verpflanzte Sträucher, mind. 4 triebe,
Höhe: 60-100 cm, 1 Strauch pro 1,5 m² empfohlen
Cornus mas – Kornelkirsche
Cornus sanguinea – roter Hartriegel
Corylus avellana – Waldhasel
Rosa canina – Hundsrose
Sambucus nigra – schwarzer Holunder
Viburnum opulus – gemeiner Schneeball
Die nach den Festsetzungen neu zu pflanzenden Gehölze sind zu pflegen und zu erhalten. Bei alters- oder krankheitsbedingtem Ausfall sind sie art- und größengleich zu ersetzen.
Pkt. 6 Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen
Pkt. 6.6 Zum Erhalt der Versickerungsfähigkeit des Bodens sind die befestigten Flächen der Zufahrts- Wege- und Stellplatzflächen mit wasserdurchlässigem Belag (zum Beispiel Pflaster mit mindestens 3 cm breiter Rasenfuge, Rasenpflaster) herzustellen.
Aus naturschutzfachlicher Sicht werde auf das beiliegende Merkblatt vom Landesbund für Vogelschutz verwiesen und darum gebeten, die Inhalte in den Festsetzungen des Bebauungsplans zu berücksichtigen.
Stellungnahme:
Die Anregungen werden dahingehend berücksichtigt, dass der Vorschlag für die Festsetzung 5.1 übernommen wird, allerdings erscheint der Vorschlag für die Baumpflanzungen „pro angefangene 100 m²“ nicht praktikabel, da in der Folge je Grundstück 8 Bäume gepflanzt werden müssten. Dies ist aufgrund der verdichteten Bauweise weder sinnvoll noch möglich. Insofern sollte es bei der bisherigen Festsetzung „ pro angefangene 400 m² „ verbleiben.
Die Pflanzvorschläge werden unter Hinweise Ziffer 12, soweit nicht schon aufgeführt, ergänzt.
Die Festsetzung zum Erhalt und Ersetzen der Pflanzen bei Abgang werden übernommen.
Der Festsetzungsvorschlag zu Pkt. 6.6 wird übernommen.
Bezüglich des Merkblattes des Landesbundes für Vogelschutz sollte eine entsprechende Formulierung unter Hinweise aufgenommen werden.
Behandlungsvorschlag:
Der Bebauungsplan wird folgendermaßen ergänzt bzw. geändert:
Festsetzung 5.1:
Die nicht überbauten und nicht durch zulassungsfähige Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze genutzten Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Mindestens 20% der Flächen sind mit standortheimischen Gehölzen zu bepflanzen. Pro angefangene 400 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein Obstbaum als Hochstamm oder ein heimischer, kleinkroniger Laubbaum als Hochstamm mit einem Stammumfang von 14/16 cm zu pflanzen.
Die nach den Festsetzungen neu zu pflanzenden Gehölze sind zu pflegen und zu erhalten. Bei alters- oder krankheitsbedingtem Ausfall sind sie art- und größengleich zu
ersetzen.
Festsetzung 6.6:
Zum Erhalt der Versickerungsfähigkeit des Bodens sind die befestigten Flächen der Zufahrts- Wege- und Stellplatzflächen mit wasserdurchlässigem Belag (zum Beispiel Pflaster mit mindestens 3 cm breiter Rasenfuge, Rasenpflaster) herzustellen.
Hinweis Ziffer 13:
Kleinkronige Bäume 2. Wuchsordnung
Pflanzqualifikation: Hochstamm, StU 14/16 cm, 3x verpflanzt mit Ballen
Acer campestre – Feldahorn
Carpinus betulus – Hainbuche
Prunus avium-Wildkirsche
Prunus padus – Traubenkirsche
Sorbus aucuparia – Eberesche
Heimische standortgerechte Sträucher
Pflanzqualifikation: verpflanzte Sträucher, mind. 4 triebe,
Höhe: 60-100 cm, 1 Strauch pro 1,5 m² empfohlen
Cornus mas – Kornelkirsche
Cornus sanguinea – roter Hartriegel
Corylus avellana – Waldhasel
Rosa canina – Hundsrose
Sambucus nigra – schwarzer Holunder
Viburnum opulus – gemeiner Schneeball
Ergänzung Hinweis Ziffer 9:
Auf das Merkblatt „Energiesparen und Artenschutz“ des Landesbundes für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg, wird hingewiesen.
3.2 Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienstelle, Schreiben vom 17.10.2017
Aus Sicht der Brandschutzdienststelle bestünden keine Bedenken gegen das Vorhaben, wenn nachfolgende Hinweise beachtet würden:
1. Flächen für die Feuerwehr:
Öffentliche Verkehrsflächen:
Ohne Hinweise/Anmerkung/Auflage
Privater Grund:
Ohne Hinweise/Anmerkung/Auflage
2. Löschwasserversorgung
1. Mit den zulässigen Maß der baulichen Nutzung werde der Löschwasserbedarf durch die öffentliche Trinkwasserversorgung auf mindestens 48m³/h über zwei Stunden geschätzt.
2. Der Abstand der Hydranten soll im öffentlichen Verkehrsraum 150 m nicht unterschreiten, sodass von beliebigem Standort eines Feuerwehrlöschfahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum innerhalb von nicht mehr als 75 m fußläufig ein Hydrant erreichbar sei.
3. Zur Erzielung vorgenannter Abstände seien gegebenenfalls weitere Hydranten vorzusehen. Die Überflurhydranten seien nach DIN EN 14384 und die Unterflurhydranten nach DIN EN 14339 auszuführen. Die normativen Verweise der zutreffenden Arbeitsblätter seien zu beachten.
4. Laut Empfehlung des LFU sollte das Verhältnis von Über- zu Unterflurhydranten 1/3 zu 2/3 betragen. Aus Sicht der Brandschutzdienststelle seien Überflurhydranten wegen ihrer Erreichbarkeit und Inbetriebnahme insbesondere auch im Winter zu bevorzugen.
Stellungnahme:
Grundsätzlich wird bezüglich der Löschwasserversorgung festgestellt, dass nach Art. 1 Abs.1 und 2 Bayer. Feuerwehrgesetz der abwehrende Brandschutz und die Bereitstellung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen unabhängig von Bauleitplanverfahren eine gemeindliche Pflichtaufgabe darstellen. Zudem erfolgt die verkehrstechnische Anbindung des Plangebietes über eine bereits vorhandene Erschließung mit allen erforderlichen Versorgungsanlagen. Insofern ist das Baugebiet bereits voll erschlossen, das Hydrantennetz entspricht dem DVGW-Arbeitsblatt W 405, die Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser ist sichergestellt.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.
3.3 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 18.10.2017
Nach einer kurzen Beschreibung der Planung und des Vorhabens wird festgestellt, dass der Bebauungsplan bereits einige wasserwirtschaftliche Hinweise enthält. Vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen hätten, werde auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes aufmerksam gemacht. Es werde die Aufnahme folgender Festsetzungen in den Bebauungsplan empfohlen:
1) Öffnungen am Gebäude sind ausreichend hoch zu setzen (Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.)
2) Die Höhenkote „Oberkante Rohfußboden der Wohngebäude sollte ausreichend über GOK festgesetzt werden.
Stellungnahme:
Grundsätzlich ist festzustellen, dass infolge der Städtebaurechtsnovelle 2017, die seit Juli in Kraft ist, Maßnahmen zu wasserwirtschaftlichen Belangen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 a) bis d) BauGB festgesetzt werden können, die vorher nur als Hinweise möglich waren.
Deshalb sollte der unter 1) aufgeführte Festsetzungsvorschlag übernommen werden.
Zu Punkt 2) ist anzumerken, dass die Festsetzungen zur Höhenlage einen ausreichenden Abstand der Oberkante Rohfußboden zur Geländeoberkante gewährleisten. Falls aufgrund der Barrierefreiheit ein ebenerdiger Zugang geplant wird, was nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig ist, können alternative Schutzmaßnahmen vorgesehen werden, wie z.B. Dammbalken. Ein entsprechender Hinweis sollte in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Behandlungsvorschlag:
Der Bebauungsplan wird folgendermaßen ergänzt bzw. geändert:
Neu: Festsetzung 9. Wasserwirtschaft
9.1 Öffnungen am Gebäude sind wasserdicht auszuführen oder mindestens 15 cm über der Geländeoberkante anzuordnen, wie z.B. Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.
Ergänzung Hinweis Ziffer 4:
Die Oberkante Rohfußboden sollte aufgrund der Bauvorsorge (Starkniederschläge) ausreichend hoch über der Geländeoberkante angeordnet werden. Falls aufgrund der Barrierefreiheit kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann, sollten alternative Schutzmaßnahmen, wie z.B. Dammbalken, vorgesehen werden.
3.4 Deutsche Telekom Technik GmbH, Landshut, Schreiben vom 25.09.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Plangebiet Telekommunikationslinien befänden, die durch die geplante Baumaßnahme möglicherweise berührt würden. Ein Bestandslageplan liege bei. Es werde darum gebeten, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssten oder beschädigt würden.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen sei das Merkblatt „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der FGSV Ausgabe 2013 zu beachten.
Es sollte sichergestellt werden, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, der Unterhalt sowie die Erweiterung der Telekommunikationsanlagen nicht behindert werde.
Stellungnahme:
Die Ausführungen bezüglich der Versorgungsleitungen werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise sind bereits im Bebauungsplan enthalten weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.
3.5 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 26.09.2017
Kanalisation:
Der in der Ringstraße bestehende Mischwasserkanal (MWK) weise bei der Kanalhaltung von Schacht 102KM035 - 102KM40 erhöhten Einstau auf. Der GEP sehe daher vor, die Schachtabdeckung von 102KM040 druckwasserdicht und den MKW im weiteren Verlauf Richtung Süden, gegen einen größer dimensionierten Kanal DN 400, auszutauschen. Aufgrund der vorhandenen Situation in der Kanalisation und der im Bebauungsplan geplanten größeren Bauräume, müssten entsprechend der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt, Versickerungs- bzw. Rückhalteanlagen entsprechend der Vorgaben (Einleitungsmenge Pro Bauraum), eingebaut werden. Auch sei für die künftige Bebauung darauf zu achten, dass für jedes Grundstück ein eigener Kanalanschluss entsprechend der EWS vorzusehen sei.
Die derzeit bestehenden Kanalanschlüsse würden aufgrund Ihrer Lage sowie des Alters außer Betrieb genommen, und seien durch den Bauwerber im privaten Grundstück fachgerecht zu verschließen.
Mit Einreichung eines Bauantrages sollten auch unbedingt die Entwässerungsplanungen mit vorgelegt werden. Die Entwässerungsplanung sei 3–fach beim Tiefbauamt der Stadt zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.
Wasserversorgung:
Die Wasserversorgung der überplanten Grundstücke sei aufgrund der ausreichend dimensionierten Wasserleitung (DN 125 GG) in der Wendelsteinstraße gewährleistet. Die künftige Wasserversorgung der Grundstücke werde daher über neu zu erstellende Wasseranschlüsse von der Wendelsteinstraße erfolgen. Die alten Wasseranschlüsse würden im öffentlichen Grund zurückgebaut.
Mit Einreichung eines Bauantrages sollten, identisch wie bei der Entwässerungsplanung, die Bewässerungsplanung 3–fach beim Tiefbauamt zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden.
Straßenbau:
Die verkehrliche Erschließung für die geplanten Bauräume sehe vor, dass der östliche Bauraum über die Ringstraße anzufahren sei und die beiden anderen über die Wendelsteinstraße. Zum östlichen Bauraum ist zu sagen, dass die Aufstellfläche vor den Garagen zu gering bemessen und die Ausfahrt auf die Ringstraße aufgrund der Sichtverhältnisse
nicht unproblematisch sei. Zusätzliche Stellplätze sind nicht vorgesehen.
Die beiden anderen Bauräume hätten jeweils 3 Garagenplätze, 1 Carport und einen oder mehrere Stellplätze. Auch hier sei zu beachten, dass die Aufstellfläche vor den Garagen und den Carports mind. 5,00 m betrage. Der oder die geplanten Stellplätze vor den Garagen oder dem Carport, könnten als solche nicht anerkannt werden aufgrund der geplanten Zufahrtssituation zu den Garagen und Carports. Ein Stellplatznachweis entsprechend der städtischen Satzung sei vorzulegen.
Aufgrund der neuen Zufahrtssituationen seien diese planerisch darzustellen und müssten baulich (z.B. Gehsteigabsenkungen) durch den jeweiligen Antragsteller bzw. Bauherren auch im öffentlichen Straßenraum, auf eigene Kosten, und in Abstimmung mit dem Tiefbauamt durchgeführt werden.
Allgemein:
Um unnötige Verzögerungen für geplante Bauvorhaben von vornherein auszuschließen, müssten alle für die Erschließung notwendigen Planunterlagen immer zeitnah bei der Stadt eingereicht werden. Auch beim späteren Ausbau der Erschließungen sollte dies immer in engem Kontakt mit der Tiefbauabteilung, abgestimmt werden.
Stellungnahme:
Die Ausführungen zur Kanalisation und Wasserversorgung betreffen nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans, aber die grundsätzliche Erschließung des Plangebiets und des Umfeldes. In der Begründung sind bereits grundsätzliche Hinweise, insbesondere auf die Satzungen der Stadt Ebersberg, in Hinweise D) 1 und D) 4 zur Ver- und Entsorgung enthalten.
Hinsichtlich des Straßenbaus sind keine Änderungen oder Ergänzungen erforderlich. Bezüglich des Nachweises der erforderlichen Stellplätze ist im Bebauungsplan der Hinweis enthalten, dass der Nachweis der Stellplätze gemäß der Garagen- und Stellplatzsatzung der Stadt Ebersberg zu erfolgen hat. Dies betrifft auch die Gestaltung der Vorstellfläche sowie der Anordnung der Stellplätze. Unter Hinweis auf die Stellungnahme und den Behandlungsvorschlag zu Pkt. 3.1 A) – Schreiben des LRA – sind keine weiteren Ergänzungen erforderlich.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.
3.6 Bürger 1, Ebersberg, Schreiben vom 23.10.2017
Es wird vorgetragen, dass die Festsetzungen zur Dachbegrünung und die Empfehlungen zur aktiven Nutzung regenerativer Energien als sehr gut befunden würden. Allerdings sollte die Nutzung der Sonnenenergie auf eine Dachfläche möglich sein, die dem Gebäudevolumen angemessen sei. Deshalb werde darum gebeten, bei der Festsetzung Nr. 7.5 folgendes einzufügen: Von den Dachflächen, die nicht für Anlagen zur Energiegewinnung und deren Zugangsflächen genutzt werden, sind mind. 70% zu begrünen.
Stellungnahme:
Grundsätzlich ist festzustellen, dass es Systeme gibt, z.B. von der Fa. Bauder oder Fa. ZinCo, die eine Kombination von Solaranlagen und Dachbegrünung ermöglichen. Um aber einen gewissen Spielraum für die Gestaltung und Ausführung der Dachflächen und Solaranlagen zu gewähren und um Ungleichbehandlungen zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Anregung zu berücksichtigen. Ergänzend sollte allerdings noch in den Hinweisen unter D)10 ein Hinweis auf die Möglichkeit, Dachbegrünung und Solaranlagen zu kombinieren, aufgenommen werden.
Behandlungsvorschlag:
Der Bebauungsplan wird folgendermaßen ergänzt bzw. geändert:
Festsetzung C) 7.5:
… Es sind mind. 70 % der Dachflächen, die nicht für Anlagen zur Energiegewinnung und deren Zugangsflächen genutzt werden, zu begrünen…..
Hinweis D)10:
…. Bei der Errichtung von Anlagen zur Energiegewinnung auf dem Dach wird empfohlen, diese mit einer Dachbegrünung zu kombinieren. Auf das Merkblatt „Gründach und Solar in idealer Kombination“, Deutscher Dachgärtner Verband e.V. wird verwiesen. (http://www.dachgaertnerverband.de/infomaterial/images_dynamic/DDV_Solar_Info_Gruendach_22.pdf)
Das hierzu erstellte Modell kann in den Räumen der Bauverwaltung eingesehen werden.